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Frage

Frage gestellt vor
3 Monaten 25 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Unterhalt volljähriges Kind

Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: Kindergeld, Unterhalt, volljährig, Student,

Unsere 21-jährige Tochter absolviert ein duales Studium (eigenes Nettoeinkommen 650 €) in einer anderen Stadt. Wir haben in der Stadt B. eine Eigentumswohnung erworben, die sie von uns gemietet hat (75% der Vergleichsmiete). Die Kosten für die komplette Wohnungseinrichtung haben wir übernommen. Das eigene Einkommen reicht nicht aus sämtliche Unkosten incl. der Miete zu bestreiten, so dass wir zusätzlich Unterhalt/Kosten PKW zahlen, und zwar im 1. Monat 1000 € (Lehrlingvergütung erst Monatsende)und lfd.300 €. Kindergeld wird noch gezahlt.
Wie kann ich diesen finanziellen Aufwand steuerlich geltend machen?

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 29.01.2012

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für Ihre Anfrage auf unserem Portal.

Zu 1: steuerliche Anerkennung der Vermietung

Nach einer ersten Einschätzung gehe ich bedauerlicherweise davon aus, dass das Finanzamt die Vermietung, insbesondere die sich daraus ergebenden Verluste, nicht anerkennen wird. Der Grund liegt in der Fremdunüblichkeit. Die Mieterin ist nicht imstande, die Miete aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Finanzämter prüfen bei Mietverhältnissen mit nahen Angehörigen das Kriterium der Fremdüblichkeit. Ich gehe davon aus, dass es sich um eine unzulässige Gestaltung im Sinne des § 42 AO handelt. Daher kann ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung des Einsatzes davon abraten, eine derartige Gestaltung zu erklären. Im äußersten Fall ist es möglich, dass das Finanzamt die Einnahmen versteuert und die Ausgaben, z. B. Schuldzinsen, Abschreibung, Grundsteuer etc., nicht anerkennt.

Zu 2: steuerliche Berücksichtigung der Tochter.

Mit Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Der Unterhalt kann gem. 33 a Abs. 1 S. 4 EStG nicht geltend gemacht werden. Sie haben die Möglichkeit, einen Freibetrag für die auswärtige Unterbringung gem. § 33a Abs. 32 EStG in Höhe von EUR 924 geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

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