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Einsatz:75,00€

 
 

Herstellungskosten Arbeitszimmer

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Arbeitszimmer, Bescheid, höhe, Werbungskosten,

Wir haben neu gebaut(Fertigstellung April 2011), und sowohl mein Mann als auch ich benötigen ein Arbeitszimmer im Haus (Ehemann: Außendienstler), ich bin im öffentlichen Dienst, alternierender Arbeitsplatz, 80% von zu Hause aus. Wir haben zwei Arbeitszimmer geschaffen, zusätzlich benötigte mein Mann einen Kellerraum als Lagermöglichkeit (ca 10qm). Kann ich die Herstellungskosten für diese Zimmer/Lager prozentual steuerlich ansetzen? Grundstück incl.Erschließung und Notar ca. 100.000 Euro, Hauskosten ca. 400.000 Euro. Was kann ich absetzen, was nicht und wie berechne ich die Abschreibung (linear?). Jetzt sind natürlich während der Bauphase auch schon Kosten in 2009 und 2010 angefallen, kann ich die für 2011 noch mit ansetzen? Die Steuererklärungen für 2009 und 2010 sind nämlich bereits rechtskräftig.

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 22.10.2011

 
Sehr geehrter Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.

Mit Schreiben vom 02. März 2011 hat das Bundesfinanzministerium Stellung zur Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer genommen (Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG, Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, BStBl I S. 1394).

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für: Gebäude-AfA, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen, Renovierungskosten, Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z. B. Tapeten, Teppiche, Fenster-vorhänge, Gardinen und Lampen.

Die Kosten einer Gartenerneuerung können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen sein, wenn bei einer Reparatur des Gebäudes Schäden am Garten verursacht worden sind. Den Kosten des Arbeitszimmers zuzurechnen sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen (>BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004, - VI R 27/01 -, BStBl II S. 1071).

Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören zu den nach § 12 Nummer 1 EStG nicht abziehbaren Auf-wendungen (>BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990, - VIII R 42/87 -, BStBl II 1991 S. 340).
Keine Aufwendungen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel (>BFH-Urteil vom 21. November 1997, - VI R 4/97 -, BStBl II 1998 S. 351). Diese werden daher von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG nicht berührt. Hier ist dann ein Werbungskostenabzug im gem. § 9 EStG möglich.

Die Gebäudeabschreibung ist nach o. g. Ausführungen abzugsfähig. Die Abschreibung erfolgt auf Grundlage der (historischen) Anschaffungskosten. Anschaffungskosten sind sämtliche Aufwendungen, die bis zur Fertigstellung des Gebäudes angefallen sind. Dazu gehören selbstverständlich auch die Aufwendungen aus den Jahren 2009 und 2010. Der Umstand, dass die Bescheide bestandskräftig sind, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Die Abschreibung erfolgt gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2a) EStG mit jährlich 2 %. Bitte beachten Sie, dass die Abschreibung zeitanteilig („pro-rata-temporis“) erfolgt. Bei einer unterjährigen Fertigstellung wird daher monatsgenau abgeschrieben.

Daher meine zusammenfassende Empfehlung:

erstellen Sie eine Anlage, z. B. mittels des Programmes Excel. Führen Sie alle Kosten für die Fertigstellung des Gebäudes auf. Hierzu gehören sämtliche Kosten, d. h. auch diejenigen aus den Vorjahren. Die Abschreibung erfolgt mit 2% jährlich, im Jahr der Fertigstellung monatsgenau. Die Anlage können Sie dann mit einreichen und jährlich fortführen. Sie können darüber hinaus weitere Kosten anteilig ansetzen (s.o.). Die Aufteilung erfolgt mittels Flächenschlüssel. Zwecks Vermeidung von Rückfragen seitens des Finanzamtes sollten Sie bereits bei Abgabe der Steuererklärung sämtliche Belege beifügen.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 22.10.2011

 
Ich glaube, Sie haben meine Frage nicht richtig verstanden. Was Aufwendungen und AFA sind weiss ich. Ich wollte wissen, ob man die HERSTELLUNGSKOSTEN für die Arbeitszimmer beim Neubau absetzen kann. Da die Arbeitszimmer+Lagerraum ca. 20% der Wohnfläche ausmachen, würden sich diese Kosten auf ca. 100.000 Euro belaufen. Außerdem meine ich gelesen zu haben, dass z.B. Grundstückskosten nicht unter die Afa fallen, da sie nicht der Abnutzung unterliegen. Ich habe mir schon vorgestellt, dass sie auf meine Frage konkreter antworten!

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 23.10.2011

 
Sehr geehrte Fragestellerin,

die HERSTELLUNGSKOSTEN für das Arbeitszimmer sind nicht sofort abzugsfähig (s. o.). Diese werden mit 2% jährlich abgeschrieben (s. o.). Zu den Herstellungskosten gehören sämtliche Aufwendungen für das Gebäude (s.o.). Die Kosten werden mittels Flächenschlüssel verteilt. Grund und Boden unterliegen keinem Werteverzehr. Daher ist eine Abschreibung des Grundstückes grundsätzlich nicht möglich. Die Grunderwerbsteuer gehört zu den Anschaffungskosten des Bodens und ist daher ebenfalls nicht abzuschreiben.

Bitte lesen Sie o. g. Antwort erneut sorgfältig durch, da alle Fragen beantwortet werden:

Frage1: „Kann ich die Herstellungskosten für diese Zimmer/Lager prozentual steuerlich ansetzen?“
Antwort: nein, s. o.

Frage 2: Was kann ich absetzen, was nicht und wie berechne ich die Abschreibung (linear?).
Antwort: s. o., lineare AfA 2 % jährlich

Frage 3: Jetzt sind natürlich während der Bauphase auch schon Kosten in 2009 und 2010 angefallen, kann ich die für 2011 noch mit ansetzen? Die Steuererklärungen für 2009 und 2010 sind nämlich bereits rechtskräftig.
Antwort: ja, s. o., Die Kosten fliessen in die AfA-Bemessungsgrundlage ein und sind daher mit 2 % in 2011 mit einzubeziehen.

 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung

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