Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
6 Monaten
Einsatz:35,00
Werbungskosten; Doppelte Haushaltsführung - eigener Hausstand
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Zimmer, eigener Hausstand, Doppelte Haushaltsführung, ohne Miete,
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwester hat Mehraufwendungen für
doppelte Haushaltsführung - Miete am Beschätigungsort - nicht anerkannt bekom-
men. Begründung des FA: "am Wohnort ist kein
eigener Hausstand unterhalten."
Familienheimfahrten wurden jedoch als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
anerkannt.
Sachlage:
Der Lebensmittelpunkt ist unser Heimatort.
Wir sind noch alleinstehend.
Unsere Eltern besitzen ein 2-Familienhaus.
Seit dem Studium bewohnt meine Schwester ein 1 Zi/App. eischl. Bad/Du/WC im Bereich der Elternwohnung ( separater Trakt m. Diele),
mietfrei.
Sie ist und war im Haushalt der Eltern nicht
integriert.
Ist hiermit kein eigener Hausstand gegeben?
Die zweite Wohnung im Haus nutze ich.
Das FA hat eine doppelte Haushaltsführung
anerkannt - mein Beschäftigungsort ist auch in der "Fremde."- Die Eltern erhalten die Mietkosten per Banküberweisung.
Können wir zwei Schwestern die Wohnung zwecks doppelter Haushaltsführung gemeinsam nutzen?; ohne steuerliche Nachteile zu erleiden?
Wie muß ein Einspruch begründet sein?
Erbitte Ihren Kommentar.
Vielen Dank!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein eigener Hausstand liegt vor, wenn eine entsprechende Wohnung nach den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen unterhalten wird, in der ein eigener Haushalt betrieben wird.
Es genügt eine bescheidene Bleibe, nicht erforderlich ist eine Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit, AEAO zu § 8 Nr. 3.
Der Steuerpflichtige muss diese Wohnung innehaben, d.h. er muss tatsächlich über sie verfügen können, AEAO zu § 8 Nr. 4.
Er muss die Wohnung aus eigenem Recht oder aus einem abgeleiteten Nutzungsrecht heraus nutzen können, BFH vom 14.06.2007 VI R 60/05.
Ein eigener Hausstand würde bei einem Zimmer in der elterlichen Wohnung nicht begründet werden, ggf. kann hieraus eine zeitlich begrenzte doppelte Haushaltsführung entstehen, FG Saarland vom 15.07.1997 1 K88/96.
Allerdings verstehe ich Ihren Sachverhalt so, dass das Zimmer Ihrer Schwester nicht mit der elterlichen Wohnung im Zusammenhang steht, von daher wird ein eigener Hausstand unterhalten.
Ihre Schwester zahlt zwar keine Miete, jedoch hat der BFH vom 21.04.2010 VI R 26/09 entschieden, dass Mietzahlungen nur ein Indiz für die Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen darstellen, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sind.
Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen am Heimatort ist schon deshalb gegeben, weil das Zimmer sich in der Nähe der elterlichen Wohnung und Ihrer Wohnung befindet.
Insgesamt und aus der Entfernung beschränkt möglichen Prüfung der Sachlage gesehen, wird am Wohnort unzweifelhaft ein eigener Hausstand unterhalten.
Gegen den Einkommensteuerbescheid Ihrer Schwester sollte dringend innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit entsprechender obiger Begründung eingelegt werden.
Zu Ihrer letzten Frage, ob Sie eine Wohnung zu zweit gemeinsam nutzen können, empfehle ich Ihnen sich beide in dem Mietvertrag eintragen zu lassen, da Sie beide die Wohnung inne haben und bewirtschaften müssen. Ein Mietvertrag wäre somit für eine optimale Beweisführung ideal. Danach können Sie beide (Wie z.B. auch bei Ehegatten möglich) eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
22.11.2011
Sehr geehrte Damen und Herren
eine Nachfrage zu Absatz:
1. Allerdings verstehe ich Ihren Sachverhalt so....
Argument und Schlussfolge ist mir unklar. Kann ich noch mehr erfahren zu Ihrer Ein-
schätzung.
2. Gegen den Einkommensteuerbescheid Ihrer
Schwester.....
Welche obige Begründung?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu 1. Es liegt kein eigener Hausstand vor, wenn es sich um ein Zimmer (Z.B. früheres Kinderzimmer) in der elterlichen Wohnung handelt.
Ich verstehe aber den Sachverhalt so, dass kein Zimmer in der elterlichen Wohnung besteht, sondern das Appartement und die elterliche Wohnung getrennt sind, durch, wie sie beschrieben haben, einen separaten Trakt. Der klassische Fall wäre eine Dachgeschosswohnung im Haus der Eltern. Hier muss ein getrennter Eingang bestehen, um einen eigenen Haushalt betreiben zu können, wie z.B. in einem Haus mit verschiedenen Mietparteien.
zu 2. Legen Sie Einspruch ein und schreiben Sie als Begründung, dass tatsächlich ein eigener Hausstand unterhalten wird aus den folgenden Gründen (Siehe oben):
1. Eine entsprechende Wohnung in Form eines Appartements unterhalten wird und ein eigener Haushalt betrieben wird.
2. Die Schwester kann tatsächlich über dieses Appartement verfügen, AEAO zu § 8 Nr. 4.
3. Die fehlenden Mietzahlungen sind unschädlich, BFH vom 21.04.2010.
4. Ein Mittelpunkt der Lebensintessen ist am Ort des eigenen Hausstands gegeben, weil dort die Eltern und die Schwester leben.
Soweit die Kurzform zur Begründung, welche ich Ihnen aus Kulanz vorbereitet habe. Wichtig ist, dass der Sachverhalt gut beschrieben wird. Es muss dargestellt werden, dass der Hausstand nicht "im Kinderzimmer" betrieben wird, sondern klar von der elterlichen Wohnung getrennt ist, dann sollte der Anerkennung der doppelten Haushaltsführung nichts mehr im Wege stehen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
als Grafik
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung