Tätigkeit in Ukraine, wo ist Lohnsteuer fällig
Themengebiet: Lohn und Gehalt
Schlagworte: Lohnsteuer, deutsche Niederlassung, Ukraine, DBA Ukraine,
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut unbefristetem Entsendungsvertrag bin ich in Ukraine die 12 Monaten im Jahr tätig. FRAGE: Wo ich die Lohnsteuer zahlen soll?
Für mich wäre in Deutschland günstiger.
Meine Daten:
- meine Familie (Sohn + Ehefrau) wohnen in Deutschland, wir mieten da eine Wohnung, keine Eigentum in Deutschland
- Meine Frau besucht mich ein-zwei Wochen im Monat, das Kind 2-3 Wochen im Jahr
- in Ukraine habe ich keine Eigentum
- In Ukraine bin Tätig bei der deutschen Niederlassung
- Tätigkeit in Ukraine, im Logistikbereich, Leitungsebene
- Ich reise nach Deutschland (Dienstreise) und andere Länder 3-5 Mal im Jahr (je Reise 2-3 Tage)
- Meine 30 Arbeitstage (ca 42 Kalendertage)meines Urlaubs bin ich ausser Ukraine, überwiegend in Deutschland
- In Ukraine bin ich insg über 183 Kalendertage
- Gehalt wird auf meine Konto bei deutsche Sparkasse vom deutschen Arbeitgeber in Frankfurt überwiesen
-In Deutschland zahle ich meine Rente- und Krankenversicherung an gesetzliche Deutsche RV, als freiwilege Mitglieder
Frage: Ob gesetzlich, Steuerlich richtig wäre in Deztschland Lohnsteuer zu zahlen und auf welchem Paragraf des Gesetbuches oder Abkommens ich mich veweisen kann?
Bitte teilen Sie mir mit, was meine Frage an Sie kostet, bevor Sie meine Frage beantworten.
Vielen Dank im Voraus
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihr Lebenssachverhalt stellt sich in Kurzform steuerlich wir folgt dar:
In Deutschland liegt Ihr Wohnsitz, somit sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Gleichzeitig liegt eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Ukraine vor, da Sie sich länger als 183 Tage in der Ukraine aufgehalten haben und dort eine nichtselbständige Arbeit ausgeübt haben.
Kurzfriste Unterbrechungen, wie der Jahresurlaub, bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, AEAO zu § 9 Nr. 1.
Es besteht somit eine Doppelbesteuerung gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG. In Deutschland wird grundsätzlich Lohnsteuer erhoben, weil der Arbeitgeber in Deutschland seinen Wohnsitz hat. In der Ukraine wird Lohnsteuer erhoben, weil eine Betriebstätte vorhanden ist (Unter der Voraussetzung, dass das deutsche Steuerrecht hinsichtlich § 38 EStG in der Ukraine analog angewandt wird).
Gemäß DBA Ukraine gelten Sie als in Deutschland ansässig, da bedingt durch Ihren Wohnsitz und Ihren Familiensitz, Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt, Artikel 4 Abs. 2a DBA.
Da Sie in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage in der Ukraine gearbeitet haben, greift die Ausnahmeregelung des Artikel 15 Abs. 2 DBA nicht ein, so dass im Ergebnis nach Artikel 15 Abs. 1 DBA die Ukraine das Besteuerungsrecht hat hinsichtlich der Einkommensteuer und Deutschland Ihr Einkommen bis auf einen Progressionsvorbehalt steuerfrei stellt, Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a DBA.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Einkommensbesteuerungsregelungen der DBA auch auf die Lohnsteuer übertragbar sind.
Deutschland ist lt. DBA nicht zur Besteuerung befugt, deshalb darf der Arbeitslohn weder mit Einkommensteuer noch mit Lohnsteuer belastet werden (Prof. Dr. Rainer Prokisch, Universität Maastricht, in Beck Kommentar zu Artikel 15, Rz. 71).
Hierzu können bzw. sollten Sie oder Ihr Arbeitgeber aus Sicherheitsgründen eine Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen, § 39b Abs. 6 EStG.
Eine Freistellungsbescheinigung ist jedoch nicht zwingend erforderlich, BFH BStBl. II 1987,171; BStBl. II 1989,755; vgl. auch FG RhPf. EFG 1984,129.
Zu Ihrem Vorteil gilt § 50d EStG, der grundsätzlich eine Einkommensteuer vorsieht, nicht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines unbeschränkt Steuerpflichtigen. Sofern das Finanzamt dennoch Lohnsteuer einbehalten würde, können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuer verlangen, BFH BStBl. II 1996,87, FG Düsseldorf, DStRE 2006,214.
Die Freistellung Ihrer Einkünfte wird in Deutschland jedoch nur gewährt, wenn die Ukraine auf die Besteuerung verzichtet hat oder ein Nachweis beigebracht wird, woraus zu entnehmen ist, dass die in diesem Staat festgesetzten Steuern entrichtet wurden, § 50d Abs. 8 EStG.
Bezüglich Ihrer Einkommensbesteuerung in der Ukraine sollten Sie sich an einen ukrainischen Steuerberater/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens wenden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team