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Frage gestellt vor
6 Monaten 11 Tagen

Einsatz:75,00€

 
 

Bafög - Zinsen

Themengebiet: Lohn und Gehalt
Schlagworte: Zinsen, Rückzahlung, Darlehen, Bafög,

Habe 2010 meine Bafög-Schulden zurückgezahlt. Da ich ein elternunabhängige Darlehn (6% Zinsen) erhalten habe, betrug der Zinsanteil allein schon 2000 €.
Über diesen Zinsbetrag habe ich auch eine Bescheinigung vom Bundesverwaltungsamt – trotzdem wurden die Bafög-Leistungen nicht steuermindernd berücksichtigt, da es sich nicht um unmittelbare Aufwendungen für eine Berufsausbildung handelt.
Ist diese Auffassung so richtig?

 

Antwort

Antwort von
Heike Ufer
am 09.11.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kann ich Ihnen mitteilen, dass hier ein Begründungsfehler seitens des Finanzamtes vorliegt, gegen den Sie vorgehen können:

Gem. § 9 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Darüber hinaus gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Die Zinsen, die in 2010 gezahlt wurden, beziehen sich auf die Rückzahlung des Bafög. Folglich liegt eine Veranlassung vor, die sich direkt auf den Beruf oder mindestens auf die Erstausbildung im Sinne § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bezieht. Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und „mittelbaren“ Aufwendungen ist nach Ansicht des Unterzeichners nicht relevant. Relevantes Kriterium ist, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und gem. § 11 EStG in 2010 zu berücksichtigen sind. Unabhängig von der neueren Rechtsprechung zur Behandlung der Berufsausbildungskosten können die Zinsen berücksichtigt werden. Entweder als Sonderausgaben (alte Rechtslage) oder als Werbungskosten (neue Rechtslage, mit Einschränkungen!).Auf dieser Argumentation sollte Ihr Einspruch basieren: legen Sie innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist schriftlich einen Einspruch ein und legen dar, dass die Zinszahlungen im Zusammenhang mit der (erstmaligen) Berufsausbildung stehen und aufgrund des Zufluss-/Abflussprinzips abzugsfähig sind. Der Tilgungsanteil ist nicht abzugsfähig.

Das Finanzamt könnte eine abweichende Auffassung vertreten und Sie auffordern, den Einspruch zurückzunehmen. Dies sollten Sie keinesfalls tun, da Sie dann Ihr Recht verwirken. Warten Sie eine ablehnende Einspruchsentscheidung ab. Gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung können Sie Klage einreichen. Hierzu können Sie sich dann an einen Kollegen vor Ort wenden.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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