Fünftel-Regelung
Themengebiet: Lohn und Gehalt
Schlagworte: deferred compensation, § 34 estg, zahlungen, Fünftelregelung,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Fall:
• Ausscheiden aus Beschäftigungsverhältnis zum 31.12. im Jahr 0
• Auszahlung Abfindung nach „Fünftel-Regelung“ im Januar Jahr 1
• Unabhängig davon zusätzlich im Februar Jahr 1 und Februar Jahr 2 jeweils Bezug der letzten noch offenen deferred payment Leistungen (aus im Jahr minus 1 mehrjährig angelegten Vergütungsplänen) in Form von a) Geldzahlung plus b) Aktienlieferung; Wert p.a. von beiden zusammen rd. 3,4% der Abfindungssumme
Fragen:
1. Sind die aufgrund alter Vereinbarungen über mehrere Jahre laufenden, zeitlich nach der Abfindungszahlung erfolgenden beiden Februar-Leistungen schädlich für die Akzeptanz der „Fünftel-Regelung“ durch die Steuerbehörde?
- Ist es korrekt, dass für deren Anwendung keine wesentlichen Leistungen des alten Arbeitgebers in späteren Jahren mehr erfolgen dürfen?
- Zählen dabei alte Leistungsversprechen für künftige Zahlungen, die aber auf bereits abgelaufenen Perioden basieren, mit?
- Handelt es sich hier um wesentliche Leistungen?
2. Wie kann ggfs. die Akzeptanz der „Fünftel-Regelung“ sichergestellt werden?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal und dem Verständnis, dass die Prüfung der komplexen Fragen etwas Zeit in Anspruch genommen hat.
Zu 1: Abfindung aufgrund Ausscheiden
Die Abfindung ist gem. § 24 Nr. 1a) in Verbindung mit 34 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig und unter bestimmten Voraussetzungen tarifermäßigt. Die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) soll den Progressionsnachteil bei hohen Einmalzahlungen ausgleichen. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass es sich bei der Zahlung im Januar um eine Entlassungsentschädigung handelt. Hier dürfen Sie mitwirken, d. h. ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag auf Hinwirken des Arbeitgebers ist ebenfalls begünstigt. Erforderlich ist aber, dass der Arbeitnehmer bei einverständlicher Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Auflösung oder Einschränkung des Dienstverhältnisses veranlasst hat (vgl. Ludwig Schmidt Kommentar, 30. Auflage, zu § 24 Rz. 16). Ein beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gezahlter Betrag, dessen Höhe von der Betriebszugehörigkeit abhängt, ist ebenfalls begünstigt (BFH VI R 106/79 BStBl II 83, 575).
Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall aufgrund der vorliegenden Angaben gegeben. Folge ist, dass die Fünftelregelung anwendbar ist – unabhängig vom Stock-Options-Plan.
Es muss eine Zusammenballung von Einkünften erfolgt sein. Das heißt, die Abfindung plus die weiteren Einnahmen infolge der Vertragsbeendigung müssen höher sein als der bis Jahresende wegfallende Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 9.10.2008, IX R 85/07, BFH/NV 2009 S. 558). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Zwischenergebnis: da es sich bei der Abfindung um eine Zahlung für das Ausscheiden handelt und somit eine Ballung von Einkünften vorliegt, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung vor. Die Zahlungen aus dem Vergütungsplan sind in diesem Zusammenhang nicht relevant (s. o.).
Zu 2: deferred payment Leistungen
Bei den deferred payment Leistungen handelt es sich nicht um laufenden Arbeitslohn, sondern um einen Vergütungsbestandteil aus mehrjährigen Vergütungsplänen. Hier ist eine exakte Trennung der Bereiche „laufender Bruttoarbeitslohn“, „Abfindung“ sowie „deferred payment“ aus einem Stock-Options-Plan vorzunehmen. Im Jahr 2011 erhalten Sie keinen laufenden Bruttoarbeitslohn, da Sie per 31.12.2010 ausgeschieden sind. Die Leistungen aus der Abfindung sind tarifbegünstigt (s. o.).
Bei den Einkünften aus dem Vergütungsplan, könnte es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handeln (nicht: „Entschädigung“ § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG s. o.). Eine (nachträglich gezahlte) Vergütung für mehrjährige Tätigkeit unterscheidet sich von den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a) EStG dadurch, dass letztere dazu dienen, einen eingetretenen oder drohenden Schaden aus dem Wegfall von Einkünften auszugleichen (Ludwig Schmidt, ESt Kommentar, zu § 32 Rz. 39). Weiter heißt es in Randziffer 40: „Auch Wertzuflüsse auf Grund der Ausübung von Optionen, z. B. auf Bezug von Aktien zu einem bestimmten Kurs, sind grundsätzlich Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit, wenn der Bezugszeitpunkt entsprechend aufgeschoben ist, weil mit der Option in der Regel ein längerfristiger Leistungsanreiz ausgelöst werden soll (div. BFH-Rechtsprechung). Das Arbeitsverhältnis muss nach Einräumung des Optionsrechts noch wenigstens zwölf Monate bestanden haben, es sei denn, die Rechte sind auch für frühere Arbeitsleistungen eingeräumt worden; es kommt aber nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis bei späterer Optionsausübung noch besteht (BFH I R 100/98 BStBl 01, 509). Aus den Formulierungen lässt sich bereits das Problem erkenne, welches in der betrieblichen Praxis auftreten könnte. Das Finanzamt wird hinsichtlich der deferred payment Leistungen sicherlich nachfragen und die Verträge prüfen wollen. Möglicherweise vertritt das Finanzamt hier die Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen im Februar nicht um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handelt und die progressive Besteuerung, d. h. ohne Fünftelregelung anwendet. Hier sollten Sie dann in jedem Fall innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist schriftlich einen Einspruch einlegen und o. g. Argumentation nennen. Bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung haben Sie dann die Möglichkeit zu Klage. Hierzu können Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden.
Abschließend und zusammenfassend lässt sich festhalten, dass auf die Abfindung die Fünftelregelung anwendbar ist. Nach Ausscheiden erhalten Sie keinen laufenden Arbeitslohn. Die Vergütung aus den Stock-Options-Plänen ist unter bestimmten Voraussetzungen, die meiner Meinung nach grundsätzlich vorliegen könnten, ebenfalls tarifbegünstigt. Dies sollten Sie bei Abgabe der Steuererklärung entsprechend darstellen und die Tarifbegünstigung in Anlage N, Zeile 17, beantragen. Die Tarifbegünstigung können Sie auch dann beantragen, wenn die Zahlung in der Gehaltsabrechnung als laufender Arbeitslohn deklariert wurde. Zwecks Vermeidung von Rückfragen seitens des Finanzamtes empfehle ich Ihnen, eine erläuternde Anlage, z. B. mittels des Programms Excel, anzufertigen und mit allen Belegen, Verträgen etc. einzureichen. Im Falle der Ablehnung durch das Finanzamt empfehle ich in jedem Fall das Einspruchsverfahren. Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung des Finanzamtes können Sie innerhalb einer einmonatige Frist Klage erheben. Hierzu können Sie sich dann an einen Kollegen vor Ort wenden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Sehr hilfreiche Beantwortung und gute Recherche zu nicht alltäglicher Fragestellung. Besten Dank!