Steuer Themen

Aktuelle Steuer-Top-Themen

Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
4 Monaten 16 Tagen

Einsatz:125,00€

 
 

Unternehmer gem. §2 UStG? Ist Freistellungsbescheinigung gem. §48 einzufordern?

Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: § 48, Vermietung, Dozent, freistellungsbescheinigung,

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite eine volle Stelle als Beamter, bin nebenberuflich als Prüfer und Dozent tätig (Honorarverträge ohne Berechnung von MwSt.) und vermiete 11 Wohnungen an Privatpersonen. Ich habe keine gewerblichen Mieter und führe keine Umsatzsteuer ab. Meine Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit und der Vermietung sind etwa so hoch wie die aus der hauptberuflichen Tätigkeit, nicht jedoch die Gewinne.

Frage 1:
========
Bin ich ein Unternehmer im Sinne des § 2 (1) UStG?

-----------------------------------------

Als Vermieter vergebe ich Handwerkeraufträge zur Erhaltung der o.g. Wohnungen.

Frage 2:
========
Ist auf mich als Auftraggeber § 48 EStG anzuwenden?

-----------------------------------------

Frage 3:
========
Sollte § 48 EStG auf mich anzuwenden sein, findet dann in meinem Fall auch § 4 (12), 1 UStG Anwendung, so dass auf mich als Auftraggeber die Grenze von 15.000 € und nicht die von 5.000 € zutrifft?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 08.01.2012

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:


vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Gem. § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Der Begriff des Unternehmers im Umsatzsteuerrecht weicht von der Begrifflichkeit im Einkommensteuerrecht ab. Hintergrund ist, dass das Umsatzsteuerrecht eine Umsetzung des EU-Rechts (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) ist und somit eine eigene Nomenklatur hat. Als Vermieter sind Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Sie führen steuerbare, monatlich wiederkehrende sonstige Leistungen im Inland aus. Gem. § 4 Nr. 12 UStG sind die Umsätze steuerbar, allerdings grundsätzlich steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie im Rahmen des § 9 UStG die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit zu verzichten. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit bewirkt demnach, dass die Umsätze steuerbar und umsatzsteuerpflichtig werden. Der Vorteil dieser sog. Option, die im Regelfall nur ggü. Unternehmern ausgeübt werden kann, liegt in der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Sie könnten dann die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen geltend machen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Vermietung von Wohnraum, d. h. zu privaten, fremden Wohnzwecken, nicht möglich.

Ihr Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne besteht zunächst nur aus der Vermietung und wird um die Nebentätigkeit erweitert. Ich gehe davon aus, dass die Lehrtätigkeit gem. § 4 Nr. 21 UStG ebenfalls steuerbar, aber steuerfrei ist.

Auf die umsatzsteuerliche folgt die ertragsteuerliche Prüfung:

Die Regelung des § 48 EStG als sog. Bauabzugssteuer soll die illegale Beschäftigung in der Baubranche eindämmen. Unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland haben einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung (Leistungsentgelt) für Rechnung des Leistenden (derjenige, der die Bauleistung erbringt) vorzunehmen und an das zuständige Finanzamt abzuführen, es sei denn es liegen Befreiungstatbestände vor. Die Vorschrift ist grundsätzlich auf Sie anwendbar. Da Sie mehr als zwei Objekte vermieten findet die Befreiung im Rahmen der Kleinvermietungs-Regel (§48 Abs. 1 S. 2 EStG) keine Anwendung. Aufgrund o. g. umsatzsteuerlicher Ausführungen sind die Ausgangsumsätze zwar steuerbefreit. Eine ausschließliche Befreiung gem. § 4 Nr. 12 UStG liegt hingegen nicht vor. Die höhere Freigrenze von EUR 15.000 gilt nur dann, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze ausführt; führt er daneben andere umsatzsteuerfreie Umsätze aus, gilt – wie in allen übrigen Fällen auch – die Freigrenze von EUR 5.000 (BMF Schreiben vom 27. Dezember 2002 BStBl I 02, 1399, Rz. 48).

Zitat des o. g. BMF-Schreibens: „Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, soll vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Freigrenze von 5.000 EUR erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt. Die erhöhte Freigrenze von 15.000 EUR ist nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Umsätze nach § 9 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt (Option zur Umsatzsteuer). Erbringt der Leistungsempfänger neben steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG weitere, ggf. nur geringfügige umsatzsteuerpflichtige Umsätze, gilt insgesamt die Freigrenze von 5.000 EUR.“

Zusammenfassend lassen sich Ihre Fragen wie folgt beantworten: Als umsatzsteuerlicher Unternehmer ist § 48 EStG anwendbar. Es gilt die Bagatellgrenze in Höhe von EUR 5.000, da Sie noch weitere Umsätze ausführen, die nicht unter die Vorschrift des § 4 Nr. 12 UStG (steuerfreie Vermietung) fallen.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 08.01.2012

 
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bitte Sie darum, anhand der Anlagen noch zu prüfen, ob § 4 Nr. 21 UStG überhaupt auf mich zutrifft.

Mit freundlichen Grüßen

 
 

Dokumente
zur Frage

Anhang vorhanden

 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 18.01.2012

 
Sehr geehrter Fragesteller,

wie oben ausgeführt sollten Sie zukünftig eine Kopie der Freistellungsbescheinigung bei Auftragsvergabe zu den Akten nehmen.

Für den Fall, dass Teile der Lehrtätigkeit umsatzsteuerpflichtig sein sollten -wovon ich nicht ausgehe!- unterliegen Sie nach einer überschlägigen Berechnung der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG. Die Einnahmen werden vollständig gewinnerhöhend behandelt, während die Ausgaben ebenfalls vollständig, d. h. inklusive Umsatzsteuer, erfasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung

Ihre Frage ist nicht dabei?Alle Fragen zum
Thema anzeigen
Eigene Frage
stellen