Handwerkerleistungen - Steuerermäßigung
Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: Steuerermäßigung, Einspruch, Handwerkerleistungen, Teichbau,
Ich habe im Garten einen Schwimmteich anlegen lassen. Die Handwerkeraufwendungen dafür sind vom FA nicht berücksichtigt worden, weil dies im Rahmen einer Neubaumaßnahme erfolgt sein soll.
Im Gesetztesanhang steht jedoch: "Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen nach dem Erlass der Finanzverwaltung unter anderem Maßnahmen der Gartengestaltung."
Sollte ich deshalb Einspruch einlegen? Gibt es für einen Einspruch gute Gründe? Gibt es zu meinem Fall vergleichbare Urteile?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes, der unter der Gebotsforderung abgegeben wurde, eingeschränkt wie folgt:
In der Anlage zu dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Zweifelsfragen bei der Anwendung der Vorschrift des § 35 a Einkommensteuergesetz, die die Steuerermäßigung regelt, ist ausgeführt, dass Gartenarbeiten ausdrücklich förderungsfähig sind. Konkret sind allerdings keine Ausführungen dazu gemacht, ob díe Anlage eines Schwimmteiches förderungsfähig ist.
Im BMF-Schreiben selbst (veröffentlicht im Bundessteuerblatt des Jahres 2010 Teil I, Seite 140) ist jedoch in Textziffer 20 ausgeführt, dass nur Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen förderungsfähig sind. Neubauten sind konkret ausgeschlossen. Es ist aber auch ausgeführt, dass Neubaumaßnahmen nur solche sind, die im Zusammenhang mit einer Nutzflächen oder Wohnflächenschaffung stehen. Zwar handelt es sich um die Neuanlage des Schwimmteiches und nicht um eine Reparatur, jedoch liegt eine Flächenveränderung ja vorliegend nicht vor.
Es scheint also wegen der fehlenden klaren Regelung in jedem Fall angezeigt, Einspruch einzulegen, da dieser bei der Finanzverwaltung kostenfrei ist und die genaue Begründung der Verwaltung abzuwarten, ob die Argumente überzeugen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team