Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
6 Monaten
20 Tagen
Einsatz:25,00
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Themengebiet: Sonderausgaben
Schlagworte: Betriebsrente, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, sonstige Einnahmen, unzureichende Informationen,
Hallo,
im Verlauf meiner Scheidung wurde ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Meine Betriebsrente sieht keine Teilung vor. Desh. musste ich in 2010 auf Gerichtsbeschl. €45.000,-- in einem Betrag an die Rentenkasse meiner gesch. Frau überweisen.
Ich bin noch nicht in Rente, sondern seit 01.03.2011 im Vorruhestand (Altersteilzeit).
Kann ich diese Zahlung bei der Steuererklärung 2010 als Werbungskosten geltend machen? In dem Fall würde ich nach den Berechnungen von Steuertipps meine ges. Einkommenssteuer 2010 zurückbekommen.
Vielen Dank
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Von Ihnen gezahlte Ausgleichsrenten aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 f BGB sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzbar. Die Höhe der ansetzbaren Beträge richtet sich aber auch nach Art und Ertragsanteil der Rente.
Um die steuerechtlichen Folgen abzuschätzen sind jedoch weitere umfangreiche Informationen (Rentenbeschiede, Gerichtsbeschluss, persönliche Daten, usw.) notwendig. Ich empfehle Ihnen daher einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, da m.E.n. dieses Portal in Ihrem Fall nur bedingt geeignet ist.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
02.11.2011
Danke für Ihre Auskunft.
Habe ich das richtig verstanden:
Grundsätzlich ist diese Ausgleichszahlung an die Rentenkasse meiner gesch. Frau absetzbar. Die Höhe der Absetzbarkeit, bzw. der Rückerstattung ist von weiteren, verschiedenen Faktoren abhängig, wie z. B. um welchen Betrag sich dadurch meine Betriebsrente nicht(!!)reduziert, bzw. um welchen Betrag sich durch meine Zahlung die Rente meiner gesch. Frau erhöht??
Danke.
Nein, richtig wäre:
Grundsätzlich sind viele Ausgleichszahlungen steuerlich berücksichtigungsfähig. Ein steuerlicher Abzug kann jedoch nur in Höhe des steuerbaren Teils der Ausgleichszahlung erfolgen. Dieser steuerbare Teil hängt wiederum von verschiedenen Faktoren ab.
Um Ihnen einen grundsätzlichen Überblick über die steuerlichen Regelungen zu ermöglichen, aber auch die Komplexität aufzuzeigen, empfehle ich Ihnen folgendes BFM-Schreiben:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/259__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Bitte haben Sie Verstädnis dafür, dass eine tiefgründigere Beantwortung Ihrer Frage ein weitaus höheres Gebot bedingt und vor allem eine Vielzahl an Informationen. Auf Basis der bereitgestellten Informationen wäre dies unseriös. M.E.n. ist in Ihrem Fall ein Gespräch mit einem erfahrenen Berater vor Ort sehr sinnvoll, da die steuerrechtlichen Auswirkungen beachtlich sein können.
Ich bedauere Ihnen keine klarere Antwort geben zu können, hoffe aber, dass die aufgezeigte Richtung in Ihrem Fall hilfreich sein wird, den Sachverhalt in Ihrem Interesse zu klären.
Bewertung
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Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung