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5 Monaten 20 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Zwei-Konten-Modell?

Themengebiet: Umgang mit dem Finanzamt
Schlagworte: Hypothekendarlehen, Zwei-Konten-Modell, Zuordnung, Darlehensvertrag,

Ich habe ein Haus, das ich z.T. selbst bewohne, z.T.(38%) als Praxis nutze.
Die Schuldzinsen für das Hypothekendarlehen konnte ich in vergangenen Jahren immer vollständig absetzen, da dieses Darlehen nach dem zwei-Konten-Modell in ein Praxisdarlehen umgewandelt wurde.(ich hoffe, ich drücke mich da korrekt aus) Die Anerkennung dieser Schuldzinsen wurde jetzt vom Finanzamt völlig abgelehnt mit der Begründung, es sei kein Zusammenhang mit der Praxis zu erkennen. Auf Nachfragen wurde mir gesagt, die Rechtsprechung habe sich geändert.
Nun bin ich der Meinung dass, selbst wenn das der Fall sein sollte, doch zumindest die Zinsen anteilig absetzbar sein müssten so wie ich auch andere Kosten im Zusammenhang mit dem Haus anteilig absetze.
Sehe ich das richtig ? Und wenn ja, wie lässt sich ein Einspruch begründen?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.12.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

In Ihrem Fall ist vorab zu prüfen, ob das Hypothekendarlehen eindeutig und ausschließlich der privaten Ebene zuzuordnen ist. Ist dies der Fall können Sie die Finanzierungskosten, hier Dauerschuldzinsen, nicht als Betriebsausgaben ansetzen.
Falls dass Hypothekendarlehen laut Darlehensvertrag für das gesamte Gebäude aufgenommen wurde, ist jedoch der betriebliche Nutzen eindeutig bestimmbar und somit sind auch die Kosten zum Teil als Betriebsausgabe ansetzbar. Die Höhe der zurechenbaren Schuldzinsen muss nun nach plausiblen Maßstäben ermittelt oder per Gutachten geschätzt werden. In der Praxis wird hier i.d.R. eine prozentuale (prozentualer Anteil der Praxisgröße gemessen an der Gesamtgröße des Objekts) Näherungslösung verfolgt.
Ich empfehle Ihnen daher Einspruch einzulegen und die o.g. Aufteilung der Aufwendungen zu beantragen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 08.12.2011

 
Das habe ich mir eigentlich auch so gedacht.
Ist es also tatsächlich so, dass man sich auf das zwei-Konten-Modell nicht mehr berufen kann?
Bisher galt ja das ganze Darlehen als Praxisdarlehen mit dem Haus als Sicherheit?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 09.12.2011

 
Das Zwei-Konten-Modell existiert nicht mehr in der alten Form. Durch § 4 Abs. 4 a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999)wurde die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben neu geregelt (zusätz. Steueränderungsgesetz 2001).

Der Neuregelung unterliegen nur noch Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Daher ist in einer zweistufigen Prüfung abzuklären, ob 1. die Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Schuldzinsen zu zählen sind und ob 2. der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen (Es wird geprüft ob die Summe aus Gewinn und Einlage niedriger als die Entnahmen ist) eingeschränkt wurde.

Werden nun beim "Zwei-Konten-Modell" auch privat veranlasste Schuldzinsen vom Betriebskonto für Betriebsausgaben abgezogen, muss durch Anwendung der Zinsstaffelmethode der privat veranlasste Anteil der Schuldzinsen bestimmt werden.
Eine Entnahme liegt grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Tilgung des privaten Teils des Schuldsaldos durch eingehende Betriebseinnahmen vor. Alternativ hierzu besteht die Möglichkeit die Erhöhung des Schuldsaldos aus privaten Gründen als Entnahme zu buchen und bei Tilgung des privat veranlassten Schuldensaldos keine Entnahmebuchung mehr vorzunehmen.

 
 
 

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ich werde den Rat befolgen. Ich fühle mich umfassend informiert.Danke

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