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Einsatz:100,00€

 
 

V+V: Verteilung Erhaltungsaufwand gem. § 11b und/oder § 82b EStG

Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: Erhaltungsaufwand, Vermietung, Verteilung, Werbungskosten,

Ich bin seit über 10 Jahren Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, welches gleichzeitig ein Einzelkulturdenkmal und ein Denkmal im Ensembleschutz ist.

Ich hatte in einem Steuerjahr Kosten für Erhaltungsaufwand in sehr großer Höhe (Steuerjahr und Bezifferung siehe Anlage). Da zur Schadensbehebung und künftigen Schadensvermeidung lediglich vorhandene Bausubstanz erneuert wurde und keine Modernisierung stattfand, ist m.E. auszuschließen, dass das FA eine Prüfung wegen Herstellungsaufwandes vornehmen wird. In der Summe sind auch jährlich wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten und Schönheitsreparaturen in Wohnungen enthalten.

Gibt es bzgl. der Verteilung des Erhaltungsaufwands auf 2-5 Jahre einen Vorteil des § 11b gegenüber dem § 82b?

Kann ich für jede einzelne Rechnung SEPARAT entscheiden, ob ich sie sofort abschreiben oder auf 2-5 Jahre verteilen möchte?

Falls nein, kann ich den Erhaltungsaufwand NACH MAßNAHMEN DIFFERENZIERT verteilen (z.B. jährlich wiederkehrender Instandhaltungsaufwand ohne Verteilung, Maßnahme x auf 2 Jahre verteilen und Maßnahme y auf 5 Jahre verteilen) oder muss ich mich für den GESAMTEN Erhaltungsaufwand für eine feste Anzahl von Jahren für die Verteilung oder den Sofortabzug entscheiden?

Danke.

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Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 21.01.2012

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal. Bitte entschuldigen Sie die zeitliche Verzögerung.

Zu Frage 1: Gibt es bzgl. der Verteilung des Erhaltungsaufwands auf 2-5 Jahre einen Vorteil des § 11b gegenüber dem § 82b?

Zu § 11b EStG:

Führen Baumaßnahmen an Objekten der §§ 7h und 7i Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zu Herstellungs- oder Anschaffungskosten, sondern zu Erhaltungsaufwand, ist nach Wahl des Steuerpflichtigen eine gleichmäßige Verteilung dieses Erhaltungsaufwandes auf zwei bis fünf Jahre möglich. Die Vorschriften gelten bei Wirtschaftsgütern des Privat- und Betriebsvermögens. Verteilt werden kann nur der Erhaltungsaufwand, der durch die im Gesetz genannten Zuschüsse nicht gedeckt ist.

Zu § 82b EStDV:

Grundvoraussetzung ist, dass der Erhaltungsaufwand im Rahmen einer Einkunftsart, zum Beispiel Vermietung und Verpachtung, angefallen ist. Erhaltungsaufwand ist im Jahr der Zahlung in Höhe der Zahlung abzusetzen. Hiervon macht § 82b EStDV eine Ausnahme, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Zahlung des Erhaltungsaufwandes nicht zum Betriebsvermögen gehört und überwiegend, also zu mehr als 50%, Wohnzwecken dient (Nutzflächenberechnung).

 Die Vorteilhaftigkeit des § 11b ggü. § 82b EStDV liegt darin, dass ein Denkmal auch bei Eigennutzung steuerlich gefördert wird. Sofern das Objekt vollständig fremdvermietet ist, d. h. keine Wohnung selbst genutzt wird, ergeben sich keine Vor- oder Nachteile. Der Hintergrund beider Vorschriften weicht zwar ab, führt aber bei vollständiger Fremdvermietung zum identischen Ergebnis.

Zu Frage 2: Kann ich für jede einzelne Rechnung SEPARAT entscheiden, ob ich sie sofort abschreiben oder auf 2-5 Jahre verteilen möchte? Und Frage 3: Falls nein, kann ich den Erhaltungsaufwand NACH MAßNAHMEN DIFFERENZIERT verteilen (z.B. jährlich wiederkehrender Instandhaltungsaufwand ohne Verteilung, Maßnahme x auf 2 Jahre verteilen und Maßnahme y auf 5 Jahre verteilen) oder muss ich mich für den GESAMTEN Erhaltungsaufwand für eine feste Anzahl von Jahren für die Verteilung oder den Sofortabzug entscheiden?

Wann größerer Erhaltungsaufwand gegeben ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, z. B. auch Verhältnis des Aufwandes zu den Mieteinnahmen. Man sollte dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung weitgehend folgen (vgl. Ludwig Schmidt, ESt-Kommentar, zu § 21 Rz. 80). Auch mehrere kleinere Ausgaben können zu einem größeren Erhaltungsaufwand zusammengerechnet werden. Der größere Erhaltungsaufwand ist gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre zu verteilen. Eine Verteilung ist nicht mehr möglich, wenn der Erhaltungsaufwand im Entstehungsjahr bestandskräftig in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen worden ist. Der innerhalb des Verteilungszeitraumes auf ein bestimmtes Jahr entfallende Anteil kann nicht auf andere Jahre verlagert werden, wenn er sich in einem Jahr nicht voll auswirkt; eine Nachholungsmöglichkeit besteht also nicht (BFH VIII R 6/75 BStBl II 78, 96). Der Steuerpflichtige kann die Wahl bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides ausüben oder die einmal gewählte Verteilung ändern; danach tritt Bindungswirkung ein.

 der „größere Aufwand“ ist von den laufenden Erhaltungsaufwendungen abzugrenzen. Durch die Verteilung auf mehrere Jahre besteht durch die Progressionswirkung sowie Ausnutzung des Grundfreibetrages grundsätzlich ein steuerlicher Vorteil. Der „größere Aufwand“ gilt als eine Maßnahme. Sie können daher nicht für jede Rechnung separat entscheiden, ob Sie diese sofort absetzen oder verteilen möchten. Vielmehr ist auf das Ergebnis, d. h. die Maßnahme, abzuzielen. Die von Ihnen vorgeschlagene Differenzierung der Maßnahmen, z. B. Anstrich, Treppenhaus, Keller, Wohnung 1, Wohnung 2 etc., halte ich für sehr zielführend. Versuchen Sie, die Maßnahmen, d. h. die Rechnungen, zu differenzieren und zu bündeln. Die einzelnen „Bündel“ können Sie dann separat verteilen. Je mehr „Bündel“ Sie darlegen könne, desto größeren Gestaltungsspielraum haben Sie. Erfahrungsgemäß folgen die Finanzämter dieser Vorgehensweise. Zwecks Erleichterung sowie Vermeidung von Rückfragen seitens des Finanzamtes empfehle ich Ihnen das Erstellen einer Anlage, z. b. mittels des Programms Excel. Listen Sie die vorbezeichneten „Bündel“ mit Rechnungen auf, die jeweilige Verteilung sowie den daraus resultierenden Werbungskostenabzug. Diese Anlage wird dann zusammen mit den Belegen mit der Steuererklärung eingereicht und jährlich fortgeführt.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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