Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
6 Monaten
Einsatz:25,00
Vorteil von Liebhaberei?
Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Autorentätigkeit, Liebhaberei, Kleinunternehmer, Portal,
Als Rentner habe ich viel Zeit und habe daher 2009 einen Roman geschrieben und in einem Print on Demand Verlag veröffentlicht. Aufgrund einer Anfrage von mir beim Finanzamt wegen ausländischer Umsatzsteuer hat mich das Finanzamt verdonnert, mich als Selbständiger beim Finanzamt anzumelden. Ich habe für die Kleinunternehmerregelung optiert, also Einnahme- Ausgabendokumentation und keine Umsatzsteuerpflicht. Seither lagen die Einnahmen aus dem Verkauf des Buches weit unter den in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Ausgaben für die Erstellung des Buches. Die Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 ergingen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit wegen des Vermutung der Liebhaberei.
2010 habe ich zusätzlich Reisekosten im Ausland geltend gemacht für ein Wanderportal, welches ich gerade im Internet für den kostenpflichtigen Download von Wanderrouten einrichte. Auch diese Kosten wurden zunächst anerkannt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wegen der Vermutung der Liebhaberei.
Meine zuständige Gemeindeverwaltung hat mir geraten, kein Gewerbe anzumelden, solange ich auf meiner Webseite nur meine eigenen Produkte verkaufe und sich die Einnahmen in einem überschaubaren Rahmen bewegen.
Während ich die Erfolgschancen des Wanderportals noch nicht einschätzen kann, deutet sich an, dass der Verkaufserfolg des Buches demnächst eintreten kann. Für 2011 wird sich allerdings nochmals ein negatives Ergebnis der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ergeben.
Was würde passieren, wenn ich den Vorläufigkeitsvermerk der Steuerbescheide 2009 und 2010 aufheben lasse, indem ich den Vorwurf der Liebhaberei gegen mich gelten lasse und die ersparten Steuern für 2009 und 2010 nachzahle? Wäre die Folge, den evtl. 2012 und in den Folgejahren eintretenden Gewinn aus meiner finanzamtlich bestätigten "Liebhaberei" nie mehr in meinen Einkommensteuererklärungen deklarieren zu müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Steuerliche Verluste werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn Sie Gewinnerzielungsabsicht (= Einkunftserzielungsabsicht) haben: Langfristig müssen Sie ein positives Ergebnis erwarten.
Über mehrere Jahre gerechnet müssen die Einnahmen die Ausgaben zumindest geringfügig übersteigen.
Gibt es hingegen Indizien dafür, dass Sie einfach nur Steuern sparen wollen oder nur aus privater Neigung oder persönlichen Motiven eine Investition tätigen, kann das Finanzamt Ihnen unter Umständen fehlende Gewinnerzielungsabsicht vorwerfen. Wegen Liebhaberei werden Ihre Verluste dann nicht anerkannt.
Dies ist auch der springende Punkt, denn Liebhaberei bezieht sich in der Regel nur auf Verluste, nicht jedoch auf Gewinne. Sobald Sie in 2012 einen Gewinn erwirtschaften, wird das Finanzamt entsprechend die Steuern einfordern.
Sollte der Erfolg wider Erwarten ausbleiben, so darf das Finanzamt nicht so einfach Ihre Bescheide rückwirkend ändern. Anlaufverluste in den ersten Jahren der Anlauf- oder Aufbauphase sind nämlich kein Indiz für eine Liebhaberei.
Wenn das Finanzamt feststellt, dass Sie von Anfang an keine Gewinne erzielen wollten, kann das Finanzamt Ihnen rückwirkend die Verluste aberkennen. Da Sie die Absicht haben Gewinne zu erzielen, kann Ihnen also nichts weiter passieren.
Selbst eine Tätigkeit die nicht zum Hobbybereich eines Steuerpflichtigen gehört, ist trotz fehlendem Betriebskonzept während der Anlaufphase anzuerkennen, BFH vom 23.05.2007 X R 33/04.
Als abschließenden Hinweis teile ich Ihnen noch mit, dass die objektive Feststellungslast bei positiven Einkünften dem Finanzamt, BFH vom 23.05.2007 X R 33/0, und bei negativen Einkünften die Feststellungslast dem Steuerpflichtigen obliegt.
Aufgrund von Zweifel des Finanzamtes sind Ihre Steuerbescheide zunächst vorläufig ergangen. Dies ist in der Praxis der Regelfall. Sie müssen also nichts weiter veranlassen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
23.11.2011
"Dies ist auch der springende Punkt, denn Liebhaberei bezieht sich in der Regel nur auf Verluste, nicht jedoch auf Gewinne. Sobald Sie in 2012 einen Gewinn erwirtschaften, wird das Finanzamt entsprechend die Steuern einfordern."
Was bedeutet "in der Regel"? Mir ist schon klar, dass ich zukünftige Gewinne versteuern muss, solange die Anlaufverluste der Vergangenheit vom FA anerkannt sind. Muss ich zukünftige Gewinne aus der gleichen Tätigkeit aber wirklich versteuern, NACHDEM evtl. das FA bestandskräftig festgestellt hat, dass der Verlustabzug der Vergangenheit wegen Liebhaberei unzulässig war und ich deshalb die damals eingesparten Steuern nachentrichtet habe? Auf welche Vorschrift oder welches Urteil stützt sich diese Meinung? Immerhin gehören meine freiberuflichen Tätigkeiten gerade zu den Betätigungen, die in der Rechtsprechung besonders häufig als Beispiele für Hobbies und damit Liebhaberei aufgeführt werden.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer ersten Frage, was in der Regel bedeutet:
In der Regel bedeutet, dass es seltene Fälle gibt, in denen Gewinne der Liebhaberei unterworfen werden und nicht steuerpflichtig sind.
Ein Beispiel wäre, wenn ein Steuerpflichtiger Anlaufverluste hätte und diese nicht anerkannt wurden wegen Liebhaberei. Beide Parteien sind sich darüber einig gewesen. Ein Jahr später wird ein Gewinn erwirtschaftet. Das Finanzamt konnte in diesem Fall bei positiven Einkünften den objektiven Beweis aber nicht erbringen, dass keine Liebhaberei vorliegt, weil z.B. die nächsten Jahre ein Totalverlust ansteht. Der Gewinn bleibt also unberücksichtigt.
Wichtig ist, dass jedes Veranlagungsjahr neu geprüft wird, unabhängig von den Vorjahren.
Der schlimmste Fall für Sie wäre nämlich der, dass das Finanzamt Ihnen die Verluste aberkennt.
Wenn Sie drei Jahre später einen großen Gewinn beispielsweise erzielen würden, dann müssten Sie diesen Gewinn trotz damaliger Aberkennung der Verluste und entsprechenden Steuernachzahlungen versteuern, da ab diesem Zeitpunkt keine Liebhaberei mehr vorliegen würde (Lt. beispielhaften Argument des Finanzamtes, welches nicht richtig sein muss).
Zu Ihrer Frage, auf welche Vorschrift sich diese Meinung stützt, kann ich Ihnen mitteilen, dass etliche Urteile hierüber gefallen sind und sich die Liebhaberei aus der Rechtsprechung entwickelt hat und auf dem Grundsatz der gleichmäßigen Steuerfestsetzung beruht, § 85 AO.
Der Steuerzahler soll im Prinzip eine Freizeitbeschäftigung eines anderen Steuerpflichtigen nicht mitfinanzieren müssen.
In der Praxis ist es mitunter schwierig zu ermitteln, ab wann keine oder eine Liebhaberei vorliegt.
Eine Möglichkeit der Argumentation gegen eine Liebhaberei wäre eine Überschussprognose über mehrere Kalenderjahre zu erstellen, die aufzeigt, dass ein Totalüberschuss nach X Jahren erzielt wird.
Das Finanzamt muss aber nicht zwingend zustimmen. In der Praxis muss somit oftmals mit dem Finanzamt verhandelt werden.
Ich empfehle Ihnen bei Schwierigkeiten das persönliche Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter zu suchen und entsprechend Ihre Gegenargumente mit Analysen und ähnlichen Beweismitteln zu untermauern.
Da Sie in Zukunft Gewinne erwirtschaften wollen, rate ich Ihnen dringend Ihre Bescheide hinsichtlich der Verluste offen zu halten bzw. sich die Verluste nicht aberkennen zu lassen.
Bei Aberkennung Ihrer Verluste durch das Finanzamt und nach erfolglosem Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter rate ich Ihnen, nach entsprechender Beratung eine Klage beim Finanzgericht einzureichen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
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der Antwort
Danke sehr für die erschöpfende Auskunft!
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung