Erhaltungsaufwand bei Verm.-und Verpachtung
Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: Erhaltungsaufwand, Vermietung, Aufteilung, § 12 ESTG,
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich besitze ein Haus mit Einliegerwohnung. Die Erhaltungsaufwendungen werden im Rahmen von Vermietung und Verpachtung anteilsmäßig nach der Fläche der beiden Wohnungen ermittelt. In 2010 habe ich in meiner Wohnung den Bodenbelag, die Türen und die Rollladen erneuert. Das Finanzamt will diese Aufwendungen aber nicht anteilsmäßig als Erhaltungsaufwendungen anerkennen, da diese Aufwendungen nur in “meiner” Wohnung und nicht in der Einliegehrwohnung erbracht wurden.
Ist das korrekt?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.
Bedauerlicherweise sind die Ausführungen des Finanzamtes zutreffend. Das Gebäude wird im steuerlichen Sinne zweifach genutzt: zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung stellen Werbungskosten im Sinne des § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem selbstgenutzten Teil fallen unter das Abzugsverbot des § 12 EStG (nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung). Gemeinkosten, d. h. Kosten die das gesamte Haus betreffen, z. B. Grundsteuer, Treppenhaus etc., sind anteilig abzugsfähig.
Da die Aufwendungen direkt zuordenbar sind, scheidet insoweit ein Abzug als Werbungskosten aus. Bei Fremdausführung und gegen Rechnung und Überweisungsbeleg bleibt Ihnen lediglich die Möglichkeit, hinsichtlich des Lohnanteils die Begünstigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen in Anspruch zu nehmen.
Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen
Ihr Frag-Steuertipps-Team