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5 Monaten 6 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Absetzen Handwerkerleistung und Werbungskosten bei späterer Vermietung

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: Vermietung, handwerkerleistung, dienstleistung, haushaltsnahe,

Wir haben unser Dach isolieren und neu eindecken lassen. Die Abschlagzahlung wurde 2010, die restliche Summe 2011 gezahlt (Rechnung Ende Dezember 2010). Bezogen auf die Gesamtsumme wurde die Handwerkerleistung ausgewiesen.

Ist es zulässig, die rechnerisch ermittelten Anteile der Handwerkerleistung in 2010 für die Abschlagszahlung) bzw. 2011 für die Restzahlung geltend zu machen?

Wir tragen uns mit dem Gedanken, unsere Einliegerwohnung evt.ab Herbst 2012 zu vermieten. Könnten wir dann zusätzlich die (übrigen) Kosten für die Dachsanierung als Werbungskosten abschreiben? Oder geht nur eine dieser Möglichkeiten?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 26.12.2011

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 hat das Bundesfinanzministerium detailliert Stellung zum Themenkomplex „haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen“ genommen (Anwendungsschreiben zu § 35a EStG; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 26.10.2007 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 (2007/0484038); BStBl 2007 I S. 783, kurz: BMF-Schreiben).

Randziffer (Rz.) 36 des o. g. Schreibens führt hierzu aus: „Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Zur Aufteilung solcher Aufwendungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für die Neben-kostenabrechnung der Mieter.

Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt.

Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.“. Aus Vereinfachungsgründen wurde die relevante Passage hervorgehoben. Die Abschlagszahlung wurde in 2010 gezahlt und ist daher in 2010 zu berücksichtigen. Voraussetzung der Anerkennung: die Rechnung über die Abschlagszahlung muss ebenfalls den Lohnanteil der Abschlagszahlung bzw. einen entsprechenden Prozentsatz enthalten. Die Rechnung, die in 2011 gezahlt wurde, ist in 2011 zu berücksichtigen.

Mit der (steuerlich) anerkannten Vermietung ist der Einkunftstatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt. Folge ist, dass die Einkünfte steuerpflichtig sind. Die Einkünfte werden als Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten ermittelt. Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Hierzu gehören neben der (anteiligen) Abschreibung auch Erhaltungsaufwendungen für das Gebäude. Bei der bereits in Anspruch genommenen Begünstigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen handelt es sich um eine Steuerbegünstigung für Erhaltungsaufwand. Folge ist, dass dieser bei Ausführung, d. h. vor Vermietung anzusetzen und zu berücksichtigen ist. Eine zusätzliche Berücksichtigung, z. B. als Werbungskosten bei der späteren Vermietung, scheidet bedauerlicherweise aus.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 08.01.2012

 
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Dazu habe ich noch eine Nachfrage: Für die Dachsanierung wurden Fördergelder aus dem CO 2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW eingesetzt. Werden die Ausgaben für die Handwerkerleistung dennoch steuerlich berücksichtigt?

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 15.01.2012

 
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

KfW-geförderte Maßnahmen werden gem. § 35a Abs. 3 S. 2 EStG nicht begünstigt, da der Gesetzgeber eine Doppelbegünstigung ausschließt. Dies gilt allerdings nur "insoweit". Sollten Sie einen Teil der Baumaßnahmen außerhalb der KfW-Förderung finanziert haben, so können Sie insoweit die Ausgaben geltend machen.

 
 
 

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