Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
9 Monaten
Einsatz:35,00
Restwert PKW bei Geschäftsaufgabe
Themengebiet: Buchführung/Gewinnermittlung
Schlagworte: Abschreibung, entnahme, PKW-Kosten, Aufgabegewinn,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu meiner Steuererklärung 2010. Ich benutze seit vielen Jahren die Steuer-Spar-Erklärung von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Bisher bin ich immer sehr zufrieden gewesen und habe nun eine Frage, bei der Sie mir hoffentlich weiterhelfen können.
Nun meine Frage:
Bis zum 11.03.2007 war ich immer Arbeitnehmer. Am 12.03.2007 habe ich ein Gewerbe angemeldet, den Gewerbebetrieb bis zum 17.01.2010 aufrechterhalten und zu diesem Tag das Gewerbe abgemeldet.
Am 3.Juni 2006 habe ich mir einen PKW gekauft (damals für private Zwecke). Als ich meine Gewerbe begann musste ich meinen PKW ins Betriebsvermögen übernehmen, weil ich ihn zu ca. 75% geschäftlich nutzte. Außer der Abschreibung ab 2007 und den laufenden Kosten (Reparaturen, Kraftstoff, Pflege usw.) habe ich keine weiteren Kosten für den Erwerb geltend gemacht.
Der Anschaffungspreis war 2006 20.300€ brutto, das entspricht 17.058,82€ netto. Abschreiben konnte ich ihn laut Finanzamt nur linear und Sonderabschreibungen hat das Finanzamt nicht akzeptiert. Zitat Finanzamt: „ Die lineare Abschreibung für den PKW Mazda beträgt bei der ursprünglich angesetzten Restnutzungsdauer (5 Jahre) und dem Restwert zum Zeitpunkt der Einlage (15.237,05€) 3.047,40€. Eine Sonder-Abschreibung nach §7g (5) EStG kann für den Mazda nicht in Anspruch genommen werden, da der PKW nicht ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. (siehe §7g (6) Nr. 2 EStG). Der private Nutzungsanteil beträgt im vorliegenden Fall 25,06%. Nun habe ich folgende Fakten auf dem Tisch:
Wenn ich nun laut obigen Absatz folgende Abschreibungen abziehe:
• 2007: 2.212,50€
• 2008: 3.047,40€
• 2009: 3.047,40€
• 2010: 141,93€
Bleibt ein Restwert von 6.787.82€ am 17.01.2010!
Meine Frage ist nun, was ich steuerrechtlich nun machen muss (das Gewerbe wurde zum 17.01.2010 beendet und der PKW unterliegt wieder ausschließlich meiner privaten Nutzung) und an welchen Stellen im Programm „Steuer-Tipps“ ich welche Zahlen eintragen muss. Was kommt unterm Strich als Ergebnis (Belastung/Erstattung) dabei heraus?
Für Rückfragen stehe ich Ihnen immer gern zur Verfügung.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Mit der Abmeldung des Gewerbes müssen Sie zusätzlich zu den laufenden Einkünften aus Gewerbebetrieb des Jahres 2010 noch einen sogenannten "Aufgabegewinn" ermitteln. Hierbei geht es darum, die in Ihrem Betriebsvermögen enthaltenen "stillen Reserven", also die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert zu ermitteln.
Für Ihren PKW können Sie sich das so vorstellen, als würden Sie zum Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung eine Entnahme tätigen, d.h. Sie müssen den Verkehrswert des PKW ermitteln, sagen wir beispielsweise 8.000,00 € und davon den Buchwert abziehen. Die Differenz ist dann im Jahre 2010 zu versteuern.
Der ermittelte Gewinn ist in die Anlage G einzutragen und mit einer Anlage gegenüber dem Finanzamt zu erläutern.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
24.08.2011
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Können Sie mir noch mitteilen, an welchen Stellen in der Steuertipps-Software ich welche Beträge eintragen muss.
Vielen Dank im voraus und schönen Tag.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworten wir wie folgt:
Der Gesamtbetrag der laufenden Einkünfte und des Aufgabegewinns gehört auf die erste Seite der Anlage G, wo sonst auch der Gewinn eingetragen wurde.
Falls eine Alternative zutrifft, kann auf der zweiten Seite im oberen Bereich noch der Aufgabegewinn eingetragen werden, wenn z.B. eine Begünstigung wegen Alters o.ä. zutrifft.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der Kundenservice der Akakdemischen Arbeitsgemeinschaft den technischen Support für die Software leistet. Auf diesem Portal, welches von einer Steuerberatungsgesellschaft geleitet wird, können nur steuerrechtliche Fragen beantwortet werden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
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