Unterhalt für Enkelin in Australien
Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: Kindergeld, bedürftigkeit, Unterhalt, australien,
Ich unterstütze meine 5-jährige Enkelin in Australien. Ihre Eltern sind meine Tochter (Status „permanente Aufenthaltserlaubnis“) und ihr Ehemann (Status „australischer Staatsangehöriger“). = 3-Personen-Haushalt. Keine Steuerpflicht und kein Kindergeld in Deutschland.
Nachweisen kann ich sämtliche Zahlungen auf das Konto meiner Tochter als Vertreterin des Kindes und die Existenz dieser Personen.
Der Steuer-Erklärung hatte ich auch einen erklärenden Brief beigefügt. Der Antrag auf Außergewöhnliche Belastung - Normaler Lebensunterhalt wurde aber abgelehnt mit dem kurzen Satz: „Der Lebensunterhalt ist durch das Kindergeld abgedeckt.“
Ob sich irgend eine Finanzamtsperson überhaupt mit der Situation auseinander gesetzt hat, weiß ich nicht.
Frage: Sind die Unterhaltszahlungen bzw. ein Drittel davon als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen?
einschließlich:
- Gibt es in Australien mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG?
- Wenn NEIN, wie kann ich das dem FA gegenüber belegen?
- Soll ich gegen den Bescheid angehen? (Wenn nicht gegen den für 2010 dann eben gegen den für 2011)
Zu meiner Frage habe ich gelesen:
1) DA-FamEStG - 65.1.3 - Stand 2010 - Ausländische Leistungen für Kinder
2) Steuertipps für Angestellte, Gruppe 7, G. Unterhalt einschl. S. 23(14) - Jan. 2010
3) Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG
von:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Einzelweisungen/KGvL.html
Australien ist darin leider nicht aufgeführt.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal. Bitte entschuldigen Sie die zeitliche Verzögerung, die auf die komplexe Fragestellung zurückzuführen ist.
Die Erläuterung des Finanzamtes ist nicht passend. Es ist zutreffend, dass mit dem (inländischen) Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag grundsätzlich alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kind abgegolten sind. Allerdings haben Sie als Großelternteil in diesem Fall keinen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, so dass es sich hierbei um einen Begründungsfehler handelt. Nach den vorliegenden Informationen wird in Australien eine Steuerbegünstigung für Kinder gewährt (http://www.careforkids.com.au/articlesv2/article.asp?ID=49)
Die Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, da Sie unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, eine Berücksichtigung gem. § 33a Abs. 1 S. 6 EStG zu beantragen (außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen, Unterstützung aufgrund Bedürftigkeit). Die Steuervergünstigung des § 33a Abs. 1 S. 6 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn ihre Voraussetzungen im Einzelfall nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (Beweiserleichterung bei Haushaltszugehörigkeit). Dabei trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die Steuerermäßigung begründende Tatsachen (BFH VI R 193/74 BStBl. II 78,338). Der Nachweis über die geleisteten Zahlungen ist grundsätzlich durch Überweisungsbelege zu erbringen. Dies ist in Ihrem Fall unproblematisch. Darüber hinaus müssen Sie einen sog. Bedürftigkeitsnachweis führen. Steuerpflichtige, die Angehörige im Ausland unterstützen, haben amtliche, ins Deutsche übersetzte Bescheinigungen vorzulegen (FG Hess EFG 99, 1284, rkr). Diese sollen konkrete Angaben zur Unterstützungsbedürftigkeit des Unterhaltsempfänger enthalten: Name, Alter, Anschrift, Beruf, Verwandtschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen, Art und Umfang der eigenen Einnahmen und des eigenen Vermögens des Unterstützten, Unterhaltspflicht anderer Personen und Höhe ihrer Unterstützung bzw. Gründe für die unterlassene Unterstützung.
Daher meine Empfehlung: legen Sie zunächst schriftlich fristwahrend einen Einspruch ein. Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen der Bedürftigkeit vorliegen. Maßgeblich ist demnach die Frage, ob Ihre Kinder Ihre Enkeltochter nicht aus eigenen finanziellen Mitteln unterstützen können. In diesem Fall können Sie dann die Unterhaltsleistungen unter o. g. Voraussetzungen ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team