Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
1 Jahren
1 Monaten
14 Tagen
Einsatz:75,00
Wie kann der Totalverlust eines Lehman-Zertifikates in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
Themengebiet: Aktiengewinne und -verluste
Schlagworte: Totalverlust, Kapitalvermögen, Werbungskosten, Vermögensebene,
Es handelt sich um ein Zertifikat „mit Kapitalgarantie“, das ich auf Beratung meiner Hausbank im Frühjahr 2007 erworben habe. Im Juli 2008 fiel hier noch ein steuerpflichtiger Zinsertrag an. Im September 2008 kam es bekanntlich zur Insolvenz der Lehman Bank, wodurch der Totalverlust dieses Wertpapieres eingetreten ist. Ich habe deshalb die gesamte Anlagesumme als negativen Kapitalertrag in der Anlage KAP, Zeile 32 erfasst.
Das Finanzamt reagierte hierauf wie folgt:
"…, ich beabsichtige von den Angaben in dem o.a. Antrag wie folgt abzuweichen:
Wertänderungen, sowie Vermögenseinbußen, die die Vermögensebene betreffen, können selbst bei völligem Wertverlust nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da sie nicht im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen stehen.(FG MünsterAz. 6 K 605/90 E, vgl. auch BFH-Urteil Az. I 53/63).
Der geltend gemachte Verlust … kann bei der Einkunftsart des § 20 EStG nicht abgesetzt werden.
Ich bitte um Ihre Stellungnahme bis zum 13.8.09"
Aus meiner Sicht steht der Verlust aber unbedingt im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen (siehe oben).
Deshalb habe ich folgende Fragen:
1. Ist die Argumentation des Finanzamtes korrekt? Wie kann ich mich jetzt verhalten?
2. Gibt es eine anderweitige Möglichkeit für mich als Privatanleger, diesen Verlust steuerlich geltend zu machen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wie aus Ihrer Schilderung der Frage hervorgeht, haben Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung versucht, den Verlust über § 20 Einkommensteuergesetz geltend zu machen. Aus § 20 EStG ergibt sich die Steuerpflicht von verschiedenen Kapitalerträgen. Es müsste sich also für eine Berücksichtung des Verlustes bei § 20 EStG um sogenannte negative Einnahmen handeln, um einen Verlust geltend zu machen. Dies ist wohl zu verneinen. Wie auch das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Wegfall der Substanz, die zwar Voraussetzung für die Einkunftserzielung darstellt, nicht um einen Verlust, der im Rahmen dieser Vorschrift geltend gemacht werden kann. Das Finanzamt hat insoweit leider Recht mit den gemachten Ausführungen.
Eine Überprüfung der Rechtslage hat allerdings ergeben, dass auch eine Berücksichtigung des Verlustes im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG nicht in Betracht kommt. Zunächst wäre bereits die Spekulationsfrist abgelaufen, die ein Jahr beträgt. Dies entnehmen wir dem Umstand, dass SIe in den Vorjahren steuerpflichtige Erträge erzielt haben.
Zum anderen ist jedoch eine weitere Voraussetzung nicht erfüllt: zwar kann aus dem An- und Verkauf einer Finanzanlage ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust ergeben, allerdings nur, wenn vor Erlangung der Wertlosigkeit der Anlage ein Verkaufsgeschäft, d.h. ein aktives Handeln, stattgefunden hat. Bei reiner Erlangung der Wertlosigkeit ohne Verkauf ist eine Berücksichtigung des Verlustes leider nicht möglich.
Auch andere Berücksichtigungsgründe kommen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung leider nicht in Betracht.
Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
29.07.2009
Sehr geehrter Steuerberater,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Nicht ganz verstanden habe ich, wieso es sich hier nach §20 EStG NICHT um eine negative Einnahme handelt. Verzinsung der Kapitalanlage von -100 % finde ich hinreichend negativ. Was wäre denn ein Beispiel für eine negative Einnahme im Sinne des EStG?
Es bleibt die Frage ,wie ich mich nun gegenüber dem Finanzamt verhalten sollte. Macht es hier überhaupt Sinn gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, wenn ja mit welcher Begründung? Besteht etwa Aussicht auf eine Änderung der Rechtslage?
Was die Veräußerungsgeschäfte betrifft, so kann ich ergänzen, dass ich inzwischen das Wertpapier zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € an meine Hausbank übertragen habe zwecks Vetretung im Insolvenzverfahren. Das war allerdings erst im Mai 2009 und wird mir also wegen der Spekulationsfrist auch nichts nützen.
Gibt es wirklich überhaupt keine andere Möglichkeit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, nicht einmal über „außergewöhnliche Belastungen“?
Wenn es denn so ist, muss ich das Steuerrecht in diesem Fall als äußerst ungerecht empfinden. Zumindest bei Privatanlegern werden offenbar Gewinne verstaatlicht und die Verluste privatisiert. Im großen Stil wird ja leider nur allzu oft anders herum verfahren. Bitte verzeihen sie mir diesen abschliessenden Kommentar, zu dem ich natürlich keine Stellungnahme von Ihnen erwarte.
Viele Grüße, Ihr Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich können wir nachvollziehen, dass die Rechtslage Sie nicht gerade erfreut. Leider handelt es sich bei dem Totalverlust jedoch nicht um eine negative Einnahme, da diese durch eine Zahlung entsteht. Als Beispiel für eine negative Einnahme können Stückzinsen angeführt werden, die bei dem Ankauf von Wertpapieren für bereits angefallene Zinsansprüche an den Verkäufer gezahlt werden. Dieser Mehrbetrag zum Nennwert stellt Stückzinsen dar und kann beim Kauf steuermindernd als negative Einnahme im Jahr der Zahlung abgezogen werden.
Ob eine Änderung der Rechtslage eintritt vermögen wir nicht zu beurteilen. Sie würden Zeit gewinnen, wenn Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen würden und die Entwicklung der Rechtslage abwarten würden. Zur Zeit gibt es jedoch unseres Wissens keine Anzeichen für eine diesbezügliche Änderung. Ggfs. sollten Sie juristischen Rat hinsichtlich der Prüfung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzforderungen auf zivilrechtlichem Wege gegen die Bank einholen.
Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewühnliche Belastungen ist ebenfalls leider nicht möglich.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Bewertung
der Antwort
Inhaltlich wohl ok, aber den Preis fand ich in diesem Fall zu hoch
Alle Antworten basieren auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung