Umsatzsteuer / Leistungsort im Inland / Auftraggeber im Ausland
Themengebiet: Umsatzsteuer
Schlagworte: innergemeinschaftliche, sonstige leistung, Umsatzsteuer, großbritannien,
Ich bin freiberuflich als Trainer und Berater im Compliancebereich tätig. Selbständig seit November 2011, beim Finanzamt ordungsgemäß "angemeldet". Verstuerung nach vereinnahmten Entgelten und monatliche Umsatzsteuermeldung.
Zur Zeit plane ich die Zusammmenarbeit mit ehemaligen Kollegen in Großbvritannien, die dort eine Ltd. gegründet haben und Compliance-Trainings für Unternehmen in Großbritannien und Frankreich entwickeln. Diese Trainingskonzepte werden dann auch von Firmeninhabern dahingehnd umgesetzt, dass sie die Trianings in den entsprechenden Ländern (Großbritannine und Frankreich) selber durchführen. Einige dieser Kunden haben Niederlasunngen in Deutschland und würden gerne diese Trainings in deutscher Sprache haben. D.h. ich würde das Trainingsmaterial (Powerpoint-Präsentationen und Train-The-Trainer Anleitungen) übersetzen und die Trainings an den deutschen Standorten durchführen. Meine Auftraggeber sind aber nicht die "trainingsempfangenden" Firmen oder Niederlassungen mit Sitz in Deutschland, sondern meine die englische Ltd. meiner ehemaligen Kollegen. Wie sieht es hier mit der USt aus. Muss ich die an die Ltd in Rechnung stellen oder erfolgt eine Netto-Rechnungserstellung?
Besten Dank im Voraus.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.
Als beratender Trainer führen Sie umsatzsteuerbare sonstige Leistungen im Rahmen Ihres Unternehmens aus. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich gem. § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Annahmegemäß ist die englische Ltd. eine Unternehmerin im Sinne des § 2 UStG, tritt mit einer gültigen , englischen USt-ID-Nummer auf und unterhält keine Betriebsstätte in Deutschland. In diesem Fall ist der Ort der sonstigen Leistungen in Großbritannien, so dass die Umsatzsteuerpflicht in Großbritannien eintritt. Sie müssen daher eine Netto-Rechnung ausstellen müssen.
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche sonstige Leistungen ausführen, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV zu übermitteln.
Die ZM ist für Meldezeiträume bis 30.06.2010 bis zum 10. Tage und für Meldezeiträume ab dem 01.07.2010 bis zum 25. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis auf elektronischem Weg zu übermitteln. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind von dieser Pflicht befreit. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bzst.de
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Präzise, knapp und verständlich. Perfekt. Danke!