Absetzbarkeit von ausländischen Handwerkerrechnungen
Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: polen, Rechnung, haushaltshilfe, anforderung,
darf ich eine Haushaltshilfe beschäftigen, die auf Rechnung arbeitet und ihr Gewerbe in Polen angemeldet hat? Seit Öffnung des Arbeitsmarktes im Mai, sollte dies nach meinem Verständnis möglich sein. Die Frage ist allerdings - erkennt das Finanzamt Rechnungen von Gewerbetreibenden in Polen an?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Beschäftigung ist möglich und unproblematisch. Hinsichtlich der Rechnung führt das anzuwendende Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, 15.2.2010, IV C 4 - S 2296-b/07/0003) in Randziffer 44 aus:
„Ab Veranlagungszeitraum 2008 ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 i.V. mit § 52 Abs. 1 und Abs. 50b EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des FamLeistG).“ Weitere Ausführungen hinsichtlich der Rechnungsanforderung liegen nicht vor.
Gem. § 87 der Abgabenordnung ist die Amtssprache deutsch. Daher besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Finanzamt eine (amtliche) Übersetzung anfordern kann. Dies wird allerdings erfahrungsgemäß nur in einigen wenigen Fällen praktiziert. Meine Empfehlung: übersetzen Sie stichpunktartig die relevanten Passagen. Möglicherweise kann eine Rechnung in englischer Sprache mit entsprechender Übersetzung erfolgen. Dies hat sicherlich Vorteile und vermeidet Rückfragen seitens des Finanzamtes. Dennoch sei klargestellt, dass auch hier das Steuerprivileg greift.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team