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5 Monaten 25 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar?

Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Zivilprozess, Außergewöhnliche Belastung, Rechtschutz, Änderung Steuerbescheid,

Laut Medien und Internetberichten hat der Bundesfinanzhof im Mai 2011 ein Urteil gesprochen, wonach Kosten für einen Zivilprozess (bei anzunehmender Erfolgsaussicht)ab jetzt als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, und dies sogar dann, wenn man den Prozess in den letzten Jahren geführt hat. Man müsse dann rückwirkend Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben. Meine Quellen u.a: www.capital.de/steuern
www.money-insider.de
Meine Fragen:
1. Gilt dieses Urteil bereits und warum weiß davon unser hiesiges Finanzamt nach meiner Nachfrage nichts? Gleiches gilt für die von mir konsultierten Steuerberater.
Auch in der neuesten "Steuertipps"-CD für 2011/2012 ist davon nichts zu lesen.

2. Ist es wirklich möglich, rückwirkend gegen meinen Steuerbescheid von 2007 Einspruch zu erheben mit der Begründung, dass ich die erheblichen Gerichtskosten als a. Belastung geltend machen will? Gegen den Bescheid habe ich natürlich nicht Einspruch erhoben, weil damals die Rechtslage noch anders war.
(Ich habe meinen Prozess gegen einen Bauträger in der 1. Instanz gewonnen, im Berufungsverfahren kam es zum Vergleich, entsprechend ist die Kostenverteilung).

Wie soll ich verfahren? Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!

 

Antwort

Antwort von
Heinz-Hermann Ufer
am 07.12.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.05.2011 – VI R 42/10 entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Die Leitsätze lauten wie folgt:
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Das heißt, Sie müssen dem Finanzamt glaubhaft machen, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind. Zwangsläufig heißt, dass Sie sich von den Aufwendungen tatsächlich, rechtlich oder sittlich nicht entziehen konnten.

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 19.08.2011 - 14 K 2610/10 E z.B. entschieden, dass Strafverteidigerkosten aufgrund einer Honorarvereinbarung nicht zwangsläufig im Sinne von außergewöhnlichen Belastungen und auch nicht nach der geänderten Rechtsprechung des BFH anzuerkennen sind.

Wahrscheinlich konnten Sie sich wg. Baumängel tatsächlich nicht von den Prozesskosten entziehen.

Weiterhin ist insbesondere Punkt 2 erfüllt, ansonsten wäre es nämlich nicht zu einem Vergleich gekommen.

Das Urteil ist in allen offenen Fällen anwendbar. Hier liegt das eigentliche Problem.

Wahrscheinlich ist Ihr Bescheid von 2007 nicht mehr änderbar. Dies müssen Sie überprüfen bzw. von einem Steuerberater/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen lassen.

Sofern beispielsweise ein Vermerk über § 164 AO, sogenannter Vorbehalt der Nachprüfung, enthalten wäre, wäre der Bescheid ohne Probleme änderbar, da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Wenn diese Nebenbestimmung nicht enthalten sein sollte, wird es schwierig bzw. unmöglich noch eine Änderung zu erwirken, da insbesondere die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sein dürfte.

Ihren Hinweis bezüglich der Steuertipp-CD 2011/2012 haben wir an unsere Entwicklungsabteilung weitergegeben und bedanken uns hierfür.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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