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Frage

Frage gestellt vor
8 Monaten

Einsatz:100,00€

 
 

Doppelbesteuerung

Themengebiet: Lohn und Gehalt
Schlagworte: DBA, lst, kurzarbeitergeld, lst klasse 4,

Hallo,
ich war von Januar bis September 2009 Grenzgänger, habe in Frankreich gewohnt und in Deutschland gearbeitet, meine Lohnsteuer also in Frankreich entrichtet.
In den erwähnten 9 Monaten hat meine Firma Kurzarbeit angemeldet.
Da in die Berechnung des Kurzarbeitergeldes aber eine fiktive Lohnsteuer miteingeht,
habe ich ja in gewisser Weise in Frankreich und in Deutschland Lohnsteuer gezahlt.
Ich möchte also wissen, wie ich diese Lohnsteuer vom Finanzamt zurückfordern kann.

mit freundlichen Grüßen

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 27.09.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

zunächst vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Allgemeine Ausführungen zum Kurzarbeitergeld (KUG):

Das Kurzarbeitergeld sichert Arbeitnehmern, die infolge von Kurzarbeit Entgelteinbußen hinnehmen müssen, 60 % bzw. 67 % des ausfallenden Nettoarbeitsentgelts. Die Arbeitgeber werden dementsprechend von einem Teil der Personalkosten bei Kurzarbeit entlastet. Kurzarbeitergeld kann derzeit, abhängig vom Beginn des Anspruchs, für eine Bezugsfrist von maximal 24 Monaten beansprucht werden. Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise hat der Gesetzgeber befristete Anreize für eine verstärkte Nutzung der Kurzarbeitergeldregelung geschaffen.
Die für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettoentgeltdifferenz errechnet sich als Unterschiedsbetrag aus
• dem Arbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre (dem Sollentgelt) und
• dem Arbeitsentgelt, das bei Kurzarbeit tatsächlich erzielt worden ist (dem Istentgelt)
Zur Berechnung sind zunächst die Bruttobeträge für das Sollentgelt und das Istentgelt festzustellen. Den Bruttobeträgen wird anschließend ein pauschaliertes Nettoentgelt zugeordnet. Die pauschalierten Nettoentgelte aus Sollentgelt und Istentgelt bilden die Grundlage für die Berechnung der Nettoentgeltdifferenz.

Zwischenfazit: Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach gewährt. Die Höhe ermittelt sich aus der Differenz des Soll- / vom Ist-Entgelt. Diese Ermittlung der Höhe nach führt zunächst zu keinen Einkünfte, sondern stellt lediglich die Berechnung dar.

Steuerliche Behandlung des Arbeitslohnes und KUG bei Grenzgängern:

Nach den vorliegenden Angaben sind Sie in Frankreich unbeschränkt steuerpflichtig und erfüllen die Voraussetzungen der Grenzgängerregelung im Sinne des Art. 13 Abs. 5 DBA Deutschland/Frankreich. Folge ist, dass die Einkünfte, die Sie in Deutschland erzielen, in Frankreich steuerpflichtig sind.
Das Kurzarbeitergeld bleibt nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Der vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Betrag muss deshalb im Lohnkonto aufgezeichnet und in die Lohnsteuerbescheinigung gesondert eingetragen werden (Zeile 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung).
Bitte prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung. Die Zeile „Kurzarbeitergeld“ muss die Kürzel „St:f“ sowie „SV:f“ enthalten. Dies bedeutet steuer- und sozialversicherungsfrei. Als Kontrolle können Sie zusätzlich das „Steuer-brutto“-Gehalt prüfen und mit dem „Gesamt-brutto“ vergleichen. Das „Gesamt-brutto“ ist höher als das „Steuer-brutto“. Dies ist letztlich plausibel, da die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes nicht steuerpflichtige Bruttoeinkommen erhöhen darf. Sollten keine Hinweise auf die steuerfreie Auszahlung vorliegen, so können Sie sich an die Gehaltsabrechnung wenden.

Ergebnis: Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Bei der Ermittlung der Höhe nach wird auf eine gesetzlich vorgeschriebene Brutto-/Netto-Berechnung zurückgegriffen. Eine abkommenswidrige Doppelbesteuerung ist nicht zu erkennen, da auf das Kurzarbeitergeld keine Lohnsteuer in Deutschland einbehalten bzw. abgeführt wird. Eine „fiktive Lohnsteuer“ aus der Differenz zwischen Brutto- und Netto-Berechnung kann nicht angerechnet bzw. erstattet werden. Die Steuerfreiheit können Sie der Lohnsteuerbescheinigung sowie den jeweiligen Entgeltabrechnungen entnehmen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.



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