Abwasserkanalarbeiten durch die Gemeinde (Absetzbarkeit)
Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: kanalarbeiten, Handwerkerleistungen, Rechnung, haushaltsnahe,
Sehr geehrte Damen und Herren,
an unserem Abwasserkanal für ein Doppelhaus wurden durch die Gemeinde Änderungen vorgenommen.Es wurde eine Kostenpauschale vereinbart,da im Gegenzug eine kostenfreie Grunddienstbarkeit durch die Gemeinde erteilt wird. Unser Hauskanal quert ein Gemeindegrundstück. Die Gemeinde möchte uns über den vereinbarten Pauschalbetrag keine Rechnung ausstellen und auch keine Arbeits, Fahrt und Maschinenkosten (ggf.pauschaliert)nennen.Im notariel beglaubigten Dienst- barkeitsvertrag wurde der Pauschalbetrag festgehalten. Ohne Rechnung werden wir die Handwerkerleistungen, steuerlich nicht geltend machen können. Besteht aus dem Steuerrecht eine Verpflichtung zur Ausstellung einer ordentlichen Rechnung mit Angabe aller erforderlichen Angaben? Gibt es eine Alternative? Vielen Dank für Ihre Mühe !!!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.
Die von Ihnen gestellte Frage ist komplex und daher im Rahmen dieses Portals bedauerlicherweise u. a. aufgrund fehlender Verträge nicht eindeutig zu beantworten.
Bei Geschäften, d. h. Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken besteht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen. Zu den Pflichtangaben führt § 14 Abs. 4 UStG aus:
"Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.das Ausstellungsdatum,
4.eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9.in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers".
Eine Verpflichtung zum Ausweis des Anteils "Lohn/Material" für die Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung/haushaltsnahe Handwerkerleistung besteht nicht. Bereits jetzt sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinde eine andere Auffassung vertritt und das Ausstellen einer Rechnung verweigern könnte. Sie könnte aufführen, dass Sie keine Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG ist. Grundsätzlich kann eine Gemeinde auch in Teilbereichen unternehmerisch tätig sein. Hierzu müsste die Vereinbarung sowie die Umstände des Einzelfalles geprüft werden, was bedauerlicherweise abschließend aufgrund o. g. Gründe nicht möglich ist. Dennoch sollten Sie zunächst auf diese Vorschrift verweisen.
Alternativ bzw. ergänzend haben Sie ggf. einen zivilrechtlichen Anspruch aus der Vereinbarung (z. B. öffentlich-rechtlicher Vertrag) mit der Gemeinde.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Ich möchte noch etwas ergänzen. Unter Punkt IV der Diinstbarkeitsbestellung ist die Kostenübernahme des Pauschalbetrages geregelt und der Betrag genannt (Kopie anbei). Muss uns über diesen Betrag tatsächlich keine Rechnung gestellt werden?
Trifft das auch zu wenn die Kanalarbeiten durch den Eigenbetrieb (Wasser und Abwasser)der Gemeinde beauftragt wurden.
Ist es möglich selbst einen bestimmten
%-Satz des Pauschalbetrages gegenüber dem FA, mit Überweisungsbeleg und Kopie der Dienstbarkeitsbestellung,geltend zu machen?
Vielen Dank für Ihre Mühe !!
Frdl. Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Bedauerlicherweise ist die Regelung streng. Lohnenswert zu lesen ist das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG;
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 26.10.2007 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 (2007/0484038) -; BStBl 2007 I S. 783
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_54010/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Hierzu führt Randziffer 36 aus: "Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht."
Sofern Sie keine prozentualen Anteil für die Arbeitsleistung von der Gemeinde erfragen können, sollten Sie unter Verweis auf das Wort grundsätzlich in o.g. Fundstelle einen prozentualen Anteil annehmen und ansetzen. Schildern Sie den Fall und beantragen eine Berücksichtigung. Die Erfolgsaussichten einer Klage würde ich allerdings als gering einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen