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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 7 Monaten

Einsatz:15,00€

 
 

Auswärtstätigkeit

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Firmenwagen, Reisekosten, Dienstreise, Fahrtkosten, Werbungskosten, Auswärtstätigkeit,

sind die Km Kosten einer dDenstreise absetzbar, selbst wenn man einen Firmen PKW  fährt?. (Der Firmen PKW wird normal als Sachversteuerung  plus Km zur Arbeitsstätte versteuert)

 

Antwort

Antwort von
Marc Pokropowitz
am 03.01.2009

 

Sehr geehrter Fragesteller,



ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:



Nutzen Sie das Firmenauto kostenlos für Dienstrei,sen spielt das steuerlich für Sie keine Rolle: Sie brauchen nichts zu versteuern und können hierfür auch keine Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.



Ihr Steuertipp-Team

 
 
 

Nachfrage

Nachfrage

am 05.01.2009

 
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,

vielen Dank für die Antwort, ich habe aber Zweifel, und zwar wegen dieser Formulierung  aus den Stuertipps der AA.

Das Interessante an Auswärtstätigkeiten: Sie werden steuerlich erheblich besser honoriert als die Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte (Innentätigkeit):



Absetzbar sind Reisekosten:






  • Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten,






  • Verpflegungspauschbeträge,






  • Übernachtungskosten und






  • Reisenebenkosten.





Dies  im Zusammenhang mit der Tatsache, dass ich normale Fahrten zur Arbeitsstätte  mit  versteuerten Dienstwagen absetzen kann, veranlassen mich zu der Nachfrage.

Ist denn dann die "Dienstreise/auswärtstätigkeit! nicht ebenfalls eine steurlich relevante Fahrt?. Sonst würde ich an diesen Tagen

ja schlechter gestellt als an Tagen am normalen Arbeitsplatz.

Vielen Dank, mfg



 
 
 

Antwort

Antwort auf Nachfrage
Marc Pokropowitz
am 06.01.2009

 
Danke für Ihre Nachfrage!

Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit einem Dienstfahrzeug werden als geldwerter Vorteil zum Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet. Die daraus resultierende Versteuerung berechtigt zum Absatz der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (Werbungskosten). Die Dienstreisen mit einem Dienstfahrzeug werden nicht als geldwerter Vorteil dem Einkommen zugerechnet, es erfolgt keine Versteuerung. Aufwendungen für Dienstfahrten entstehen Ihnen nicht, somit ist eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht zulässig. Sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen (Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als Werbungskosten geltend gemacht werden.



Ihr Steuertipp-Team

 
 
 
 

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