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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
6 Monaten

Einsatz:25,00€

 
 

Werbungskosten

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Bewerbungskosten, Ausbildungsfreibetrag, Bewerbungskosten für Dritte, Unterstützung,

Guten Tag,
ich brauche diesmal Ihre Hilfe.
Mein Sohn, Jahrgang 1991, sucht nach Abschluss seiner Schulausbildung 2009 einen Ausbildungsplatz, bisher leider ohne Erfolg.
In meiner Steuererklärung für 2009 hatte ich die Bewerbungskosten für meinen Sohn bei mir als Werbungskosten geltend gemacht und sie wurden auch vom Finanzamt anerkannt.
In der Steuererklärung für 2010 habe ich die Bewerbungskosten für meinen Sohn ebenso bei mir als Werbungskosten geltend gemacht, diesmal wurden sie jedoch nicht anerkannt mit der Begründung: „Aufwendungen für Bewerbungskosten der Kinder sind bei den Eltern nicht abzugsfähig“.
Meine Frage ist nun, wo kann ich die Bewerbungskosten geltend machen? Mein Sohn hat kein eigenes Einkommen und ist bei der Arbeitsagentur gemeldet als Ausbildungsplatzsuchender. Ich bekomme auch für meinen Sohn Kindergeld.
Ich hoffe, Sie können mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 21.11.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Da liegt das Finanzamt leider im Recht. Die Bewerbungskosten Ihres Sohns können leider nicht in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Diese Bewerbungskosten sind nur im Rahmen der Werbungskosten Ihres Sohnes in dessen Steuererkläung anzusetzen. Da er wahrscheinlich keine Steuern gezahlt hat, laufen diese hier jedoch ins Leere.

Da Sie Kindergeld erhlaten, ist leider auch kein Ansatz als "Unterstützungleistung" möglich.

Falls Ihr Sohn "auswärtig untergebracht" ist, d.h. eine eigene Wohnung hat, können Sie jedoch einen Ausbildungsfreibetrag beantragen. Hier können Sie nach Abzug der Einkünfte Ihres Sohns bis zu 1848 € zusätzlich geltend machen, solange Sie Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass Ihr Sohn mind. 18 Jahre alt ist und wie oben aufgeführt einen eigenen Hausstand unterhält.

Ich bedauere Ihnen keine positivere Nachricht mitteilen zu können.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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