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Frage gestellt vor
5 Monaten 18 Tagen

Einsatz:65,00€

 
 

GEKÜRZT Dienstwagen: Geldwerter Vorteil bei Gehaltsverzicht

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Kürzung Bruttoarbeitslohn, Firmenwagen, Nutzungsentgelt, geldwerter Vorteil,

(Ich habe diese Frage inhaltlich gekürzt.)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin Angestellter.
Mein Arbeitgeber bietet mir die Möglichkeit, einen Dienstwagen gegen Gehaltsverzicht zu erhalten. Der Gehaltsverzicht setzt sich zusammen aus der Leasingrate, der Versicherungsprämie, KFZ-Steuer und GEZ. Dieser Betrag soll dann vom Brutto-Gehalt abgezogen werden. Im Grunde soll ich also alle Kosten selbst tragen, außer die Kosten für Kraftstoff. Ich darf den Dienstwagen aber auch unbegrenzt für private Fahrten verwenden.
Der Geldwerte Vorteil würde vom Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung nach der Pauschalregelung (1%-Regel) mit versteuert werden (Fahrten zur Arbeisstätte entfallen, da ich keine regelmäßige Arbeitsstätte habe).

Nun zu meiner Frage:
Ich habe gelesen, dass es ein Urteil vom FG München (vom 16.11.2004, 6 K 229/02) gibt, nachdem die Kosten für einen Dienstwagen, die der Arbeitnehmer selbst zahlen muss, bei der Berechnung des Geldwerten Vorteils berücksichtigt werden können.
Ich möchte anhand einer kurzen Beispielrechnung verdeutlichen, wie ich das verstehe:
Angenommen, die oben genanten Kosten für einen Dienstwagen, die ich selbst zu tragen habe (also Leasingrate + weitere Kosten AUßER Kraftstoff) betragen 600 Euro. Der Fahrzeugwert (Listenpreis + Sonderausstattung) beträgt 45.000 Euro. Der Geldwerte Vorteil nach Pauschal-Regelung würde dann also 450 Euro betragen. Dann käme ich zu dem Ergebnis, dass meine Kosten sogar den Geldwerten Vorteil übersteigen und dass ich demnach also gar keinen Geldwerten Vorteil zahlen müsste!
FRAGE:
- Ist das so korrekt? Muss ich also keinen Geldwerten Vorteil zahlen, wenn der Gehaltsverzicht den ermittelten Geldwerten Vorteil übersteigt?
- Müsste ich den Geldwerten Vorteil dann trotzdem zunächst über die Gehaltsabrechnung zahlen und mir das Geld dann über die Steuererklärung zurück holen, oder gibt es auch eine Möglichkeit, den Geldwerten Vorteil von vorn herein nicht zahlen zu müssen?


Vielen Dank im Voraus für eine hilfreiche Antwort!

Freundlichen Grüße

 

Antwort

Antwort von
Heinz-Hermann Ufer
am 05.12.2011

 
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Da Sie die Kosten für den Unterhalt und Betrieb des Dienstwagens teilweise selbst tragen müssen, darf in diesen Fällen lt. Finanzverwaltung der steuerpflichtige Nutzungswert nicht gekürzt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR).

Der Bundesfinanzhof sieht das erfreulicherweise etwas anders:

Wenden Sie die Nachweismethode an, können Sie die übernommen Kosten als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung hierfür ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, welches mit erheblichen Aufwand verbunden ist.

Dieses Problem können Sie mit Ihrem angeführten Urteil, welches in letzter Instanz vor dem BFH entschieden wurde (Urteil vom 07.11.07 – VI R 95/04) , ganz einfach umgehen, in dem der Arbeitgeber die Kosten trägt und Sie ein nutzungsabhängiges Entgelt in Höhe der Kosten zahlen.

Hierdurch wird der steuerpflichtige Nutzungswert um diese Zahlung gekürzt.

Wenn dann Ihr Entgelt den steuerpflichtigen Nutzungswert übersteigen sollte, sollten Sie am Jahresende den Anteil Ihrer dienstlich gefahrenen Kilometer an der Gesamtfahrleistung berechnen und als Reisekosten im Rahmen Ihrer Werbungskosten geltend machen.

Lehnt Ihr Arbeitgeber eine solche Gestaltung ab, besteht die Möglichkeit, zumindest etwas Steuern zu sparen: Tragen Sie die Benzinkosten selbst, so entfällt davon auch ein Teilbetrag auf dienstliche Fahrten. Diesen Teilbetrag darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten oder Sie dürfen ihn als Werbungskosten geltend machen. Dabei können Sie unseres Erachtens - analog BFH-Urteil vom 29.11.1989, X R 154/88, BStBl. 1990 II S. 570 - die Benzinkosten auch schätzen.

Vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind nur »individuelle Kosten«. Darauf weist der BFH-Richter Dr. Stefan Schneider in einem Fachaufsatz hin. Seiner Auffassung nach sind deshalb Aufwendungen, bei denen die Verwendung feststeht, auch bei Ansatz der Pauschalmethode als Werbungskosten abzugsfähig. Als Beispiel nennt er vom Arbeitnehmer übernommene Kosten des Firmenwagens für Versicherung, Steuer und die Garagenmiete (NWB Nr. 15 vom 7.4.2008, Fach 6 S. 4891).

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 05.12.2011

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke für Ihre Antwort. Leider verstehe ich die Antwort nicht so ganz.

Ich verweise mal auf folgende Quellen:

Dies ist eine andere Frage, die Sie beantwortet haben. Dort verstehe ich Sie so, dass der Geldwerte Vorteil sehr wohl um den geleisteten Gehaltsverzicht gekürzt werden kann:
http://www.frag-steuertipps.de/1371/Umgang+mit+dem+Finanzamt/Firmenwagen/

Und folgendes ist ein Online-Rechner, der den Geldwerten Vorteil ermittelt:

http://www.brutto-netto-rechner.info/geldwerter-vorteil.php

Wenn man dort den Haken setzt "sie beteiligen sich an den Firmenwagen-kosten", dann kann man in einem weiteren Feld die "Eigenbeteiligung" angeben. Trage ich dort den von mir zu leistenden Gehaltsverzicht ein, ermittelt mir der Rechner einen Geldwerten Vorteil von Null!


Wie passt das mit Ihrer Antwort zusammen? Was habe ich missverstanden?

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heinz-Hermann Ufer
am 06.12.2011

 
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können durchaus eine Nutzungsvergütung vom geldwerten Vorteil abziehen. Daher mein Hinweis auf das BFH Urteil.

Reden Sie über eine Nutzungsvergütung, dann dürfen Sie die Kosten vom geldwerten Vorteil abziehen, wenn es sich um einen monatlich festen Betrag (Pauschale) handelt (Zutreffende Pauschale bei Frage 1371) oder nutzungsabhängig (Kilometerbezogen) bemessen ist (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR).

Die Frage bzw. Beantwortung Nr. 1371 ist nicht auf Ihren Sachverhalt übertragbar.

Es hat sich herausgestellt, dass neben einer Gehaltsumwandlung der Fragesteller aus seinem Nettogehalt Kosten selbst bezahlt hatte.

Zu Ihrem Sachverhalt empfehle ich Ihnen wie folgt vorzugehen:

Bei 600,00 Euro Kosten sollten 450,00 Euro als Gehaltsumwandlung und 150,00 Euro als Gehaltsverzicht arbeitsvertraglich deklariert werden.

Durch die Gehaltsumwandlung wird Bruttogehalt in Höhe von 450,00 Euro in Sachbezug umgewandelt.

Durch eine weitere Zahlung (Nutzungsvergütung) in Höhe von 150,00 Euro könnten Sie den geldwerten Vorteil zwar reduzieren, müssten jedoch 150,00 Euro aus dem Nettogehalt aufbringen.

Daher empfehle ich Ihnen besser den vollen Sachbezug zu versteuern und dafür auf Bruttogehalt zu verzichten, so wie in Ihrem Sachverhalt beschrieben.

Bedingt durch den geringeren Bruttoarbeitslohn haben Sie einen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteil.

Aus diesem Grunde werden Gehaltsminderungen vom Finanzamt nicht zusätzlich als Werbungskosten anerkannt, selbst wenn die Gehaltsminderung höher ist als der steuerpflichtige Nutzungswert, weil Sie dann quasi einen „doppelten“ Vorteil hätten. Zum Einen nämlich durch die Minderung des Arbeitslohnes und zum Anderen durch einen Werbungskostenabzug.


Zusammenfassung:

Ihre erste Frage: Muss ich einen geldwerten Vorteil zahlen, wenn der Gehaltsverzicht (Brutto) den ermittelten geldwerten Vorteil übersteigt? Die Antwort ist leider ja, aus den oben genannten Gründen.

Ihre zweite Frage: Müsste ich den geldwerten Vorteil dann trotzdem zunächst über die Gehaltsabrechnung zahlen und mir das Geld dann über die Steuererklärung zurück holen, oder gibt es auch eine Möglichkeit, den geldwerten Vorteil von vorn herein nicht zahlen zu müssen?

Antwort: Diese Frage hat sich leider aus den oben genannten Gründen erledigt, da ein geldwerter Vorteil beim Bruttoverzicht trotzdem versteuert werden muss.

Bezüglich des Online-Rechners, kann ich Ihnen mitteilen, dass die Kostenbeteiligung aus dem privaten Bereich, also vom „Nettogehalt“, bezahlt wird. Hier wurde der geldwerte Vorteil aufgrund des o.g. BFH Urteils gekürzt.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

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