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Fahrkosten zur Berufsschule bei erstmaliger Berufsausbildung Reisekosten?

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Kindergeld, Berufsschule, Reisekosten, regelmäßige Arbeitsstätte,

Es wird eine erste Berufsausbildung in einer Großstadt ausgeübt.
Der Ausbildungsbetrieb hat mehrere über die Stadt verteilte Zweigstellen. Die Berufsschule ist nicht im Ausbildungsbetrieb.
In 2011 wurde in 6 verschiedenen Zweigstellen gearbeitet. In keiner Zweigstelle wurden 46 Arbeitstage ( Summe des Jahres) zugebracht.Das um die AN-SV gekürzte Brutto beträgt 10.400.- EUR.
Zur Berufsschule wurde an 90 Tage gefahren.
Hat der Auszubildende eine regelmäßige Arbeitsstelle?
Können in diesem Fall die Fahrkosten sowohl zur Berufsschule, wie auch alle anderen Fahrkosten zur Ausbildungsstell als Reisekosten angesetzt werden? Gilt der Grundsatz auch für die Kindergeldzahlung?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 20.12.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist gemäß R 9.4 Abs. 3 LStR der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird (d.h. planmäßig mind. 46 Arbeitstage).
Ansetzbar ist hier die Entfernungspausche, d.h. 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache Fahrt). Wird die Arbeitsstätte "planwiedrig" nicht an 46 Tagen aufgesucht, wird sie dennoch als regelmäßige Arbeitsstätte behandelt.
Bei einer nur vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte (R 9.4 Abs. 3 S. 5 LStR). Zur richtigen Beurteilung, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht, eignet sich i.d.R. ein Blick in den Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag. Ist hier eine planmäßige regelmäßige Arbeitsstätte aufgeführt, gilt für diese die Entfernungspauschale, für alle übrigen Fahrten dann die Reisekostenregelung (
Berufliche Fahrten an einen auswärtigen Ort gelten hingegen als Auswärtstätigkeit. Bei einer Auswärtstätigkeit können Sie 0,30 € pro tatsächlich gefahrenen Kilometer ansetzen).

Liegen mehrere Arbeitsstätten des selben Arbeitgebers vor, und ist dies auch so im Ausbildungsvertrag vermerkt, können Sie morgens die Hinfahrt zur ersten Arbeitsstätte und Abends die Rückfahrt von einer anderen Arbeitsstätte nach Hause jeweils mit der halben Enfernungspauschale ansetzen. Die übrigen Fahrten zwischen den Arbeitsstätten gelten dann als Fahrten zu Auswärtstätigkeiten (BFH-Urteil vom 09.12.1988).

Die Fahrten zur Berufsschule gelten i.d.R. als Auswärtstätigkeit. Zwar wird diese häufiger als 46 Tage aufgesucht, jedoch handelt es sich weder um den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit des Auzubildenden noch um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Eine Bildungseinrichtung ist lediglich dann als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht wird (BFH Urteil vom 22.7.2003 VI R 190/97).

Bzgl. des Anspruchs auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag können Sie bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle hierzu gehörende Werbungskosten abziehen. Das hieraus ermittelte Einkommen gilt als Bemessungsgrundlage bei der Prüfung, ob Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben (Anlage Kind, Seite 1, Zeile 21 (EST 2010)).

Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 21.12.2011

 
Im Arbeitsvertrag ist der Gesamtbetrieb angegeben. Die Fahrten zur Ausbildung erfolgen ca 14 Tage zusammenhängend zu einem Betriebsteil, danach Wechsel zum nächsten.
Die Berufsschule findet 3x im Jahr im Block statt.
Zur Rechtfertigung des Kindergeldes ist es entscheidend, ob ich teilweise Reiskosten ansetzen kann.
Bitte prüfen Sie Ihre Antwort unter Berücksichtigung o.g. Hinweisen.

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 23.12.2011

 
Falls der Einsatzort des Auszubildenden ständig wechselt, wird er kene regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies führt dazu, dass alle Fahrten nach den Regelungen für Reisekosten zu bewerten sind. Wie oben bereits angeführt, würde ein Blick in den Arbeitsvertrag hierzu ggf. Aufschluss geben.

Die Fahrten zur Berufsschule sind auch im Blockunterricht als Reisekosten zu werten.
Eine regelmäßige Arbeitsstätte würde hier nur zum Tragen kommen, falls der Auszubildende während eines Zeitraums von mehr als 2 Jahren auscchließlich in der Berufsschule eingesetzt wäre.

 
 
 

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