Ist jede selbstständige Tätigkeit des eigenen Kindes grundsätzlich kindergeldschädlich?
Themengebiet: Kindergeld
Schlagworte: Nachweis, ohne Ausbildungsplatz, Ausbildungswilligkeit,
Mein Sohn hat zur Vorbereitung seines Studiums an einer Filmhochschule, für das er sich im Herbst diesen Jahres bewerben will, im Jahre 2008 beim Norddeutschen Rundfunk in Hannover als sog. freier Mitarbeiter (nach der sog. 2-Monats bzw. 50-Tage-Regelung)gearbeitet, um neben dem Verdienst die für die Bewerbung für dieses Studium notwendige Branchenerfahrung zu bekommen. Dieser Sachverhalt ist der Familienkasse auch bekannt und die Kindergeldzahlung ist weiterhin bis September auch bewilligt worden. Daneben hat er in selbstständiger Tätigkeit (mit entsprechender Anmeldung beim Finanzamt) im vergangenen Jahr Einnahmen aus kleineren Filmproduktionen erzielt (vgl. 2. Seite des PDF). Diese Tätigkeiten sollen neben dem Verdienst auch im Hinblick auf das Studium als quasi Branchenerfahrung bzw. Nachweis für entsprechende filmerische Tätigkeiten verwertet werden. Die Einnahmen liegen insgesamt einschließlich der nichtselbstständigen Einkünfte noch deutlich unter der zulässigen Einkommensgrenze, die für die Bemessung des Kindergeldbezugs entscheidend ist. Meine Frage zielt darauf ab, ob die selbstständige Tätigkeit (wenn auch nur teilweise in 2008 ausgeübt) und die daraus resultierenden Einnahmen dazu führen können, dass die Familienkasse das Kindergeld für 2008 zurückfordert, und zwar mit der womöglichen Begründung, dass wegen der selbstständigen Erwerbstätigkeit meines Sohnes mehr die Erwerbswilligkeit als die Ausbildungswilligkeit im Vordergrund steht.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine eindeutige und rechtverbindliche Antwort auf die Frage: "Wie man die Ausbildungswilligkeit nachweist." und welche Zeiträume ohne Ausbildung berücksichtigt werden, ist leider nicht möglich.
Was als Nachweis akzeptiert wird, ist nicht abschließend bestimmt und beschäftigt mittlerweile auch die Gerichte wie z.B. den BFH.
Als Nachweis für das Bemühen kommen insbesondere Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als
Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle, Unterlagen über eine Bewerbung bei der ZVS oder z.B. Bewerbungsschreiben an Unternehmen in Betracht.
Das Warten auf einen Studienplatz ist genauso begünstigt wie das Warten auf den Abschluss eines betrieblichen Ausbildungsvertrages.
Entscheidend ist nach meiner Auffassung nicht so sehr, mit welchen Tätigkeiten diese Zeiträume überbrückt werden, sondern der tatsächliche Nachweis der Ausbildungswilligkeit.
Ihr Frag-Steuertipps-Team