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Frage gestellt vor
9 Monaten 22 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Abzug der zumutbaren Belastung bei Elternunterhalt?

Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Außergewöhnliche Belastung, Heimunterbringung, Unterstützung Angehöriger, haushaltsnahe dienstleistung,

Guten Tag,

wie jedes zweite Jahr gibt es auch diesmal wieder Stress mit dem Finanzamt bezügl. meiner Zahlungen für die Pflegeheimunterbringung meiner leiblichen Mutter. Das Sozialamt zieht mich zur Zahlung der ungedeckten Heimkosten heran, ich setze die Zahlung als Sonderausgaben in meiner Steuererklärung ab, das Finanzamt behauptet mal wieder, es wären nur die reinen Pflegekosten abzugsfähig, Unterbringung und Verpflegung nicht, und erteilt einen entsprechenden Bescheid.

In meinem Einspruch habe ich darauf hingewiesen, dass gemäß § 33 EStG bei krankheitsbedingter Unterbringung eines nahen Angehörigen im Pflegeheim die Pflegekosten sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung zu den außergewöhnlichen Belastungen (BFH v. 24.02.2000 – III R 80/97 BStBl 2000 II Seite 294) gehören.

Desweiteren habe ich aus der Loseblattsammlung ‚Steuertipps /Handbuch der Steuerersparnis’, Verfasser Grimm/Weber, Herausgeber Akadem. Arbeitsgemeinschaft Wolters/Kluwer die in Gruppe 7, Seite 19 (3) enthaltenen Berechnungen in mein Einspruchsschreiben übernommen, da hier der auf meine Situation passende Sachverhalt beschrieben wird.

Ich habe also dargelegt, dass sich in den gesamten steuerlich abzugsfähigen Heimkosten

a) Aufwendungen für den normalen Lebensunterhalt (absetzbar als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art nach § 33a EStG)

sowie

b) Aufwendungen für den besonderen Lebensbedarf (außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wie z. B. pflegebedingte Aufwendungen, also Kosten für die Heimunterbringung)

befinden. Die beiden Berechnung ergeben, dass

a) für den normalen Lebensunterhalt kein abziehbarer Unterhalt nach § 33a EStG zustande kommt,

b) der besondere Bedarf einen nach § 33 EStG abziehbaren Betrag ergibt, der meine Unterhaltszahlungen voll abdeckt.

In der Vergangenheit hat das Finanzamt (nach einigen Diskussionen) dann meine Unterhaltszahlungen voll anerkannt, dieses Mal wird erstmals die zumutbare Eigenbelastung abgezogen.

Muss ich das so akzeptieren?

Noch eine abschließende Frage: Es würde Ihre Arbeit sicher erleichtern, wenn ich das Einspruchsschreiben als Dokument anhängen könnte. Das würde ich auch tun, wenn sicher gestellt ist, dass nur Sie das Dokument öffnen können. Ist dem so?

Vielen Dank für Ihre Mühe.

 

Detail zur Frage

Nachfrage von
Marc Pokropowitz
am 01.08.2011

 
Sehr geehrter Fragesteller,

bitte laden Sie den Beschied hoch. Dieser wird nicht von anderen Usern einsehbar sein.

Ein Blick auf den Bescheid wird die Bearbeitung erleichtern.

Ihr Frag-Steuertipps Team

 
 
 

Nachfrage

mehr Details zur Frage

am 02.08.2011

 
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,

angehängt ist eine PDF-Datei, in der
a) der Ursprungsteuerbescheid
b) mein Einspruch dagegen,
c) der deraufhin ergangene Korrekturbe-scheid

zusammengefasst enthalten ist.

Mit freundlichen Grüßen

 
 

Dokumente
zur Frage

Anhang vorhanden

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 05.08.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Unabhängig vom Ergebnis aus dem Einkommensteuerbescheid 2009 ist eine zumutbare Belastung gem. § 33 Abs. 3 in jedem Fall abzuziehen.

Hierbei ist zu beachten, dass die zumutbare Belastung nachgelagert abgezogen wird. Es wird also erst ein als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähiger Höchstbetrag errechnet. Von diesem Höchstbetrag wird anschließend die zumutbare Belastung abgezogen.

Die Berechnungen in der Loseblattsammlung beziehen sich allein auf die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Höchstbetrags und stehen daher in keinem Widerspruch zum BMF-Schreiben oder der Auffassung des Finanzamts.

Falls in 2009 keine zumutbare Belastung abgezogen wurde, wäre dies nicht richtig gewesen. Der Fehler des Finanzbeamten ist jedoch nicht bindend für spätere Veranlagungsjahre.
Ein Einspruch kann daher auch nicht empfohlen werden.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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