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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
6 Monaten 17 Tagen

Einsatz:60,00€

 
 

Günstiger Prüfung bei Vorsorgeaufwendungen

Themengebiet: Steuerbescheid
Schlagworte: Betriebsrente, Einspruch, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kürzung des Vorwegabzugs,

Ich bin 1948 geboren und beziehe seit 2006 eine Betriebsrente aus einer Pensionszusage, BfA-Rente beziehe ich noch nicht. Im Jahr 2010 setzt sich mein Einkommen jedoch aus folgenden Faktoren zusammen:

Betriebsrente von Jan - Dez. 2010
abhängig beschäftigt : Januar 2010
AL-Geld 1: Febr. - Sept. 2010
selbstständig: Okt. - Dez. 2010

Die Software von Steuertips hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung die bis zum Jahr 2004 gültige Rechtslage herangezogen. Hierbei wurde mein Einkommen vom Januar 2010 als abhängig Beschäftigter bei der Kürzung des Vorwegabzugs berücksichtigt.
Der Steuerbescheid rechnet jedoch mit der für uns ungünstigeren Regelung ab 2005, da er bei der Günstigerprüfung zusätzlich meine Betriebsrente bei der Kürzung des Vorwegabzugs berücksichtigt.

Daraufhin haben wir Einspruch gegen den Bescheid erhoben. Dies mit der Begründung, dass mein Einkommen als Betriebsrentner keinerlei Leistungen für Zukunftssicherung enthält. Als Selbständiger trage ich ja ab Oktober 2010 alle Vorsorgeaufwendungen selbst.

Das Finanzamt hat jedoch unseren Einspruch abgelehnt mit der Begründung, dass ich Bezüge aus früheren Dienstleistungen nach §19 Abs. 1 Nr. 2 EStG beziehe und diese Einnahmen zu einer Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 S.2 EStG führen (siehe "Zugeordnete Dateien").

Die Erklärungen zu §10EStG und dessen Querverbindungen sind m.E. für einen Laien nicht klar, auch die Erklärungen im Handbuch für Steuertips (Gruppe 2 und 9c) sind für mich nur teilweise schlüssig.

Sollen wir nun die Antwort des FA so akzeptieren - weil diese richtig ist - oder sollen wir diese mit einer besseren Argumentation zurückweisen?

Besten Dank im voraus für Ihre Stellungnahme. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

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zur Frage

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Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 02.11.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Aussage über die Vorteilhaftigkeit der Günstigerprüfung nach alter bzw. neuer Rechtslage kann aufgrund der von Ihnen bereit gestellten Informationen, aber auch aufgrund der Einschränkungen durch dieses Portal leider nicht getroffen werden.

Die seitens des Finanzamts getroffenen Aussagen zu Ihrem Einspruch sind inhaltlich jedoch in Ordnung, d.h. eine Kürzung des Vorwegabzugs ist in Ihrem Fall richtig. Dies impliziert aber noch nicht zwangsläufig, dass die Kürzung des Vorwegabzugs auch in der Höhe gerechtfertigt ist. Je nach Höhe der Kürzung des Vorwegabzugs wird die Regelung nach der Rechtslage ab 2005 oder nach der Rechtslage bis 2004 vorteilhaft.

Der Vorwegabzug beträgt je nach Familienstand 3068 bzw. 6136 € und vermindert sich um 16 % der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (Januarlohn). Die Einnnahmen aus der Betriebsrente sollten hierbei nicht berücksichtigt werden; dies sei laut Aussage des Finanzamts auch nicht geschehen.
Anhand der bereitgestellten Informationen sollte sich die Kürzung des Vorwegabzugs daher auf 16 % der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit begrenzen.

Sie sollten dies prüfen oder beim Finanzamt nachfragen, ob sich die Kürzung des Vorwegabzugs auf diese Einkünfte beschränkt hat. Ist die Kürzung des Vorwegabzugs dann auch in der Höhe richtig, sehe ich leider keine weiteren Ansatzpunkte für einen Einspruch. Die Berechnung des Finanzamts ist dann korrekt.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 03.11.2011

 
Hallo Hr. Pokropowitz,

die vom FA ausgeführte Berechnung beinhaltet zusätzlich die komplette Zahlung der Betriebsrente (Jan. Gehalt aus abhängiger Beschäftigung + Betriebsrente). Die damit ausgeführte Berechnung setzt dadurch den verbleibenden Vorwegabzug auf Null.

In der Antwort des FA auf unseren Einspruch wird dies damit begründet, dass ich ja Bezüge aus früheren Dienstleistungen erhalte (Betriebsrente). Dies mit all’ den dazu aufgeführten Paragraphen, die ich nur bruchstückhaft verstehe (siehe auch Anlage meines vorhergehenden Schreibens).

Wie soll ich nun weiter dem FA gegenüber argumentieren? Wie von Ihnen ausgeführt, dass die Betriebsrente nicht bei der Kürzung des Vorwegabzugs berücksichtigt werden darf und ggf. welcher § bzw. welche Regelung dabei zu beachten ist? Oder ist die Einbeziehung der Betriebsrente doch rechtens?

Der Unterschied zwischen beiden Berechnungen ist ein Steuerfreibetrag von ca. 3000€.

Besten Dank im voraus. Ich hoffe, Sie können uns noch einen Schritt weiter helfen in diesem Sachverhalt.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 03.11.2011

 
Sehr geehrter Fragesteller,

idealer Weise klären wir - aus Vereinfachungsgründen - Ihre Nachfrage telefonisch. Bitte kontaktieren Sie mich unter 0209 - 17007 26.

 
 
 

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