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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
3 Monaten 29 Tagen

Einsatz:150,00€

 
 

Abfindung steueroptimiert

Themengebiet: Steuererklärung
Schlagworte: anlaufverluste, Gewerbebetrieb, Fünftelregelung, Abfindung,

Hier meine Angaben:

Alter 59 Jahre
Verheiratet, keine Kinder, Gütergemeinschaft, Ehefrau geringfügig beschäftigt,
Betriebsbedingter Arbeitsplatzverlust zum 01. 03. 2012
Jahresbruttoverdienst in 2011 war 76.500,- Euro
Abfindungszahlung 113.000,- Euro, zahlbar in einer Summe zum 29.02.2012
Bruttoeinkommen in 2012 für Monate 01+02 = 12.650,- Euro
Arbeitslosengeld 03-12/2012 wäre ca. 20.500,- Euro (2.050,-Euro/Monat)

Da ich nicht mehr davon ausgehe eine passende Tätigkeit zu finden, werde ich mit 63 Jahren Rente beantragen.

Meine Firma berücksichtigt steuerlich die Fünftelregelung unter Berücksichtigung der beiden Monatseinkommen in 2012.

Mein Ziel: Maximaler Nettoertrag in 2012/2013

Auf Arbeitslosengeldbezug in 2012 kann ich verzichten (Stammrecht schieben, Leistungsbezug erst ab 2013) um so trotz Progressionsvorbehalt dieser Beträge noch zusätzlich Steuern zu sparen.

Meine Frau würde in 2012 einen Gewerbebetrieb eröffnen (Konzept steht schon, 2013 rechnen wir mit ca. 15-20.000,- Euro Anfangsgewinn, niedrig angesetzt). In 2012 entstehen Gründungsverluste inkl. Warenankauf (Lager) in Höhe von ca. 10-15.000, Euro.

Verluste in 2012 also:

10.000,- Gründungsverlust
5.500,- KV/PV Eigenzahlung da kein Arbeitslosengeldbezug in 2012
zzgl. üblicher Werbungskosten/Vorsorgepauschalen

Somit würde unser zu versteuerndens Einkommen in 2012 nachträglich negativ, was in 2013 eine Neuberechnung der Steuerlast 2012 notwendig macht.

Fragen:

Wird der "Gründungsverlust" meiner Frau steuerrechtlich anerkannt und führt dies zur Steuerrückzahlung aus 2012 (Abfindungsjahr/Fünftelregelung)?

Die Anfangsverluste des Gewerbebetriebs entstehen überwiegend durch Wareneinkauf Ende 2012. Die Ware fließt aber erst in 2013 ab und erzeugt in 2013 Einnahmen. Ist das steuerlich möglich oder werden bezahlte aber noch nicht verkaufte Warenbestände nicht als "Verluste" bewertet?

Nach meinen Berechnungen ergeben sich eventuell 3-5.000 Euro zusätzlicher Einkommensverlust in 2012 durch die Gewerbegründung. Wo wird dieser Betrag gegengerechnet. Mindert er im nachhinein auch noch die Abfindungsumme, da sonst keinerlei positve Einkünfte mehr in 2012?

Die Alternative zusätzliche Verluste durch einen Rürup-Vertrag zu produzieren habe ich verworfen, da die Restlaufzeit und die damit verbundenen Kosten nicht attraktiv sind.






 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 23.01.2012

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Zwar ist eine Berechnung der finalen Steuerbelastung im Rahmen dieses Portals nicht möglich, dennoch hoffe ich, dass die nachfolgenden Ausführungen Sie hinreichend informieren.

Zu Frage 1: Wird der "Gründungsverlust" meiner Frau steuerrechtlich anerkannt und führt dies zur Steuerrückzahlung aus 2012 (Abfindungsjahr/Fünftelregelung)? Sowie

Zu Frage 2: Die Anfangsverluste des Gewerbebetriebs entstehen überwiegend durch Wareneinkauf Ende 2012. Die Ware fließt aber erst in 2013 ab und erzeugt in 2013 Einnahmen. Ist das steuerlich möglich oder werden bezahlte aber noch nicht verkaufte Warenbestände nicht als "Verluste" bewertet?

Mit Aufnahme der Tätigkeit im Jahr 2012 erzielt Ihre Frau gewerbliche Einkünfte im Sinne des §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkünfte ermitteln sich gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Gewinn). Ich gehe davon aus, dass im Jahr 2012 der Umsatz den Betrag in Höhe von EUR 500.000 und der Gewinn den Betrag in Höhe von EUR 50.000 nicht übersteigen werden. In diesem Fall wird der Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Einnahmen sind demnach alle betrieblichen Einnahmen. Als Ausgaben kommen alle betriebsveranlassten Aufwendungen in Frage.

Während beim Betriebsvermögensvergleich (BVV, „Bilanzierung“) die Inventur bzw. die Bestandskonten (Grundlagen der Schlussbilanz) die maßgeblichen Informationen für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG liefern, spielt die Ermittlung und Bewertung des Betriebsvermögens bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung grundsätzlich keine Rolle. Damit sind insb. Forderungen und Verbindlichkeiten für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG irrelevant (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.2003, BFH/NV 2003, 848). Gewinn im Sinne von § 4 Abs. 3 EStG ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Im Grundsatz handelt es sich um eine (Geld-)Zu- und Abflussrechnung im Sinne von § 11 EStG. Maßgeblich sind der Zufluss und der Abfluss von Geld. Der Warenkauf im Umlaufvermögen wirkt sich demnach bei Zahlung des Kaufpreises unmittelbar aus. Da grundsätzlich keine Bestandskonten geführt werden, entsteht somit ein Verlust. Die Ausführungen gelten grundsätzlich auch für die übrigen Gründungskosten. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, d. h. Wirtschaftsgüter zum langfristigen Verbleib im Unternehmen, die einen Kaufpreis höher als EUR 410,00 haben, sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern können Sie den amtlichen AfA-Tabellen entnehmen.

 Zwischenergebnis: der Wareneinkauf ist im Jahr der Zahlung voll abzugsfähig.

Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck "Anlage EÜR" zu verwenden. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung kann sich hierfür nicht auf die Einkommensteuerdurchführungsverordnung - eine Rechtsverordnung der Bundesregierung - stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz nicht vorliegen.
(FG Münster Urteil 6 K 2187/08 v. 17.12.2008; FG Münster Pressemitteilung v. 1.4.2009).

Ich empfehle Ihnen das Erstellen einer Anlage, z. B. mit dem Programm Excel. Stellen Sie die Betriebseinnahmen und –ausgaben gegenüber und tragen den Gewinn in Anlage G, Zeile 4 ein. Ich gehe davon aus, dass sich der Gewinn unter EUR 24.500 beläuft, so dass keine Gewerbesteuer erhoben wird.

Im Folgenden stellt sich die Frage, ob die steuerlichen Verluste, i. e. die Gründungsverluste, anstandslos anerkannt werden. Sofern die Voraussetzungen der Liebhaberei nicht gegeben sind, sind die Verluste steuerlich anzuerkennen.

Bei einer Liebhaberei liegen keine Einkünfte vor. Bei einer Tätigkeit bzgl. der in § 2 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkunftsarten muss es sich um eine ernst gemeinte Beteiligung am Wirtschaftsleben handeln. Ein wesentliches Merkmal dafür ist, dass durch die ausgeübte Tätigkeit ein Gewinn bzw. ein Überschuss erzielt wird. Eine wirtschaftliche Betätigung liegt daher nicht vor, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit nur aus Liebhaberei ausübt.

Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei angesehen, so ist sie grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Folge ist, dass die Aufwendungen oder Verluste das Einkommen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht mindern dürfen. Anlaufverluste sind für sich allein kein Beweisanzeichen für Liebhaberei. Sie sind jedoch steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erbringen (H 15.3 [Anlaufverluste] EStH). Zur Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei siehe H 15.3 EStH.

Beweisanzeichen für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht sind folgende Feststellungen:
Der Steuerpflichtige hat den Gewerbebetrieb trotz der anhaltenden Verluste in stets gleicher Form weiterbetrieben;

- der Steuerpflichtige hat keine innerbetrieblichen Strukturmaßnahmen zur Erzielung positiver Ergebnisse ergriffen;
- der Steuerpflichtige hat auch nicht dargetan, dass er aussichtsreiche Anstrengungen zu einer Steigerung des Umsatzes unternommen hat.

Zu derartigen Darlegungen ist der Steuerpflichtige, den die objektive Beweislast trifft, verpflichtet. Kann der Steuerpflichtige in einem solchen Fall nicht vortragen und ggf. nachweisen oder glaubhaft machen, dass er sich bemüht hat, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt hieraus den Schluss zieht, dass für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Gründe ursächlich waren (s.a. BFH Urteil vom 17.11.2004, X R 62/01, BStBl II 2005, 336).

Ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken. In Zweifelsfällen ist die Veranlagung gem. § 165 AO vorläufig durchzuführen.

Für die Gewinnprognose ist in diesem Fall auf den Zeitraum abzustellen, wie er im Streitzeitraum geführt worden ist. Der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose kann nur bei neu eröffneten Betrieben mit Anlaufverlusten die gesamte Lebensdauer des Unternehmens von der Gründung bis zur voraussehbaren Aufgabe oder Veräußerung umfassen. Der Beurteilungszeitraum beschränkt sich bei gewinnerzielenden Betrieben, die erst nach Jahren in die Verlustzone geraten, ausschließlich auf die verbleibenden Jahre.

Gewinnerzielungsabsicht setzt das Streben nach Betriebsvermögensmehrungen in Gestalt eines Totalgewinns voraus (H 15.3 [Totalgewinn] EStH). Dabei ist unter dem Begriff Totalgewinn das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. Es kommt auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt wird.
Beruht die Entscheidung zur Neugründung eines Gewerbebetriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtige., so sind die entstehenden Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können (BFH Urteil vom 23.5.2007, XR 33/04, BStBl II 2007, 874 zur Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf einen einzigen Schriftsteller beschränkten Buchverlag).

Das BFH-Urteil vom 17.6.1998 (XI R 64/97, BStBl 1998 II, 727) nimmt zur Ermittlung des Totalgewinns wie folgt Stellung:
Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn/-verlust (§§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG) zusammen. Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb veräußert wird, so ist der Schätzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn/-verlust gem. § 16 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen.
Der Aufgabegewinn, in dem die stillen Reserven des Betriebsvermögens erfasst werden, lässt sich durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten letzten Betriebsvermögens als sog. Aufgabe-Anfangsvermögen und des sich durch Ansatz der Werte des § 16 Abs. 3 EStG ergebenden sog. Aufgabe-Endvermögens ermitteln (BFH Urteil vom 7.3.1996, IV R 52/93, BStBl II 1996, 415). Im Aufgabe-Anfangsvermögen sind die WG mit ihrem Buchwert auszuweisen, während sie im Aufgabe-Endvermögen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind. Der Aufgabegewinn besteht in der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der einzelnen WG.

Der Betrieb stellt von Anfang an einen Liebhabereibetrieb dar, wenn er nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und/oder nach seiner Wesensart auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. In einem solchen Fall werden schon die Anlaufverluste als nicht abzugsfähig behandelt (BFH Urteil vom 15.11.1984, IV R 139/81, BStBl II 1985, 205, BFH Urteil vom 28.8.1987, III R 273/83, BStBl II 1988, 10). Im Normalfall ist aber eine eindeutige Prognose im Zeitpunkt der Betriebseröffnung nicht möglich. Auf Grund ungewisser Verhältnisse ist die Veranlagung nach § 165 Abs. 1 AO in soweit vorläufig durchzuführen. Grund und Umfang der Vorläufigkeit sind dem Steuerpflichtigen vom FA anzugeben (§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO). Dabei kann das FA die Verluste vorläufig anerkennen oder ablehnen.

Die umfangreichen o. g. Ausführungen zum Thema „Liebhaberei im Steuerrecht“ sollen Sie sensibilisieren: sofern das Gewerbe betrieben wird und sich o. g. Fälle ausschließen lassen, sind die Anfangs-Verluste steuerlich definitiv anzuerkennen.

 Zwischenergebnis: Sofern keine Liebhaberei vorliegt, sind die Verluste anzuerkennen

Die Verluste aus Gewerbebetrieb werden mit den übrigen positiven Einkünften im Jahr 2012 verrechnet. Die darin enthaltene Abfindungszahlung wird gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert. Durch die hohen Verluste profitieren Sie, so dass die Steuerlast insgesamt deutlich sinkt.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 23.01.2012

 
Hallo Herr Pokropowitz,
danke für die schnelle und ausführliche Beantwortung meiner Fragen. Habe ich richtig verstanden, das anerkannte Verluste in 2012 über das reguläre Einkommen hinaus auch noch die Abfindungssumme nachträglich mindern oder werden solche Beträge als Verlustvortrag ins nächste Jahr übernommen?

Ansonsten alles perfekt und komplett, danke, bis bald.

 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 24.01.2012

 
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Rückmeldung und Nachfrage.

Ja, die anerkannten Verluste in 2012 über das reguläre Einkommen hinaus mindern nachträglich die Abfindungssumme. Ein Verlustvortrag besteht nicht. Es findet ein sog. „vertikaler Verlustausgleich“ statt. Der Ausdruck „nachträgliche Minderung“ ist nicht ganz zutreffend, da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist und somit alle Einkünfte in diesem Zeitraum zugrundegelegt werden.

Die Systematik funktioniert beispielhaft folgendermaßen:

Schritt 1: Ermittlung des Einkommens:

1. Einkünfte nichtselbständige Arbeit: EUR 15.000

2. Verluste Gewerbebetrieb:./. EUR 20.000

3. Einkünfte Abfindung: EUR 100.000

Summe: zu versteuerndes EK: EUR 95.000


Schritt 2: Eliminierung der a. o. Einkünfte:

1. Zu versteuerndes Einkommen: EUR 95.000

2. Darin enthalten Abfindung: ./. EUR 100.000

Nach der Grundtabelle zu versteuern: EUR 0,00

Schritt 3: Anwendung Fünftelregelung, d. h. ermäßigte Besteuerung

1. Bemessungsgrundlage: EUR 95.000 (hier sind die Verluste berücksichtigt)

2. Anwendung Fünftelregelung auf EUR 95.000

Mit freundlichen Grüßen

 
 
 

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