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Frage

Frage gestellt vor
5 Monaten 13 Tagen

Einsatz:60,00€

 
 

Anerkennung Arbeitszimmer

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: separater Raum, Arbeitszimmer, Raumteiler, Außendiestler,

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Anerkennung des Arbeiszimmers wurde durch das FA negativ beschieden, obwohl der Arbeitgeber bestätigte, dass außerhalb der Wohnung, an keiner rogelmäßigen Arbeitsstätte,aus beruflichen Grunden (R 9.4 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008)typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen gearbeitet wird. Außerdem bestätigte er, dass man außerhalb der Wohnung beruflich tätig ist, um dort Patienten zu behandeln. Er bestätigte weiterhin, dass an keiner regelmäßigen Arbeitstätte gearbeitet wird und kein fester Arbeitsplatz (Schreibtisoh) zur Erledigung der Büroarbeiten zur Verfügung steht, so dass die Büroarbeiten zu Hause erledigt werden müssen.
Aus Mangel an Einkommen in entsprechender Höhe kann nur zur Untermiete gewohnt werden. der Arbeitsbereich ist durch ein Regal/Raumteiler vom Wohnbereich getrennt.

Begründung FA: Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können bei Untermiete nicht berücksichtigt werden, da für das normale Wohnbedürfnis kein hinreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschlieslich dessen Ausstattung (jedoch mit Aufnahme v. Arbeitsmitteln) konnte nicht berücksichtigt werden, weil das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellt und für die berufliche u. betriebliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wie kann der Einspruch formuliert werden, um die Anerkennung zu erlangen? Es ist nun mal nicht möglich eine komplette Wohnung anzumieten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 14.12.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich hängt die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers von mehreren Voraussetzungen ab.

1. Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung:
Dies scheint nach Ihren Angaben und der vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung unstrittig. Diese Voraussetzung sollte erfüllt sein.

2. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit/Betätigung:
Bei einer teils im Außendienst und teils im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit, bildet das Arbeitszimmer nur dann Ihren Betätigungsmittelpunkt, wenn Sie dort die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten ausüben (BMF, 03.04.2007).
Entscheidend ist hier der inhaltlich, qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit. Der zeitliche Aspekt spielt eine untergeordnetere Rolle. Gerade bei Außendienstmitarbeitern ist der Außendienst grundsätzlich prägend für die Tätigkeit und liegt folglich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers.

Hierzu gibt es eine aktuelle Rechtsprechung des FG Düsseldorf (Az. 11 K 2591/09). Kurz zusammengefasst hat das FG geurteilt, dass auch bei einem Außendiestmitarbeiter ein Arbeitszimmer anerkannt werden kann, wenn das Arbeitszimmer und die dort ausgeübten Tätigkeiten die "wichtigen Arbeiten" darstellen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die inhaltlichen Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit eher in der häuslichen Vorbereitung als in der anschließenden Außendiensttätigkeit liegen.
M.E.n. solte jedoch grundsätzlich die Frage nach dem Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit nur die Bemessung der ansetzbaren Aufwendung beeinflussen (Höhe der Werbungskosten), jedoch nicht die Möglichkeit, ob generell Kosten ansetzbar sind. Anteilig sollten daher bis zu 1.250 € anstzbar sein.

3. Beschaffenheit eines häuslichen Arbeitszimmers:
Nur wenn das Arbeitszimmer zu mindestens 90 % beruflich genutzt wird, liegt auch ein Arbeitszimmer i.S.d. $ 12 Nr. 1 EStG vor.
Darüber hinaus muss das Arbeitszimmer in einem oder in mehreren separaten Räumen liegen, abgetrennt von den anderen Wohnräumen. Ein Raumteiler wird nach Auffassung des BFHs der Funktion der räumlichen Trennung nicht gerecht (BFH-Urteil vom 06.12.1991, VI R 101/87).

Neben diesen Ansatzvoraussetzungen gibt es noch weitere Prüfungsaspekte bei der Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers.

Wie Sie jedoch meinen Aufzeichnungen entnehmen können, erfüllt Ihr "Arbeitszimmer" zumindest in Punkt 2 (oder nur bedingt bis zu einer max. Höhe von 1.250 €)) und Punkt 3 nicht die Voraussetzungen. Ein Einspruch ist daher m.E.n. nicht erfolgsversprechend.

Sie sollten daher nach Möglichkeit, ggf. nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber, einen separaten Raum anmieten.
Es kann nicht schden, wenn Sie hier die weitere Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater vor Ort oder ggf. mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim FA abstimmen.

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 15.12.2011

 
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Der Arbeitgeber ist ist jedoch nicht gewillt einen separaten Raum anzumieten, so dass ich gezwungen bin alle Rezepte, Verordnungen, Behandlungspläne, Abrechnungen usw. von zu Hause aus in der Woche und am Wochenende zu erledigen, wenn ich von den Behandlungstouren zurück bin - und ich bin finanziell nicht in der Lage, eine eigene Wohnung anzumieten. Diese Wahrscheinlich- keit müßte doch in der Gesetzgebung berück-sichtigt sein, ansonsten ergibt sich hier m. E. eine steuerliche Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern mit eigener Wohnung und ähnlichem Tätigkeitsprofil (bsp. Physiotherapeuten)!? Von daher sehe ich schon, dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, egal ob abgetrennter Bereich im Untermietsverhältnis, oder Arbeitszimmer im Hauptmietverhältnis.
Spricht in meinem Fall die Gesetzgebung wirklich gegen den Sachverhalt, oder gibt es doch die Möglichkeit, wenigstens einen Teil der Kosten als Arbeitszimmer anerkannt zu bekommen?
Für Ihre Hilfe und Unterstützung möchte ich mich schon im Voraus bedanken.
Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 16.12.2011

 
Grundsätzlich wird die Sachlage - m.E.n.- vom Sachbearbeiter bei Ihrem zuständigem Finanzamt negativ beurteilt werden.

Ich sehe jedoch noch eine kleine Möglichkeit:
Das FG Köln (Az. 10 K 4126/09) hat kürzlich in einem vergleichbaren Fall zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Es ging úm die Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann angesetzt werden können, wenn eine erhebliche Privatnutzung vorliegt (z.B. bei einem gemischt genutzten Wohnzimmer). Die letzte Entscheidung hierüber muss nun der BFH fällen.

Sie können daher unter Berufung auf anhängige Verfahren beim BFH (BFH X R 32/11) Einspruch einlegen bzw. Ihren Einspruch aufrecht erhalten. Beantragen Sie zusätzlich das Ruhen des Verfahrens n. § 363 AO. Falls der BFH nun in Zukunft in Ihrem Sinne positiv entscheiden sollte, können Ihre Steuerbescheide nachträglich geändert werden, ohne dass Sie befürchten müssen, hier Fristen zu versäumen.

 
 
 

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