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Beantwortete Steuer-Frage

Frage

Frage gestellt vor
1 Jahren 8 Monaten 24 Tagen

Einsatz:20,00€

 
 

Werbungskosten bei Altersteilzeit

Themengebiet: Werbungskosten
Schlagworte: Pension,

Ich befinde mich seit 2007 in der Ruhephase der Altersteilzeit und habe bezüglich Werubngskosten die Frage, ob ich Kilometergeld, Fachbücher und Büromöbel noch einsetzen kann ?

Da ich im vergangenen Jahr in unserer Heimatstube mit 120 Stunden ehrenamtlich tätig war die Frage, ob ich dazu einen Betrag in meiner Einkommensteuerklärung geltend machen kann und ob ich dazu eine Bescheinigung unserer SGV Abteilung brauche und wie die auszusehen hat ?

 

Antwort

Antwort von
Heinz-Hermann Ufer
am 06.11.2008

 
Vielen Dank für Ihre Anfrage zu den Werbungskosten in der Altersteilzeit und zur steuerlichen Förderung von Ehrenämtern.



In der Freistellungsphase der Altersteilzeit werden Werbungskosten im Regelfall nur anerkannt wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer später nochmals steuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht. In allen anderen Fällen lehnen die meisten Finanzämter die steuerliche Berücksichtigung ab. Dagegen vorzugehen dürfte aussichtslos sein, denn mit dieser Handhabung befinden sich die Finanzämter im Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage.

Aus der Formulierung „die meisten Finanzämter“ können Sie entnehmen, dass die Vorgehensweise durchaus unterschiedlich ist. Wir empfehlen daher, tatsächlich entstandene Aufwendungen geltend zu machen. Vielleicht haben Sie Glück, und Ihr Finanzbeamter akzeptiert dies. Abziehbar sind jedoch nur tatsächlich entstandene Aufwendungen. Fahrtkosten (Kilometerersatz) dürften in der Freistellungsphase im Regelfall nicht anfallen.

Steuerlich werden ehrenamtliche Tätigkeiten begünstigt, in dem der Verein dem ehrenamtlich Tätigen in gewissen Grenzen steuerfreie Zahlungen zuwenden kann. Als Übungsleiter können 2.100 € im Kalenderjahr steuerfrei vereinnahmt werden. Für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten sind dies 500 € im Kalenderjahr. Haben Sie aus Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Einnahmen erhalten, können Sie steuerlich leider auch nichts geltend machen.

 
 
 
 

Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
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