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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
6 Monaten 11 Tagen

Einsatz:75,00€

 
 

Outplacement Beratung

Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: beratung, aufhebungsvertrag, Werbungskosten, outplacement,

Sehr geehrte Damen und Herren,

in 2010 habe ich im Rahmen eines Aufhebungsvertrages neben einer Abfindung eine Outplacement Beratung (23.000 EUR netto) vereinbart, die vom Arbeitgeber gezahlt wurde. Der Betrag wurde als Sachbezug versteuert. Mir wurde gesagt, dass sich bei der Versteuerung im Rahmen der EStErklärung um ein "neutrales Verfahren" handelt.

Wird der volle Betrag in Höhe von 23.000 EUR in der Anlage "N" unter weitere Werbungskosten (Zeile 54) eingetragen? Und kann ich den Betrag in 2011 dennoch geltend machen, obwohl ich mich mittlerweile selbständig gemacht habe?

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 08.11.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Die Kosten für eine Outplacement-Beratung können in der Tat als vorweggenommene Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgesetzt werden, da die Rechtsprechung einen konkreten Zusammenhang dieser Aufwendungen mit einer späteren beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bejaht.

In der Einkommensteuererklärung erfolgt die Geltendmachung der Beratungskosten durch Eintragung der Bezeichnung „Outplacement-Beratung“ und des Betrages der Aufwendungen in der Zeile 54 auf der zweiten Seite der Anlage N unter der Überschrift „Weitere Werbungskosten“, Unterpunkt „Sonstiges“.

Der Ansatz als vorweggenommene Werbungskosten ist grundsätzlich auch möglich, falls Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Outplacement-Beratung getragen hat (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 06.03.2007, 4 K 280/06, EFG 2007, S. 832; BMF-Schreiben v. 07.07.2008, IV C 1 – S 2211/07/10007, BStBl. I 2008, S. 717).

Laut Sachverhaltsangaben waren Sie im Anschluss selbständig tätig. Hier hängt es letztlich vom Inhalt der Outplacement-Beratung ab. Sofern die Beratung ebenfalls Elemente der Selbständigkeit zum Gegenstand hat, handelt es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben. Hier haben Sie sicherlich Argumentationsspielraum.

Daher meine Empfehlung: tragen Sie die Kosten in Anlage N, Zeile 54, ein. Sollte das Finanzamt mit Verweis auf die Selbständigkeit die Kosten streichen, so legen Sie innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist einen Einspruch ein und beantragen mit o. g. Begründung die Berücksichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben. Nehmen Sie den Einspruch keinesfalls zurück, da Sie sonst Ihr Recht verwirken könnten. Sollte das Finanzamt abermals abweichen bzw. eine ablehnende Einspruchsentscheidung senden, so sollten Sie Klage einreichen. Hierzu können Sie sich dann an einen Kollegen vor Ort wenden.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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