Frage gestellt vor
8 Monaten
26 Tagen
Einsatz:65,00
Privatfahrzeug in Betrieb aufnehmen
Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Abschreibung, Fahrtenbuch, geldwerter Vorteil, Betriebseinlage,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin gewerbetreibend, und habe neuerdings meine Werkstatt ca. 18km von meinem Wohnort entfernt.
Im Durchschnitt fahre ich an 3 Tagen pro Woche mit dem eigenen Privatfahrzeug zur Arbeitsstätte. An den restlichen Tagen fahre ich mit anderen Leuten dort hin.
Ab und an werden weitere kleinere betriebliche Fahrten (Besorgungen etc.) durchgeführt.
Weiterhin wird das Fahrzeug für Urlaubsfahrten und kleinere Erledigungsfahrten privat genutzt. (ca. 4.000km/Jahr).
Rein rechnerisch läge ich hiermit bei >50% betrieblicher Nutzung.
Demzufolge muss das Fahrzeug in das Betriebsvermögen aufgenommen werden.
Annahme: Fahrtenbuch Führung für private Fahrten
Nun meine Fragen:
1) Welche laufenden Kosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden?
2) Welche weiteren Kosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden? (Abschreibung bzgl. Zeitwert, etc.)
3)Bei Verkauf des Fzg. ist Verkaufspreis gewinnerhöhend einzubringen?
4)Auf welche Art und Weise ist das Fzg. in das Betriebsvermögen einzubringen?
5)Welche geldwerten Vorteile müssen gewinnerhöhend eingebracht werden?
Vielen dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
zu1) Grundsätzlich gehören zu den Betriebsausgaben alle dem Kfz zurechenbare Kosten. Hierzu zählen insbesondere laufende Kfz-Kosten wie Benzin-Kosten, Instandhaltungskosten, TÜV, Reperaturen, KFZ-Steuer und KFZ-Versicherung.
zu2) Sie können den Werteverlust des KFZs als Aufwendungen geltend machen. Hierzu ist eine Abschreibungsrate zu ermitteln. Dies ist auch davon abhängig, ob des Fahrzeug neu oder gebraucht ist. Ein neues Fahrzeug wird über 6 Jahre abgeschrieben, d.h. dass jährlich 1/6 der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Je nach Anschaffungsdatum sind die Höhe der Abschreibungsraten monatlich zu ermitteln (Z.B.: Anschaffungsdatum 01.02., Anschaffungskosten 60.000. -> 11/12 von 60.000/6 = 9.166, 67 € AfA im Jahr der Anschaffung, in den Folge jahren 10.000 € AfA, im Letzten Jahr dann der 832,33 €, ein Restwert/Buchwert von 1 € bleibt bestehen.)
zu3) Ein Verkauf eines im Betriebsvermögen geahltenen Fahrzeug ist nur gewinnerhöhend zu versteuern, wenn der Verkaufspreis abzüglich Nebenkosten des Verkaufs den Buchwert (Anschaffungskosten abzgl. Abschreibungsraten) des Fahrzeugs übersteigt. Falls Ihr Fahrzeug nach 2 Jahren einen Buchwert von 40.000 € hat und Sie dieses für 32.000 € verkaufen, könnten Sie dem Betrieb auch einen Verlust von 8.000 € zuweisen.
zu4)Die Wertbestimmung der Einlage ins Betriebsvermögen richtet sich nach dem Teilwert des Pkws zum Einlagezeitpunkt (Markt-, Zeit-, Verkehrswert, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn der Kauf innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung durchgeführt wurde, ist die Einlage mit den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten.
zu5) Da Sie die Fahrtenbuch-Methode wählen, sind die Aufwendungen anhand der privat und betrieblich gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Dabei erfassen Sie alle Kosten auf betrieblicher Ebene und kürzen den privaten Anteil als Privatentnahme.
Die anhand der privaten Kilometerleistung zuzuordnenden Fahrzeugkosten sind als "Arbeitslohn" sprich geldwerter Vorteil zu versteuern. Je nach Fahrzeugkosten und privatem Nutzenanteil ist daher eine Vergleichsberechnung zwischen Fahrtenbuchmethode und 1%-Regelung wichtig.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
10.09.2011
Guten Tag,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich habe dennoch Nachfragen.
Ihre Antwort zu 1) ist voll auf meinen konkreten Fall anwendbar (?), d.h. die von ihnen aufgeführten laufenden Kosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, obwohl die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstatt den Großteil der betrieblichen Fahrten ausmachen? Es macht also nichts aus, dass die Fahrten zw. Wohnung und Werkstatt den größten Anteil (also mehr als 50%) der betrieblichen Fahrten ausmachen?
Ihre Antwort zu 2) bezieht sich auf ein Neufahrzeug. Da ich aber ein gebrauchtes Privatfahrzeug einbringen möchte, wäre mir diesbezüglich eine Antwort wichtig.
Vielen Dank für ihre Antworten !
zu1) Sie können alle Kosten geltend machen. Die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören zwar zu den Betriebsausgaben, dürfen aber den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 6 EStG). Daher werden die auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb angefallenen Kosten von den Gesamtkosten abgezogen und so als privater Nutzungsanteil versteuert.
zu2) Siehe Antwort zu 4:
Die Wertbestimmung der Einlage ins Betriebsvermögen richtet sich nach dem Teilwert des Pkws zum Einlagezeitpunkt (Markt-, Zeit-, Verkehrswert, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn der Kauf innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung durchgeführt wurde, ist die Einlage mit den fortgeführten Anschaffungskosten (ggf. fiktiver Restbuchwert) zu bewerten.
Ist das Auto älter muss der Einlagewert ggf. geschätzt werden. Bzgl. der Abschreibungsrate gibt es hier keine zwingend festgeschriebene Nutzungsdauer. Da die Abschreibungshöhe im Jahr den Werteverzehr eines Wirtschaftsguts in einer Periode abbilden soll, bleibt hier ein gewisser Gestaltungsspielraum. Es ist je nach Alter und Zustand des Kfzs möglich, den Teilwert komplett im 1 Jahr der Einlage abzuschreiben. Ebenfalls ist eine Abschreibungsdauer von 3 Jahren nicht unüblich.
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung