Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
7 Monaten
Einsatz:15,00
Auswärtstätigkeit
Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Firmenwagen, Reisekosten, Dienstreise, Fahrtkosten, Werbungskosten, Auswärtstätigkeit,
sind die Km Kosten einer dDenstreise absetzbar, selbst wenn man einen Firmen PKW fährt?. (Der Firmen PKW wird normal als Sachversteuerung plus Km zur Arbeitsstätte versteuert)
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Nutzen Sie das Firmenauto kostenlos für Dienstrei,sen spielt das steuerlich für Sie keine Rolle: Sie brauchen nichts zu versteuern und können hierfür auch keine Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen.
Ihr Steuertipp-Team
Nachfrage
am
05.01.2009
Sehr geehrter Herr Pokropowitz,
vielen Dank für die Antwort, ich habe aber Zweifel, und zwar wegen dieser Formulierung aus den Stuertipps der AA.
Das Interessante an Auswärtstätigkeiten: Sie werden steuerlich erheblich besser honoriert als die Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte (Innentätigkeit):
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Fahrtkosten mit der günstigeren Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Kosten,
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Verpflegungspauschbeträge,
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Dies im Zusammenhang mit der Tatsache, dass ich normale Fahrten zur Arbeitsstätte mit versteuerten Dienstwagen absetzen kann, veranlassen mich zu der Nachfrage.
Ist denn dann die "Dienstreise/auswärtstätigkeit! nicht ebenfalls eine steurlich relevante Fahrt?. Sonst würde ich an diesen Tagen
ja schlechter gestellt als an Tagen am normalen Arbeitsplatz.
Vielen Dank, mfg
Danke für Ihre Nachfrage!
Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit einem Dienstfahrzeug werden als geldwerter Vorteil zum Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet. Die daraus resultierende Versteuerung berechtigt zum Absatz der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (Werbungskosten). Die Dienstreisen mit einem Dienstfahrzeug werden nicht als geldwerter Vorteil dem Einkommen zugerechnet, es erfolgt keine Versteuerung. Aufwendungen für Dienstfahrten entstehen Ihnen nicht, somit ist eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht zulässig. Sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen (Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ihr Steuertipp-Team
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ihrer Veröffentlichung