Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
6 Monaten
1 Tagen
Einsatz:50,00
Kreditaufnahme auf eigene Rechnung für ZFH der Tochter
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Schuldzinsen, Schenkung, Drittaufwand, Darlehen,
Sehr geehrte Damen und Herren,
erstmals wende ich mich mit einem Anliegen an Sie. Mich interessiert, welche Möglichkeiten der steuerlichen Absetzung in folgendem Falle bestehen:
Meine Frau und ich besitzen ein ZFH, das wir derzeit noch steuerlich abschreiben, da eine Wohnung vermietet ist.
Um unsere Tochter beim Kauf ihres ZFH zu unterstützen, haben wir ein Darlehen auf unser Objekt in Höhe von 50.000 € aufgenommen, das sie uns monatlich abzahlt.
Ferner haben wir unserer Tochter ein 30.000 €-Darlehen geschenkt, das wir allerdings ebenfalls als Kredit auf unser ZFH übernommen haben.
Welche steuerlichen Möglichkeiten gibt es hierfür für uns und unsere Tochter? Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.
Anmerkung: Wir beabsichtigen, Ende nächstes Jahr unser ZFH zu verkaufen und in Miete zu unserer Tochter zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Stellungnahme zum Darlehen in Höhe von 50.000,00 Euro:
Für den Darlehensgeber sind die erhaltenen Zinsen bei Darlehen unter nahen Angehörigen immer Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie müssen diese Einnahmen in der Einkommensteuererklärung angeben und versteuern, wenn die gesamten Kapitaleinkünfte höher als der Sparer-Pauschbetrag sind.
Liegen die gesamten Einkünfte des Darlehensgebers dagegen unter dem steuerfreien Höchstbetrag von € 8.671,00, müssen Sie zwar eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Sie werden jedoch einen Steuerbescheid ohne Festsetzung einer Steuer bekommen.
Das kann besonders zutreffen bei Kindern ohne weitere Einkünfte oder bei den Eltern oder Großeltern, die als Rentner ein geringeres Einkommen haben.
Beim Darlehensnehmer wird ein Darlehen von Angehörigen genauso behandelt wie ein Darlehen von einem Dritten. Die Zinsen sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Darlehen der Anschaffung, Erhaltung, Sicherung oder Erweiterung einer Einnahmequelle diente.
Wurde mit dem Darlehen zum Beispiel eine vermietete Immobilie finanziert, sind die Zinsen steuerlich abzugsfähig. Bei der Finanzierung eines selbst genutzten Objektes dagegen gehören die Zinsen in den Bereich der privaten Lebensführung und werden steuerlich nicht berücksichtigt.
2. Stellungnahme zum Darlehen in Höhe von 30.000,00 Euro:
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass Sie der Tochter 30.000,00 Euro geschenkt haben und hierfür ein Darlehen aufgenommen haben.
Sofern der Freibetrag von 400.000,00 Euro innerhalb von 10 Jahren nicht überschritten ist, fällt keine Schenkungsteuer an.
Ansonsten haben Sie keine Möglichkeit die Darlehenszinsen steuerlich geltend zu machen, da bei Ihrem eigenen Objekt eine Überfinanzierung vorliegen würde bzw. das Darlehen nicht mit Ihrer Vermietung der Wohnung im Zusammenhang steht.
Ein abgekürzter Vertragsweg ist bei laufenden Zinszahlungen nicht möglich.
Besser wäre es, wenn die Tochter das Darlehen aufgenommen hätte und Sie im Rahmen des abgekürzten Zahlungsweges die Zinsen übernommen hätten.
Würde die Tochter ihr ZFH vermieten, hätte die Tochter dann nämlich einen Werbungskostenabzug aus Schuldzinsen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, H 4.7 „Drittaufwand“ EStH.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
21.11.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen herzlichen Dank für die kompetente Antwort. Ich wollte nur noch mal kurz nachfragen, ob ich das richtig lese:
Zu 1.:
Beim 50 T€-Darlehen müssen wir als Eltern die Zinseinnahmen als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerlich ansetzen. Unsere Tochter hingegen hat die Möglichkeit, bei Vermietung die Zinsen als Werbungskosten abzusetzen.
Zu 2.:
Beim geschenkten Darlehen von 30 T€ bestehen ganz generell keine steuerlichen Möglichkeiten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
zu 1.
Dieser Vertrag ist wie unter fremden Dritten zu berücksichtigen, H 4.8 EStG „Verträge unter nahen Angehörigen“, wenn der Vertrag wie unter fremden Dritten abgeschlossen worden ist, also z.B. einen marktüblichen Zinssatz aufweist.
Wenn die Schuldzinsen bei der Tochter als Werbungskosten abgesetzt werden, müssen Sie korrespondierend einen Ertrag aus Kapitalvermögen versteuern, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Hierbei finden die Regelungen zur Abgeltungssteuer keine Anwendung, § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG, § 15 AO, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG im Umkehrschluss, da ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen zustande gekommen ist.
Die Zinseinnahmen werden also individuell nach Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert und müssen zwingend in Ihrer Steuererklärung angegeben werden, § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG.
Zu 2.
Hier bestehen generell leider keine steuerlichen Möglichkeiten.
Beim Drittaufwand wird unterschieden zwischen echten und unechten Drittaufwand und abgekürzten Wegen hinsichtlich Zahlung und Vertragsweg:
1. Echter Drittaufwand würde bedeuten, dass Sie fremde Kosten für fremdes Eigentum übernommen hätten, z. B. Beteiligung an Grundstücksaufwendungen ohne Beteiligung an den Anschaffungskosten des Hauses Ihrer Tochter. Diese Kosten können Sie nicht steuerlich geltend machen.
2. Unechter Drittaufwand würde bedeuten, dass Sie eigene Kosten für fremdes Eigentum hätten. Hierzu müssten Sie beispielsweise sich an den Anschaffungskosten des Hauses Ihrer Tochter beteiligt haben und das Haus Ihrer Tochter zu eigenen beruflichen oder betrieblichen Zwecken nutzen, hierbei wäre dann Ihr getragener Anteil an den laufenden Kosten abzugsfähig. Dieser Fall liegt jedoch nicht vor.
3. Abgekürzter Zahlungsweg würde vorliegen, wenn beispielsweise eine offene Rechnung Ihrer Tochter vorliegen würde (Z.B. Instandhaltungsrechnung der vermieteten Einheit) und Sie diese Rechnung bezahlen würden, dann könnte die Tochter diese Kosten steuerlich als Werbungskosten abziehen. Dieser Fall ist aber nicht gegeben. Der einzige Vorteil ist, dass Ihre Tochter ggf. die Anschaffungskosten des Hauses bezahlt hat und trotzdem eine Abschreibung in Höhe des geschenkten Betrages verteilt natürlich auf die Nutzungsdauer, in der Regel 2% AfA, also 50 Jahre Nutzungsdauer, geltend machen kann.
4. Ein abgekürzter Vertragsweg ist der letzte Fall und liegt auch vor.
Dieser liegt vor, wenn ein Dritter, also Sie, im eigenen Namen für Ihre Tochter einen Vertrag abgeschlossen haben und die Kosten hieraus tragen. Sie haben ein Darlehen im eigenen Namen abgeschlossen und tragen auch die Kosten hieraus. Grundsätzlich ist eine Berücksichtigung als Werbungskosten bei Abkürzung des Vertragsweges möglich aber eben leider nicht bei Dauerschuldverhältnissen und diese Verhältnisse sind beim Darlehensvertrag, Miet- und Pachtverhältnissen in der Regel gegeben.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
der Antwort
Die Ausführungen waren sehr hilfreich und umfassend.
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung