Wahlleistungen der privaten Krankenversicherung absetzen
Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Basisversicherung, Wahlleistungen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich mache seit Jahren meine Steuererklärung mit Steuer Tipps. In diesem Jahr bekomme ich meinen vorläufigen Steuerbescheid und stelle fest, das es nur die Hälfte von dem ist, was mein Steuerprogramm errechnet hat.
Bei der Durchsicht der Unterlagen habe ich festgestellt, dass nur die Basisabsicherung meiner privaten Krankenversicherung anerkannt wurde. Mir wurde vom Finanzamt mitgeteilt, dass Wahlleistungen als Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden können. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG sind die Leistungen in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil aufzuteilen. Dieser Beitragsanteil ist aus den elektronisch übermittelten Daten angesetzt worden. Von Seiten des Finanzamtes ist aus diesem Grund der Einspruch unbegründet und ich möchte ihn zurück nehmen.
In Ihren Steuer Tipps Erläuterungen habe ich gefunden, das ich die Wahlleistungen in Zeile 30 oder in 35/36 eintragen kann. Auch wurde mir von einer Bekannten bestätigt die in ihrer Steuererklärung in der Zeile 68 unter „andere außergewöhnliche Belastungen „ ihre Wahlleistungen anerkannt bekommen hat.
Ich möchte von Ihnen wissen, wo diese Leistungen richtig einzutragen sind. Oder gibt es seit 2010 eine neue Regelung?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Seit 2010 werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur noch direkt in Höhe einer Basisabsicherung steuerlich berücksichtigt. Die diese Basisversicherungsbeiträge übersteigenden Beiträge können zusätzlich ebenfalls im Rahmen der Sonderausgaben angesetzt werden, wirken sich aber in den meisten Fällen nicht mehr steuerlich aus.
Zusatzbeiträge sind bei gesetzlich Krankenversicherten im Jahr 2010 in die Anlage Vorsorgeaufwendungen in Zeile 30 bzw. bei privat Versicherten in den Zeilen 35/36 einzutragen.
Ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich.
Ihr Frag-Steuertipps-Team