Steuer Themen

Aktuelle Steuer-Top-Themen

Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
9 Monaten 4 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Steuererklärung 2010

Themengebiet: Kapitalvermögen
Schlagworte: Kapitalvermögen, verlustfeststellung, Verlust, § 23,

Ich habe bei der Steuererklärung 2010 unter der Anlage SO 4 Wertpapiere aufgeführt, die teilsim Jahr 2005 ,teils im Jahr 2006 angeschafft wurden und im Jahr 2010 mit einem gesamtverlust von 10.445€ verkauft wurden. Gleichzeitig beantragte ich die Verrechnung von Verlusten nach §23 EstG. Das Finanzamt hat eine Verrechnung der Verluste abgelehnt.Insgesamt hatte ich Kapitalerträge von 5.696 €. Darin waren Gewinne aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs.2 EStG
enthalten(Kursgewinne aus Verkauf von 2009
gekauften Bundesanleihen).
Muss das Finanzamt nicht die Anleihengewinne
mit den Altverlusten verrechnen?
Es hat auch keinen verbleibenden Verlustvor-
trag festgestellt.


 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.09.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.

Bedauerlicherweise steht die Auffassung des Finanzamtes im Einklang mit den steuerlichen Vorschriften.

Richtigerweise wird zwischen sog. Altverlusten/-gewinnen und Neuverlusten/-gewinnen unterschieden. Während die Altverluste/-gewinne sich auf die Zeit vor 2009, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer beziehen, versteht man unter Neuverlusten/-gewinnen diejenigen, die nach der Einführung der Abgeltungsteuer, d. h. ab 01.01.2009, entstehen.

Die Übergangsregelung sieht vor, dass Alterverluste im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zum Jahr 2013 mit Neugewinnen aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 20 Abs. 2 (EStG) verrechenbar sind. Eine Verrechnung mit laufenden Gewinnen ist nicht möglich, da dies vor Einführung der Abgeltungsteuer ebenfalls nicht vorgesehen war. Laut Sachverhalt wurden Wertpapiere im Jahr 2005 angeschafft und im Jahr 2010 (verlustbringend) veräußert. Dies kein Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum > 1 Jahr war. Mit anderen Worten: Bei guter Kursentwicklung wäre der Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen. Bedauerliche Folge ist, dass der Verlust ebenfalls steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Dies ergibt sich letztlich aus der Besteuerungssystematik.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Bewertung

Bewertung
als Grafik

mit 5 Sternen bewertet
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung

Ihre Frage ist nicht dabei?Alle Fragen zum
Thema anzeigen
Eigene Frage
stellen