Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung Miteigentümer
Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Zusammenveranlagung, Eigentumswohnung, Zweitwohnung, Doppelte Haushaltsführung,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bewohne, vom Finanzamt als doppelte Haushaltsführung anerkannt, zurzeit eine gemietete Zweitwohnung. Hauptwohnsitz wird von meiner Frau (Hausfrau) und meiner Tochter ständig bewohnt. Meine Frau und ich werden gemeinsam veranlagt. Jetzt möchte ich als Zweitwohnung eine Eigentumswohnung erwerben und aus der Mietwohnung in diese Eigentumswohnung in der Nähe des Arbeitsortes umziehen. Muss diese Wohnung dann zu 100% mir gehören, ich also Alleineigentümer sein, um die Absetzbarkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zu gewährleisten oder ist es auch möglich (unschädlich), wenn die Wohnung gemeinschaftlich von meiner Frau und mir zu je 50% erworben wird.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Unseres Erachtens nach kann der zuständige Finanzbeamte bei der Bewertung Ihres Falles eine Kürzung der ansetzbaren Aufwendungen um 50 % ansetzen, wenn Sie die Wohnung zusammen mit Ihrer Ehefrau kaufen und somit die Aufwendungen zusammen tragen. Auch wenn es hier Argumente gegen eine Begrenzung des Ansatzes geben könnte, so haben wir keine Kenntnis über ein bereits in diesem Zusammenhang positives Urteil. Ihr Ansatz
die Wohnung zu 100% anzuschaffen scheint daher u.E.n. die aus steuerlicher Sicht unproblematischere Lösung.
Generell können Sie im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Eigentümer der Zweitwohnung die anfallenden Aufwedungen bis zu den Kosten für eine angemessene Wohnung absetzen (R 9.11 Abs. 8 Satz3 LStR 2008). Dies sind in der Regel die ortsüblichen Kosten für eine 60qm Wohnung (angemessene Aufwendungen).
Daher könnten sich Ihre Überlegungen erübrigen, falls 50% der Aufwendungen für die geplante Zweitwohnung in der Summe die "angemessenen Aufwendungen" übersteigen, da ein darüber hinaus gehender Ansatz ohnehin nicht wirksam wäre.
Ihr Frag-Steuertipps-Team