Beantwortete Steuer-Frage
Frage gestellt vor
2 Jahren
5 Monaten
21 Tagen
Einsatz:20,00
Spekulationsverluste im Jahr 2008 rückwirkend für 2007 absetzbar ?
Themengebiet: Aktiengewinne und -verluste
Schlagworte: Verlustvortrag, Verrechnung von Spekulationsverlusten, Spekulationsgewinn, Verlustrücktrag,
Für 2007 habe ich meine Einkommensteuererklärung derzeit gemacht und Spekulationsgewinne erwirtschaftet, die ich durch die EKST-2007 natürlich versteuern mußte. Jetzt muss ich noch meine 2008-EKST abgeben und für 2008 hab ich leider Spekulations-Verluste eingefahren.
Ich weiß, daß ich diese Verluste bis ins Jahr 2013 berücksichtigen kann, aber mein Interesse besteht auch darin, ob + wie ich diese 2008-er Verluste in 2007 rückkrechnen kann, mit dem Ziel, meine derzeitigen nachzuzahlenden Steuer wieder bekomme.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie dürfen Ihre Spekulationsverluste für das Jahr 2008 mit dem Spekulationsgewinn für 2007 verrechnen (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG).
Die Verlustverrechnung in das Vorjahr wird grundsätzlich automatisch vom Finanzamt vorgenommen. Sofern der Gewinn in 2007 geringer war als der Verlust für 2008, sollten Sie die Verlustverrechnung auf die Höhe des Gewinnes für 2007 begrenzen.
Tragen Sie hierzu die Begrenzung in Zeile 13 der Anlage SO ein.
Der verbleibende Restverlust wird dann gesondert per Bescheid festgestellt und kann mit den Spekulationsgeschäften aus den Folgejahren verrechnet werden.
Ihr Frag-Steuertipps-Team
Nachfrage
am
18.08.2009
werde es versuchen,da das Finanzamt 'unkundig' per Telefon war und einem Arb-Kollegen diese Optionsschein-Spekulationsverluste NICHT zurückgerechnet wurden. Auf Grd Ihrerer Auslegung mit §-Angabe werde ich nun meine EKST für 2008 abgeben und Ihnen danach mitteilen, wie es ausgegangen ist (falls dies möglich ist)
einen schönen Tag noch, danke
PS: hab gerade gesehen,wie ich Ihnen ein Feedback geben kann, evt einfach mail oder anruf... TOLL !!!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
bei einer Kaufoption gibt es leider eine unangenehme Besonderheit:
Die Verluste aus einer Option können nämlich nur in Anspruch genommen werden, wenn der Inhaber nach Beendigung des erworbenden Rechts einen Differenzausgleich erlangt, das heißt das Basisgeschäft durchführt.
Auf gar keinen Fall darf man die Option verfallen lassen, denn diese Verluste können steuerlich nicht berücksichtigt werden (BFH vom 09.10.2008 - IX R 69/07 und BFH Urteil IX R 11/06).
Ihr Frag-Steuertipps-Team
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