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Fortbildung vor Gründung eines Gewerbebetriebes

Themengebiet: Selbstständige
Schlagworte: Fortbildungskosten, Gewerbebetrieb, Vorweggenomme Betriebsausgaben, Betriebsausgaben,

Ich habe mich im Selbststudium mehr als 6 Jahre lang fortgebildet und die Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 EStG unter Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemacht. Nach Abschluss der Fortbildung wurde der Gewerbebetrieb 2011gegründet. Bis 2010 bestand kein Gewerbebetrieb. Das Finanzamt stuft die Fortbildung als Liebhaberei und die Fortbildung als betriebliche Tätigkeit ein und zählt die Fortbildung zu den ersten Vorbereitungshandlungen. Im Einkommensteuerrecht beginnt der Gewerbebetrieb grundsätzlich dann, wenn alle in § 15 Abs. 2 EStG genannten Tätigkeiten erfüllt sind. Bei natürlichen Personen beginnt die betriebliche Tätigkeit mit den ersten Vorbereitungshandlungen. Laut Steuertipps (Suchbegriff: Erwerbstätigkeit, Titel: "Wann liegt eine »Erwerbstätigkeit« vor") ist die Fortbildung per Definition eine nicht erwerbsmäßige Tätigkeit. Ich kann mich gegen eine Liebhaberei nur wehren, wenn ich nachweisen kann, dass meine Fortbildung, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, noch keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ist. Ich war während der Fortbildung aus meiner Sicht nicht selbständig tätig (weil kein Unternehmerrisiko bestand) und habe auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen.

In der Steuertipps Rechtsdatenbank 2011 habe ich unter Urteile>BFH-Rechtssprechung ein Urteil vom 17.09.98 gefunden (Kleinunternehmerbesteuerung). Hier steht folgender Orientierungssatz:

Eine Schulung, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, ist grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980 (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.1993 V R 18/89)

Meine Frage an Sie ist, ob meine Fortbildung, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, einkommenssteuerrechtlich als betriebliche oder nicht erwerbsmäßige Tätigkeit einzustufen ist. Gibt es dazu Gerichtsurteile oder Kommentare?

 

Antwort

Antwort von
Heinz-Hermann Ufer
am 06.12.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Beurteilung liegen in Ihrem Fall grds. einkommensteuerlich vorweggenommene Betriebsausgaben vor, da diese Kosten durch den Betrieb veranlasst sind, § 4 Abs. 4 EStG. Ohne diese Kosten, hätten Sie Ihren Gewerbebetrieb nämlich nicht ausüben können.

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 28.07.2011 entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium bzw. erstmalige Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Umsetzung der Urteile durch die Verwaltung bleibt noch abzuwarten.

Hinsichtlich der Beurteilung Ihrer Kosten als Liebhaberei, kann entgegengehalten werden, dass es sich lediglich um Anfangsverluste handelt. Dies sollten Sie mit einer entsprechenden Totalüberschussprognose für die z.B. kommenden 10-20 Jahre belegen.

Weiterhin müssen Sie Ihre Steuerbescheide offen zu halten, z.B. mittels Einspruch oder einer Vorläufigkeitserklärung seitens des Finanzamtes. In diesen Fällen sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Sachbearbeiter des Finanzamtes suchen und darlegen, dass es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben handelt und dass Sie in Zukunft Gewinne erwirtschaften wollen.

Ihre Argumentation, dass Ihre Fortbildung noch keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des EStG darstellt, sollten Sie außer Betracht lassen. Ansonsten können nämlich Ihre Kosten keiner Einkunftsart zugeordnet werden und allerhöchstens als Sonderausgaben abgezogen werden bis max. 4000,00 Euro.

Dies macht nur Sinn, wenn Sie in vergangenen Jahren auch entsprechende Einkünfte gehabt haben, weil ein Sonderausgabenabzug nicht per Verlustvortrag in die Folgejahre übertragen werden kann.

Sollte das Finanzamt der Berücksichtigung Ihrer Kosten als vorweggenommene Betriebsausgaben widersprechen, sollten Sie einen Steuerberater Ihres Vertrauens aufsuchen und nach Überprüfung ggf. Klage erheben.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 08.12.2011

 
Die Fortbildungskosten sind nicht betrieblich, sondern beruflich veranlasst, da der Gewerbebetrieb erst 2011 gegründet wurde und der Fortbildungsbeginn mehr als 6 Jahre zurückliegt. Deshalb kommt ein Abzug nach § 4 Abs. 4 EStG nicht in Frage. Die Abzugsberechtigung ergibt sich vielmehr aus § 9 Abs. 1 EStG. Danach erfolgt der Abzug der Fortbildungskosten als Werbungskosten bei der Einkunftsart, bei der sie erwachsen sind, bei meinem Fall konkret aus gewerblichen Einkünften, also nicht bezogen auf einen bestimmten Gewerbebetrieb.

Die Voraussetzungen dafür sind nach mehreren übereinstimmenden BFH-Urteilen (siehe Anlage1 - BFH Urteil vom 18.6.2009, VI R 14_07) erfüllt: Es besteht ein eindeutiger erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit; damit ist die Fortbildung beruflich veranlasst. Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, weil die Fortbildung auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Die von Ihnen genannten Urteile helfen bei diesem Fall nicht weiter, da es sich zweifelsfrei um eine Fortbildung und nicht um eine Ausbildung handelt. Insofern entfällt auch ein Abzug der Fortbildungskosten als Sonderausgaben.

Alle zurückliegenden Bescheide sind hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbetrieb offen und vorläufig wegen des fehlenden Nachweises der Gewinnerzielungsabsicht. Ich habe inzwischen Klage beim Finanzgericht eingereicht und die Anerkennung der Kosten für die nicht erwerbstätige Fortbildung als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 EStG beantragt. Es wäre fatal, wenn ich jetzt behaupten würde, das die langjährige Fortbildung vor der Gründung des Gewerbebetriebes eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des EStG darstellt, da dann die Bescheide wegen des Vorwurfs der Liebhaberei weiterhin offen bleiben würden. Inzwischen ist für mich klar, dass es sich zweifelsfrei bei meiner Fortbildung vor der Gründung des Gewerbebetriebs um keine Erwerbstätigkeit handelt, da laut statistischem Bundesamt zu den Erwerbstätigen in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nur Personen zählen, die als Arbeitnehmer oder Selbständige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Anders ausgedrückt bezeichnet die Erwerbstätigkeit alle Formen bezahlter Arbeit und das war während meiner Fortbildungszeit nicht der Fall. Die Hotline des statistischen Bundesamtes hat mir bestätigt, dass meine langjährige Fortbildung keine Erwerbstätigkeit darstellt.

Wie schon in meiner Frage vom 29.11.11 im Absatz 1 beschrieben, kann das Finanzamt die Fortbildung nicht als Vorbereitungshandlungen aus Gewerbebetrieb behandeln, da keine der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Merkmale erfüllt sind, zumal ich während der Fortbildung nicht erwerbstätig war. Die Fortbildung war klar auf die Erzielung von Einnahmen aus der späteren gewerblichen Tätigkeit ausgerichtet. Es bestand jedoch nicht eine Gewinnerzielungsabsicht und auch deshalb ist eine gewerbliche Zuordnung ausgeschlossen, weil eine gewerbliche Tätigkeit immer eine Gewinnerzielungsabsicht zwingend fordert.

Meine an Sie gestellte Frage vom 29.11.11 ist also noch nicht beantwortet und ich bitte die Frage im Rahmen des vereinbarten Einsatzes zu beantworten.





 
 

Dokumente
zur Frage

Anhang vorhanden

 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Heinz-Hermann Ufer
am 08.12.2011

 
Sehr geehrter Fragesteller,

um einen Abzug als vorweggenomme Werbungskosten zu erreichen, müssten Sie argumentieren, dass diese Kosten ursprünglich im Zusammenhang mit einer künftigen nichtselbständigen Tätigkeit § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG entstanden sind.

Werbungkosten dienen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Für die Zuordnung der Kosten ist grundsätzlich die alleinige Verwendungsabsicht ausschlaggebend.

Wenn Sie dem Gericht glaubhaft machen können, dass Sie während des Studiums eine nichtselbständige Arbeit eigentlich ausüben wollten, so sind die Kosten den Werbungskosten und damit den nichtselbständigen Einkünften zuzuordnen.

Unabhängig von einer volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise gilt für das Finanzgericht nur die steuerliche Betrachtungsweise.

Sprechen Sie von Werbungskosten, reden wir über Einnahmen bzw. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Reden wir über Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sind die Fortbildungskosten als Betriebsausgaben zu behandeln.

Da Sie Argumentieren, dass die Fortbildung ganz klar auf die Erzielung von Einnahmen aus der späteren gewerblichen Tätigkeit ausgerichtet war, müssen diese Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben behandelt werden, da Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wollten.

Sollten Sie danach eine Gewinnerzielungsabsicht verneinen, besteht die Gefahr, dass Ihre Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet werden und Sie diese Kosten, bedingt wegen Ihrer Fortbildung nach abgeschlossener Erstausbildung bzw. –studium, nicht den Sonderausgaben (Welche wahrscheinlich wegen fehlender Einnahmen in den Fortbildungsjahren ins Leere laufen werden) zuordnen können.

In dem BFH Urteil vom 18.06.2009, ging es um eine Lehrerin, die vorher eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhändlerin hatte. Die Kosten des Zweitstudiums sind nur deshalb vom BFH als Werbungskosten anerkannt worden, da diese Kosten auf eine künftige nichtselbständige Tätigkeit gerichtet waren.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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