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Beantwortete Steuer-Frage

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Frage gestellt vor
6 Monaten 15 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Photovoltaik, Investitionskostenabzug

Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: photovoltaik, fertigstellung, investitionskostenabzug, zahlung,

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bauarbeiten an meinem neuen, selbstgenutzten Einfamilienhaus neigen sich dem Ende entgegen. Mit dem Elektroinstallateur war ich verblieben, Anfang nächsten Jahres eine Photovoltaikanlage anzuschaffen. Somit könnte ich bei verbindlicher Bestellung in 2011 einen Investitionskostenabzug geltend machen.

Mein Installateur hat mir nun angeboten, die Anlage schon gegen Ende diesen Jahres zu montieren, und bei der Bundesnetzagentur / dem Energieversorger anzumelden. Die Inbetriebnahme würde also 2011 erfolgen, womit die Einspeisevergütung aus 2011 gesichert wäre.

Mein Einwand bezüglich des Investitionskostenabzugs entkräftet mein Installateur mit dem Hinweis, dass die Rechnung für die Anlage und damit die Bezahlung der Anlage ehedem erst im Januar 2012 folgen wird.

Frage:
Kann man das so machen? Bekomme ich bei Rechnungsstellung in 2012 den Investitionskostenabzug für 2011 zuerkannt, obwohl die Anlage bereits Ende 2011 in Betrieb genommen wird?

Vielen Dank und Grüße

 

Detail zur Frage

Nachfrage von
Heike Ufer
am 04.11.2011

 
Sehr geehrter Fragesteller,

Ist mit Investitionskostenabzug der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gemeint, d. h. 40% der Anschaffungskosten?

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

Nachfrage

mehr Details zur Frage

am 04.11.2011

 
Sehr geehrtes Beraterteam,

ja, mit dem Investitionskostenabzug sind die 40% der Anschaffungskosten gemäß gem. § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gemeint. Entschuldigen Sie bitte, wenn ich den falschen Begriff benutzt habe.

Viele Grüße und besten Dank

 
 
 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 04.11.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal. Aufgrund der Komplexität des Steuerrechts und der entsprechenden Begrifflichkeiten wurde sicherheitshalber nochmals nachgefragt.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 hat das Bundesministerium der Finanzen eine ausführliche Verwaltungsanweisung zum Thema § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag erlassen (BMF-Schreiben - IV C 6 - S 2139-b/07/10002 - (2009/0294464), im nachfolgenden: „BMF-Schreiben“). Das Schreiben finden Sie unter folgendem Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/234__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Hiernach besteht grundsätzlich für Sie die Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag zu beanspruchen. In Randziffer 3 heißt es: „Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden.“. Laut Randziffer 16 gilt darüber hinaus folgendes: „Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in einem der dem Wirtschaftsjahr des Abzuges (Abzugsjahr) folgenden drei Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (Investitionszeitraum). Für die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition ist eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten erforderlich (vgl. auch BFH-Urteile vom 19. September 2002, BStBl 2004 II S. 184, vom 6. März 2003, BStBl 2004 II S. 187 und vom 11. Juli 2007, BStBl II S. 957). Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres der beabsichtigten Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages.“ Mit der Fertigstellung der Anlage liegt eine sog. Betriebseröffnung vor. Hierzu führt Randziffer 29 aus: „In Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung kann ein Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes nur in Anspruch genommen werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert sind. Bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für wesentliche Betriebsgrundlagen ist es darüber hinaus erforderlich, dass das Wirtschaftsgut, für das ein Abzugsbetrag geltend gemacht wird, bis zum Ende des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, verbindlich bestellt worden ist (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 25. April 2002, BStBl 2004 II S. 182 und vom 19. April 2007, BStBl II S. 704). Im Falle der Herstellung muss eine Genehmigung verbindlich beantragt oder - falls eine Genehmigung nicht erforderlich ist - mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes bereits tatsächlich begonnen worden sein.“

O. g. Ausführungen bedeuten für Sie: Der Investitionsabzugsbetrag kann in 2011 nicht beansprucht werden, da die Anschaffung zum 31.12.2011 bereits erfolgt ist. Das Datum der Rechnungsschreibung ist nicht maßgeblich, es gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme.

Einzige Möglichkeit: unter bestimmten Voraussetzungen können Sie den Investitionsabzugsbetrag für das Jahr 2010 geltend zu machen. Die Voraussetzungen sind:

- noch keine Abgabe der Steuererklärung 2010 bzw. noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid 2010
- ggf. Baugenehmigung bzw. Antrag hierauf aus dem Jahr 2010
- Bestellung der Anlage im Jahr 2010

Bitte prüfen Sie, ob für 2010 ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden kann.

Bedauerlicherweise sind die Aussagen des Installateurs in dieser Form nicht zutreffend. Im Falle von Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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