Steuer Themen

Aktuelle Steuer-Top-Themen

Frage

Frage gestellt vor
3 Monaten 23 Tagen

Einsatz:25,00€

 
 

Einkommensteuer, Erhaltungsmaßnahmen

Themengebiet: Vermietung
Schlagworte: treppenlift, Verpachtung, Vermietung, Zuschuss,

Ich habe ein Zweifamilienhaus, Im EG wohne ich mit meiner Frau. Im 1.Stock habe ich eine Mieterin. Seit dem Juni 2011 habe ich für die ältere Dame einen Treppenlift einbauen lassen. Die Krankenkasse der älteren Dame hat den Einbau unterstützt, da die Dame Pflegestufe I hat. Bitte teilen Sie mir mit wie ich die Restkosten für den Treppenlift in meiner Einkommensteuer einsetzen kann.Sind das Erhaltungsmaßnhmen?

Mit freundlichen Grüßen
B. T.

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 29.01.2012

 
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

vielen Dank für die Anfrage auf unserem Portal.

Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass es sich um ein Mietverhältnis handelt, welches vom Finanzamt anerkannt wird.

Die Kosten des Treppenliftes sind Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), da die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften stehen. Die Anschaffungskosten werden gem. § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Zuschüsse von dritter Seite mindern die Anschaffungskosten. Laut amtlicher AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für mobile Hublifte 11 Jahre. Daher sind die um den Zuschuss geminderten Anschaffungskosten über diesen Zeitraum zu verteilen. Bitte beachten Sie, dass im Jahr der Anschaffung sowie im letzten Jahr eine monatsgenaue Abschreibung vorzunehmen ist. Angefangene Monate können mit 1/12 berücksichtigt werden.

Meine Empfehlung: Erstellen Sie eine Anlage zur Anlage V, z. B. mittels des Programmes Excel, und tragen die Anschaffungskosten, die Nutzungsdauer, den Restwert sowie die jährliche Abschreibung ein. Der Wert der jährlichen Abschreibung kann dann in die Anlage V, Zeile 33-35, eingetragen werden (Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 EStG). Das Einreichen einer erläuternden Anlage vermeidet Rückfragen seitens des Finanzamtes. Darüber hinaus ist Ihr Arbeitsaufwand in den Folgejahren minimiert.

Ihr Frag-Steuertipps-Team



Ihr Frag-Steuertipps-Team

 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung

Ihre Frage ist nicht dabei?Alle Fragen zum
Thema anzeigen
Eigene Frage
stellen