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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
6 Monaten 4 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Eigenheimzulage

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: Festsetzungfrist, Kinderzulage, Eigenheimzulage, Verjährung,

Moin, Moin
im Jahr 2010(März) habe ich letztmalig meine Eigenheimzulage bekommen. Jetzt nach 1,5 Jahren habe ich Post vom Finanzamt bekommen,in der stand das in der Eigenheimzulage eine Kinderzulage gewährt wurde, diese aber einen nur zu steht wenn man in dem jeweiligen Kalenderjahr Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekämme.Da ich für meinen Sohn in dem Jahr 2010 kein Kindergeld oder Freibetrag mehr erhalten habe, da er volljährig und voll berufstätig war, muß ich daher nun die 767 Euro Kinderzulage zurück zahlen oder ist diese auf Grund der langen Zeit verjährt wenn ja, kann man dagegen angehen oder wie verhält man sich gegenüber dem Finanzamt.

 

Antwort

Antwort von
Heinz-Hermann Ufer
am 21.11.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Ihr geschildertes Problem ist leider kein Einzelfall. Häufig stellt sich erst nach Ablauf eines Jahres oder Jahre später heraus, dass ein Kind nicht mehr nach § 32 EStG zu berücksichtigen war und somit neben dem Wegfall des Kindergeldes auch noch die Kinderzulage rückwirkend wegfällt.

In der Praxis wurden oftmals zwei bis drei Jahre rückwirkend korrigiert. Dies ist durch das Finanzamt leider auch problemlos möglich, da zum Einen die Festsetzungsfrist bzw. Verjährungsfrist für eine Änderung eines Eigenheimzulagenbescheides 4 Jahre beträgt und zum Anderen ein Korrekturgrund schon alleine aufgrund einer neuen Tatsache gemäß § 173 Abs. 1 AO gegeben ist.

Die Rückforderung des Finanzamts ist somit leider zu Recht erfolgt. Ich bedauere, Ihnen keine bessere Nachricht überreichen zu können.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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