Erbschaftssteuer
Themengebiet: Erbschaftsteuer
Schlagworte: erbengemeinschaft, Erbschaft, vorerbschaft, nacherbschaft,
Ich habe mit meinen 4 Geschwistern eine Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von ca. 150.000 € in Vor- und Nacherbschaft geerbt, d.h. eine "Hälfte" haben wir in Nacherbschaft von unserem vor 18 Jahren verstorbenen Vater geerbt, die andere "Hälfte" aktuell von unserer 2011 verstorbenen Stiefmutter (gemeinsames Testament). Ich bin Testamentsvollstrecker und vertrete auch die Erbengemeinschaft - die Wohnung steht leer und soll verkauft werden. Sonstiges Vermögen wurde im Wege des Vermächtnisses an einen anderen Teil der Familie vermacht.
Frage: Fällt Erbschaftschaftssteuer an?
Ich habe die Erbschaftssteuerstelle des zuständigen FA über den Erbfall informiert. Nun weiß ich nicht, ob ich in meiner EStErklärung für 2011 etwas angeben muss und wie ich das Ganze überhaupt handhaben soll, auf Nachricht von (meinem örtlichen oder der Erbschaftssteuerstelle am Wohnsitz der Erblasserin) FA warten ? oder wie verhalte ich mich denn am besten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.
Nach einer vorläufigen, überschlägigen Berechnung fällte keine Erbschaftsteuer an.
Gem. § 6 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) gelten folgende Grundsätze: „Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, sind beide Vermögensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der Freibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den gesamten Erwerb gelten würde.“ Die Prüfung der Steuerpflicht ist daher differenziert durchzuführen (Erbschaft ggü. Stiefmutter und Nacherbschaft ggül. Stiefvater).
Die Erbschaftsteuer entsteht im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin. Im Verhältnis zu Ihrem leiblichen Vater sind Sie der Steuerklasse 2 mit dem persönlichen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 zuzuordnen. Hier entsteht insoweit keine Steuer (EUR 150.000 / 2 / 4 Geschwister = 18.750).
Da Stiefkinder keine leiblichen Kinder der Verstorbenen (Stiefmutter, Stiefvater) sind, gehören sie zunächst nicht zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Stiefelternteils. Erbschaftsteuerlich unterliegen Sie im Verhältnis zur Stiefmutter dennoch der Steuerklasse 2 mit dem Freibetrag in Höhe von EUR 400.000. Daher entsteht insoweit ebenfalls keine Steuer.
Zum Verfahren. Sie sind gem. § 30 ErbStG verpflichtet, das zuständige Finanzamt über den Erbanfall zu informieren. Möglicherweise fordert das Finanzamt Sie auf, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Erfahrungsgemäß wird bei geringen Erbschaften hierauf regelmäßig verzichtet, so dass Sie nichts vom Finanzamt hören. Sie sollten auf eine Reaktion des Finanzamtes warten, da Sie der Anzeigepflicht nachgekommen sind. Auswirkungen auf die Einkommensteuer ergeben sich lediglich dann, wenn Sie Einkünfte aus dem Nachlass erzielen, z. B. Vermietung und Verpachtung.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team