Gewerbe Anmeldung, Gründung (Erweiterung)
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Gewerbe, fahrrad, e-ü-r, anmeldung,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bereits ein Gewerbe angemeldet. Bei diesem Gewerbe handelt es sich um eine Dienstleistung im künstlerischen Bereich (Mountainbike Show Fahrer/Fahrtechniktrainer) www.steelmountain.de
Dieses Gewerbe ist bereits seit 2007 angemeldet und macht Umsätze um die ca. 12000,- €.
Jetzt würde ich meine Aktivitäten gerne noch erweitern und hier stellen sich mir diverse Fragen.
Ich möchte jetzt noch einen Fahrradhandel aufbauen, welcher hauptsächlich über einen
Internetvertrieb läuft. Gleichzeitig sollen aber auch noch Reparaturen, welche in einer Werkstatt/Laden, in dem auch die zu verkaufenden Fahrräder und Teile sind, angeboten werden. Bei diesen Aktivitäten handelt sich sowohl um einen Handel, wie auch um eine Dienstleistung.
1. Soll ich mein bestehendes Gewerbe nur um die zukünftigen Aktivitäten erweitern, oder muss ich ein neues Gewerbe anmelden? (Vor-, Nachteile)
2. Welche Bezeichnung für die beiden neuen Bereiche halten sie für sinnvoll, um möglichst auch in Zukunft sehr flexibel zu sein? Z.B. Handels- und Dienstleistungsgewerbe.
3. Welche Form, Firmierung, Rechtsform ist für mich am geeignetsten, jetzt und in der Zukunft? Der Gewinn wird voraussichtlich 10000,- € nicht übersteigen
4. Eine Bilanz möchte ich nicht erstellen, sondern eigentlich zum Anfang nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Dies scheint mir leichter in der Handhabung.
-Was muss ich dafür beachten?
-Geht dies auch wenn man die Umsatzsteuer / MwSt auf den Rechnungen ausweisen tut?
-Könnte ich dann auch MwSt abzugsfähig sein und welche Vorteile hätte dies für mich?
5. Was ist mit der Umsatzsteuer Voranmeldung (Vorauszahlung), kann man sich davon befreien lassen, wenn nein wie hoch ist diese, wann muss diese immer abgeführt werden. Bei meinem bestehenden Gewerbe musste ich keine bezahlen, doch ist dies bei einem Handel auch so?
6. Muss ich bestimmte Daten, Fristen einhalten, wenn ja welche (Z.B. bei der Steuererklärung, Rechnungen, Forderungen, Anmeldung …...)
7. Sollten sie für mich noch weitere wichtige und interessante Tips haben, dann wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn sie mir diese mitteilen könnten.
Vielen Dank und mit freundlichen, sportlichen Grüßen
www.steelmountain.de
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal. Zwecks besserer Übersichtlichkeit wird zunächst Ihre Frage wiederholt, dann die jeweilige Antwort gegeben.
1. Soll ich mein bestehendes Gewerbe nur um die zukünftigen Aktivitäten erweitern, oder muss ich ein neues Gewerbe anmelden? (Vor-, Nachteile)
Grundsätzlich haben Sie hier ein Wahlrecht. Sie können das alte Gewerbe abmelden und ein neues Gewerbe anmelden. Dies ist allerdings mit einem gewissen bürokratischen Aufwand verbunden. Je nach Gemeinde werden hierfür zusätzliche Kosten erhoben. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung (GewO) sind Sie verpflichtet, die Änderung anzuzeigen. Eine Ab- und anschließende Anmeldung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Daher meine Empfehlung: es genügt, das neue Gewerbe umzumelden. Für die Durchführung der Gewerbe-Ummeldung können Sie sich an die zuständige Gemeinde wenden. Dort erhalten Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung“.
2. Welche Bezeichnung für die beiden neuen Bereiche halten sie für sinnvoll, um möglichst auch in Zukunft sehr flexibel zu sein? Z.B. Handels- und Dienstleistungsgewerbe.
Die Gewerbe-Ummeldung muss die ausgeübte Tätigkeit enthalten. Diese soll möglichst genau sein. Das Ummeldungs-Formular enthält hierzu folgenden Hinweis bzw. Beispiele: „Herstellung von Möbeln, Elektroinstallation und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit Lebensmitteln usw.; bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen“. Daher könnte Sie Handels- und Dienstleistungsgewerbe im Bereich Fahrrad angeben. Sollten Sie zukünftig Ihr Geschäft bspw. auf Motorräder ausweiten, so können Sie das dann entsprechend ergänzen.
3. Welche Form, Firmierung, Rechtsform ist für mich am geeignetsten, jetzt und in der Zukunft? Der Gewinn wird voraussichtlich 10000,- € nicht übersteigen
Hinsichtlich der Wahl der Rechtsform, Firmierung etc. sind verschiedene Punkte ausschlaggebend. In Bezug auf Haftungsfragen ist zunächst festzustellen, dass Sie als Einzelunternehmer unbeschränkt und persönlich, d. h. mit dem gesamten (Privat-)Vermögen haften. Die Gründung einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, d. h. eine 1-Euro-GmbH, würden grundsätzlich zu einer persönlichen Haftungsfreistellung führen. Allerdings fordern Banken und andere Gläubiger für die Kreditvergabe häufig persönliche Sicherheiten, z. B. Bürgschaften. Dann würde trotz der Gründung einer GmbH/UG-haftungsbeschränkt faktisch eine persönliche Haftung eintreten. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist mit einem gewissen Aufwand verbunden (kostenpflichtige notarielle Beurkundung, Leistung der Stammeinlage etc.). Darüber hinaus bestehen verschiedene Verpflichtungen, z. B. Bilanzierungspflicht, Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses etc.
Aufgrund der Möglichkeit der Thesaurierungsbesteuerung gem. § 34a EStG ist eine steuerliche Gestaltung möglich, die nahezu eine identische Steuerlast bei Kapitalgesellschaft und Einzelunternehmen bewirkt.
Daher meine Empfehlung: sofern das Risiko der persönlichen Haftung überschaubar bleibt belassen Sie es zunächst beim Einzelunternehmen. Hierdurch sparen Sie Zeit und Geld, darüber hinaus kann aus o. g. Gründen ggf. dennoch eine persönliche Haftung, z. B. in Form einer angeforderten Bürgschaft, vorliegen. Sobald der Handel läuft, können Sie die Rechtsform noch ändern.
4. Eine Bilanz möchte ich nicht erstellen, sondern eigentlich zum Anfang nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Dies scheint mir leichter in der Handhabung.
-Was muss ich dafür beachten?
-Geht dies auch wenn man die Umsatzsteuer / Mast auf den Rechnungen ausweisen tut?
-Könnte ich dann auch MwSt abzugsfähig sein und welche Vorteile hätte dies für mich?
Sofern der Umsatz nicht mehr als EUR 500.000 oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr als EUR 50.000 beträgt, können Sie für Zwecke der Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG erstellen. Hierzu verwenden Sie bitte die entsprechenden Formulare (Anlage E-Ü-R). Ergänzend können Sie bei Abgabe der Steuererklärung eine erläuternde Anlage, z. B. mittels des Programms Excel, erstellen. Es empfiehlt sich in Ihrem Fall, die Gewinnermittlung ggf. getrennt zu ermitteln, d. h. nach den Bereichen „Mountainbike-Show“ und „Handel“. Belege können Sie in der Anlage laufend durchnummerieren und dann zwecks Vermeidung von Rückfragen beim Finanzamt einreichen.
5. Was ist mit der Umsatzsteuer Voranmeldung (Vorauszahlung), kann man sich davon befreien lassen, wenn nein wie hoch ist diese, wann muss diese immer abgeführt werden. Bei meinem bestehenden Gewerbe musste ich keine bezahlen, doch ist dies bei einem Handel auch so?
Umsatzsteuerlich sind Sie Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und führen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze im Inland aus. Ihren Ausführungen darf ich entnehmen, dass Sie bisher unter die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG fallen. Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, sofern die Umsätze im Vorjahr EUR 17.500 nicht übersteigen und die Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht EUR 50.000 übersteigen werden. Der Umsatz für das laufende Jahr wird ab Beginn der zusätzlichen Tätigkeit hochgerechnet. Bsp: Beginn der neuen Tätigkeit im Dezember, Umsatz Dezember: EUR 2.000, zugrunde gelegter Wert gem. § 19 UStG: EUR 24.000.
Maßgeblich ist der Umsatz, d. h. das vereinnahmte Entgelt. Nicht relevant hingegen der Gewinn. Ich gehe davon aus, dass Sie im Jahr 2011 mangels Erfüllen der Grenze weiterhin unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Folge ist, dass die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Die vereinnahmten Entgelte sind Einnahmen (s. 4, in Anlage E-Ü-R als Einnahme angeben). Die gezahlten Entgelte, z. B. für Eingangsrechnungen, sind hingegen vollständig Betriebsausgabe (s. 4, in Anlage E-Ü-R als Ausgabe angeben).
Wichtig ist, dass Sie bei Erfüllung der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer ausweisen. Grund: sofern Sie fälschlicherweise Umsatzsteuer ausweisen, haften Sie gem. § 14c UStG hierfür.
Daher folgende Empfehlung: sofern Sie im Jahr 2010 einen Umsatz von weniger als EUR 17.500 erzielten und im laufenden Jahr, d. h. 2011, einen Umsatz von weniger als EUR 50.000 erzielen werden, sind Sie weiterhin Kleinunternehmer. Dies betrifft Ihr gesamtes Unternehmen (Handel und Mountainbike-Show). Achten Sie bitte darauf, in den Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Es genügt der Rechnungs-Hinweis: Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
Sie haben die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dann sind Sie verpflichtet, auf sämtliche Umsätze, d. h. Mountainbike-Show und Einzelhandel, Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Dies sollten Sie dann mit dem Finanzamt abstimmen, da das Finanzamt in diesem Fall auch die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung anfordern kann. In der Umsatzsteuervoranmeldung, die Sie mittels des Programms ELSTER elektronisch übermitteln, werden die Umsätze und die Vorsteuer erklärt. Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Ihnen in Rechnung gestellt wird. Diese können Sie dann gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Hinweise zum ELSTER-Verfahren finden Sie unter: https://www.elster.de/eon_home.php.
Falls Sie viele Eingangsrechnungen haben, so könnte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen einen Liquiditätsvorteil schaffen. Das Finanzamt erstattet die Umsatzsteuer, die Sie gezahlt haben. Sollten Sie sich für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entscheiden, so können Sie sich auf o. g. Homepage informieren. Darüber hinaus können Sie bei Einzelfragen an das zuständige Finanzamt oder an uns wenden.
6. Muss ich bestimmte Daten, Fristen einhalten, wenn ja welche (Z.B. bei der Steuererklärung, Rechnungen, Forderungen, Anmeldung …...)
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats durchzuführen. In bestimmten Fällen können Sie hier eine Dauerfristverlängerung beantragen, so dass die Fälligkeit einen Monat hinausgeschoben wird. Hierzu ist gem. §§ 46, 47 UstDV eine Antrag sowie die Zahlung des sog. Elftels zu leisten. Wenden Sie sich für die konkrete Durchführung und Berechnung an das Finanzamt. Erfahrungsgemäß wird die Dauerfristverlängerung erst zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. nach einem Jahr, gewährt.
Sofern Sie die Dienste eines Steuerberaters nicht in Anspruch nehmen, ist die Einkommensteuererklärung bis Ende Mai des Folgejahres abzugeben. In Einzelfällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Allerdings besteht bei der verspäteten Abgabe der Steuererklärung die Gefahr, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.
Hinsichtlich der geschriebenen Rechnungen können Sie sich auf die kaufmännischen Gepflogenheiten, z. B. Zahlungsziel 30 Tage, 3% Skonto bei Sofortzahlung o. ä., beziehen. Da Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen werden, gilt hier das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG. Durch Zahlungen im Dezember können Sie das Ergebnis des laufenden Jahres beeinflussen.
7. Sollten sie für mich noch weitere wichtige und interessante Tips haben, dann wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn sie mir diese mitteilen könnten.
Zur Steuerminimierung haben Sie die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG zu bilden. Für die geplante Anschaffung eines Anlagegutes, z. B. Regale, Werkzeuge etc. können Sie im Jahr der Bildung 40% der Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Die Anschaffung muss in den folgenden 3 Jahren erfolgen. Der Höchstbetrag je Betrieb ist EUR 200.000. Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages mindert dann Ihre Steuerlast. Investitionen in Umlaufvermögen, z. B. Ersatzteile, sind hingegen nicht begünstigt.
Im Jahr der Anschaffung wird der Investitionsabzugsbetrag wieder hinzugerechnet. Dies erhöht zunächst Ihr Einkommen, so dass es sich hierbei in einem ersten Schritt lediglich um eine Gewinnverschiebung von einem Jahr in das Folgejahr handelt. Allerdings können Sie dann im Jahr der Anschaffung eine Sonder-Abschreibung in Höhe des Investitionsabzugsbetrages geltend machen, so dass Sie im Ergebnis profitieren. Die Detailregelung zum § 7g EStG ist relativ komplex. Daher empfehle ich Ihnen, die Vorschrift zu lesen.
Zusammenfassend und abschließend kann ich Ihnen empfehlen, hinsichtlich Rechtsform, Umgang mit dem Finanzamt etc. es zunächst dabei zu belassen. Warten Sie das erste Jahr ab und geben fristgerecht die Steuererklärung ab. Falls das Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen anfordert, so können Sie sich vorab über das ELSTER-Portal informieren.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team