Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung
Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: Regelbesteuerung, Kleinunternehmer, Unternehmen, Umsatzsteuer Id Nr.,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin Hauptberuflich Reisbusfahrer, und habe für den Verkauf von Getränken im Reisebus ein Kleingewerbe seit 01.03.2011 gemeldet.
Dieses nennt sich: Abgabe von Getränken (auch Alkoholische) an Busreisende anlässlich der Beförderung.--(47.25.0)
Umsatz im Jahr 2011 ca. 3.000,- EUR
Am 28.11.2011 habe ich noch ein weiteres Gewerbe angemeldet, mit Beginn 01.01.2012
Dieses nennt sich: Reiseveranstalter für Omnibusreisen ohne eigene Reisebusse. –(79.12.0)
Die Umsatzprognose für das Jahr 2012 für dieses Gewerbe ca. 40.000,- EUR
So, nun die Frage. Kann ich im Jahr 2012 als Kleinunternehmer bestehen bleiben, oder muss ich in die Regelbesteuerung treten, da die Tätigkeit für Reiseveranstalter ab den 01.01.2012 beginnt und die Umsatzprognose über 17.500,- EUR liegt? Brauche ich für die Regelbesteuerung eine Umsatz ID. Nr.? Und zuletzt noch, ich habe vom Finanzamt noch nichts bekommen, Fragebogen etc... . Muss ich mich da melden,
oder was passiert?
Habe mir gestern von Ihrer Homepage den PDF für Kleinunternehmer für 5,99 EUR runtergeladen, dazu muss ich sagen das dies sehr informativ ist, trotzdem hat sich meine Frage bis dato nicht beantwortet.
Über die Kosten von 25,- EUR für die Antwort habe ich mich in Ihren AGB informiert und auch akzeptiert.
Für eine ausführliche Antwort bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Im Kalenderjahr 2012 kann die Kleinunternehmerregelung noch beibehalten werden. Sie haben zwar zwei Gewerbebetriebe aber umsatzsteuerlich nur ein Unternehmen, § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Im vorangegangen Jahr (2011) hatten Sie einen Umsatz von 3.000,00 Euro, also kleiner als 17.500,00 Euro und im laufenden Kalenderjahr 2012 werden Sie voraussichtlich die Grenze von 50.000,00 Euro nicht überschreiten (40.000,00 Euro + Umsatz aus dem Getränkeverkauf), so dass die Kleinunternehmerregelung noch greift, § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Es ist fraglich, ob Sie im Kalenderjahr 2013 zur Regelbesteuerung übergehen müssen. Der Gesamtumsatz für die Berechnung der Kleinunternehmerregelung ermittelt sich anhand der steuerbaren Umsätze § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG.
Sofern Sie Reisen in das Ausland durchführen, ist der Teil des Umsatzes der auf das Ausland entfällt nicht steuerbar (§ 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG) und fließt somit nicht in die Summe des Gesamtumsatzes für die Berechnung der Grenze zur Regelbesteuerung mit ein.
Für die Regelbesteuerung empfehle ich Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationnummer zu beantragen.
Der Fragebogen für das Finanzamt wird Ihnen noch automatisch aufgrund Ihrer neuen Gewerbeanmeldung bei der Stadt seitens des Finanzamtes zugesandt, Sie müssen also nichts veranlassen, können jedoch falls die Zustellung zu lange dauert einmal beim Finanzamt anrufen und nachfragen, wann der Fragebogen zugesandt wird.
In diesem Fragebogen können Sie dann auch die Umsatzsteuer-Id. Nr. beantragen.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine direkte Beantragung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST) – An der Küppe 1 – 53225 Bonn oder (Soweit der Server erreichbar ist) mittels einer Online-Beantragung.
Die Umsatzsteuer-Id Nr. können Sie statt Ihrer Steuer-Nr. in Ihren Ausgangsrechnungen aufführen, § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG.
Diese ist erforderlich, damit ein Unternehmer als Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug aus Ihren Rechnungen in Anspruch nehmen kann, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Weiterhin können Sie sich im internationalen Warenverkehr mit Ihrer Umsatzsteuer- Id. Nr. als Unternehmer ausweisen.
Hierdurch können Sie im innergemeinschaftlichen (EU-Bereich) Warenverkehr Gegenstände oder Waren für Ihr Unternehmen „umsatzsteuerfrei“ erwerben.
Ihr Frag-Steuertipps-Team