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4 Monaten 20 Tagen

Einsatz:50,00€

 
 

Steuerliche Behandlung von zwei studierenden Kindern in 2010

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: auswärtige, Freibetrag, Unterhalt, Unterbringung,

1. Die Tochter wurde im April 2010 25 Jahre alt. Sie hat das ganze Jahr auswärts studiert. Sie wohnt in einem Studentenwohnheim am Studienort.Ich habe sie mit ca. 6000€ in 2010 unterstützt (Bankauzüge sind vorhanden). Wie wird Sie steuerlich behandelt?
2. Mein Sohn wurde im August 2010 22 Jahre alt. Bis zum 31.03.2010 war er Zivildienstleistender, ab Oktober 2010 studiert er nicht am Wohnort. Er wohnt in einer WG, nicht am Wohnort der Eltern. Wie wird mein Sohn steuerlich behandelt. Beide haben kein Einkommen.

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.01.2012

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:


1. Steuerliche Behandlung der Tochter

Da Ihre Tochter das 25. Lebensjahr vollendet hat, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG). In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, die Unterhaltskosten bis zu einer Höhe von EUR 8.004 gem. § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen. Voraussetzung hier ist, dass Ihre Tochter über kein eigenes wesentliches Vermögen verfügt. Der Höchstbetrag von EUR 8.004 wird um den Betrag gekürzt, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltenen EUR 624 im Kalenderjahr übersteigen, sog. anrechnungsfreier Betrag.

Die Aufwendungen werden im Mantelbogen, Zeile 68, eingetragen. Zwecks Vermeidung von Rückfragen seitens des Finanzamtes, empfehle ich Ihnen, eine erläuternde Anlage, z. B: mittels des Programms Excel, zu erstellen. Die Anlage wird dann zusammen mit den Belegen (Zahlungsnachweisen) und der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht.

2. Steuerliche Behandlung des Sohnes

Zunächst haben Sie Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag. Darüber hinaus können Sie den Freibetrag für auswärtige Unterbringung gem. § 33a Abs. 2 EStG in Höhe von EUR 924 beantragen. Der Freibetrag wird in Anlage Kind, Zeile 48 bis Zeile 50, beantragt. Mit dem Kindergeld sowie dem Freibetrag für auswärtige Unterbringung sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Auch hier gilt ein anrechnungsfreier Betrag: der Freibetrag in Höhe von EUR 924 vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese EUR 1.848 im Kalenderjahr übersteigen, sowie um Bafög-Mittel.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.




Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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