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Frage gestellt vor
6 Monaten 16 Tagen

Einsatz:150,00€

 
 

Seeling Modell

Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: buchungssätze, Seeling, Umsatzsteuer, privater Anteil,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir (Eheleute – keine Gütertrennung) bitten um kurzfristige Antwort bezüglich des (der) nachfolgenden Sachverhalts/-frage.

Sachverhalt:
Neubau - Einfamilienhaus mit Büroteil und Garagen (Privatnutzung: 52 v. H., Büronutzung (Freiberufler/Bilanzierung): 48 v. H., Fertigstellung 01.12.2010. Das Seeling-Model wurde geltend gemacht: Mitteilung an das Finanzamt (FA): umsatzsteuerrechtliche Zuordnung (100 v. H) zum Unternehmensvermögen – die Vorsteuererstattung erfolgte komplett – Rückzahlung für den privatgenutzten Gebäudeanteil innerhalb von 10 Jahren.

Für die Finanzierung den privatgenutzten Bauteil wurde Privatvermögen vorab auf das Geschäftskonto transferiert. Die Rechnungen der jeweiligen Gewerke wurden grundsätzlich seitens der Aussteller entsprechend im Verhältnis (52 : 48 v. H.) aufgeteilt und lauten jeweils auf das Büro (Freiberufler).



Fragen:

· Wie lauten die Buchungssätze hinsichtlich des privat- bzw. betrieblichgenutzten Gebäudeanteils?
· Wie lauten die Buchungssätze bezüglich der unentgeltlichen Wertabgabe (Rückzahlung private Vorsteuern)?
· Kann/muss auch der privatgenutzte Gebäudeanteil bilanziert werden?
· Wenn nein - wie kann der private Gebäudeanteil ausgebucht werden (Buchungssatz)?
· Wie sind die AfA-Sätze 3 v. H. betrieblich und privat genutzter Gebäudeteil - oder differenzierte Ansätze?
Falls Wahlmöglichkeiten bestehen – bitten wir insbesondere unter dem Aspekt einer späteren Entnahme des Privatanteils – uns Rat zu geben.

Vielen Dank im voraus.

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 07.11.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Am Beispiel des Seeling-Modells lässt sich die unterschiedliche steuerliche Behandlung im Einkommensteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht verdeutlichen. Um ein besseres Verständnis für die Materie zu ermöglichen, erläutere ich zunächst das Modell im Einkommen- und im Umsatzsteuerrecht:

1. Einkommensteuerrecht

Einkommensteuerlich ist zunächst zu prüfen, ob das Gebäude notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ist. „Ein Gebäude bzw. ein Gebäudeteil kann eigen- oder fremdbetrieblich genutzt werden oder zu eigenen oder fremden Wohnzwecken dienen. Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. Werden sie zu mehr als 90% privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10% bis zu 50% ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich (R 4.2. Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinie EStR).“

Auf Ihren Fall bezogen gilt daher Folgendes: der privat genutzte Teil wird zu mehr als 90% privat genutzt bzw. dient er nicht dem Betrieb. Folge ist, dass es sich hierbei dann um notwendiges Privatvermögen handelt, für das das Abzugsverbot des § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) greift. Der Gebäudeteil, den Sie privat nutzen, wird nicht bilanziert. Anteilige oder direkte Kosten für diesen Gebäudeteil werden als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 EStG behandelt und wirken sich somit steuerlich nicht aus. Die Abschreibung auf den Teil, d. h. auf 52%, ist nicht abzugsfähig, da dies keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Hinsichtlich des privaten Teils haben Sie die Möglichkeit, Teile der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und/oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen anzusetzen. Vorteil für Sie: das Gebäude ist nicht steuerverhaftet. Unter der Annahme, dass Sie das Gebäude stets selbst bewohnen wäre ein späterer Verkaufsgewinn dieses Gebäudeteils steuerfrei, da der Einkunftstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht greift.

Sofern der privat genutzte Gebäudeteil bereits bilanziert wurde, ist die Buchung über das Konto „Privat“ rückgängig zu machen. Insoweit handelt es sich dann um eine zulässige, korrigierende Buchung

Der betrieblich genutzte Gebäudeteil (48%) ist notwendiges Betriebsvermögen. Folge ist, dass dieser zu bilanzieren ist und alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Gebäudeteil Betriebsausgaben darstellen. Hierzu gehören insbesondere die 3%ige Abschreibung (§§ 7 Abs. 1 S. 4, 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG), Schuldzinsen, anteilige Grundsteuer, Renovierungskosten, Einrichtung etc. Bitte beachten Sie, dass eine zeitanteilige Abschreibung erfolgen muss, d. h. monatsgenau. Ich empfehle Ihnen das Erstellen einer erläuternden Anlage, z. B. mittels des Programmes Excel. Hier können Sie übersichtlich die Gesamtkosten sowie die prozentuale Aufteilung angeben und jährlich fortschreiben. Reichen Sie die Anlage mit Belegen bei Abgabe der Steuererklärung mit ein, um Rückfragen seitens des Finanzamtes zu vermeiden.

Zwischenergebnis: der privat genutzte Gebäudeteil ist nicht bilanzierungsfähig. Kosten sind insoweit nicht abzugsfähig. Buchungen zu korrigieren (im Zweifel über das Privatkonto). Der betrieblich genutzte Teil wird bilanziert. Alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Gebäudeteil sind abzugsfähig (Aufwendungen).

Anders ist die Beurteilung im

2. Umsatzsteuerrecht

Das Umsatzsteuerrecht ist letztlich eine inländische Umsetzung von EU-Recht. Folge ist, dass o. g. Ausführungen für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht übertragbar sind; es findet eine eigene Prüfung statt. Als Freiberufler sind Sie Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dank des Seeling-Modells hatten Sie die umsatzsteuerliche Möglichkeit genutzt, das Gebäude VOLLSTÄNDIG dem Unternehmen zuzuordnen. Eine Differenzierung der einzelnen Gebäudeteile im Sinne R 4.2 Abs. 1 EStR (s. o.) findet in diesem Fall nicht statt. Wie Sie bereits richtigerweise ausführen, war die Vorsteuer vollumfänglich abzugsfähig, dafür ist allerdings die unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Bei der Umsatzsteuerverbindlichkeit handelt sich um eine betriebliche Schuld, da das Gebäude zum Betriebsvermögen gehört.

Der Buchungssatz lautet: Privatentnahme an Umsatzsteuer

Wird der privat genutzte Teil innerhalb eines zehnjährigen Zeitraumes entnommen, so kommt § 15a UStG zur Anwendung. Hiernach ist unter bestimmten Voraussetzungen die erstattete Vorsteuer zurückzuzahlen. Vereinfachtes Bsp:

Gesamte Vorsteuer: 100 TEUR, auf 10 Jahre verteilt: 10 TEUR p. a., Entnahme im Jahr 06, verbleibende Vorsteuer: 4 TEUR, die gem. § 15a UStG zurückgezahlt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass gem. § 44, 45 UStDV div. Vereinfachungsregeln bestehen. Die Entnahme nach dem zehnjährigen Zeitraum ist umsatzsteuerfrei.

Bei weiteren Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 08.11.2011

 
Sehr geehrte Frau Ufer,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort.
Ich habe zu Punkt 2 nachfolgende Frage:
Ist in der USt Jahresmeldung dann die jährliche Rückzahlung der Vorsteuer (für den privaten Teil/10 Jahre) als unentgeltliche Wertabgaben (Pos. 33)einzutragen und buchungstechnisch mit: Privatentnahme an Entnahme von sonstigen Leistungen 19% zu erfassen?
Vielen Dank im voraus.

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heike Ufer
am 08.11.2011

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für das Feedback und die Rückfrage.

zu 1: ja, in der Umsatzsteuererklärung Zeile 33

zu 2: ja, allerdings erfolgsneutral. Der Buchungssatz lautet Privatentnahme an Umsatzsteuerverbindlichkeit (z. B.: SKR 03: 1800 an 1776; SKR 04: 2130 an 3800). Bei Zahlung abschließender Zahlung an das Finanzamt: Umsatzsteuerverbindlichkeit an Bank.


Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

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