Wintergarten steuerlich absetzen ?
Themengebiet: Handwerker, Haushaltshilfen
Schlagworte: Modernisierung, Haushaltsnahe Handwerkerleistungen, Wintergarten, Neubau,
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2008 wurde mein alter Wintergarten durch eine neue und größeren Konstuktion baurechtlich genehmigt ersetzt.
Im Internet findet man diverse Informationen dass ein Wintergarten absetzbar ist. Leider fehlen die konkreten Hinweise wenn man auf die Links klickt so dass man aus diesen Infos nicht klug wird.
Da ich eine kompetente Antwort benötige, so habe ich mich als alter Kunde der "Akademischen Arbeitsgemeinschaft" an Sie gewendet.
Frage:
Besteht die Möglichkeit diese bauliche Änderung (eventuell neue Fenster, Isolation) abzusetzen?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe bei Ihrer Fragestellung davon aus, dass Sie den Wintergarten selber nutzen und nicht vermieten.
Von einem Unternehmen ausgeführte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten gem. § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG fördert der Staat. Damit gemeint sind haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Was zu den haushaltsnahen Tätigkeiten zählt, ist im Einzelfall oft ungeklärt. Die Finanzverwaltung kann auch nur Beispiele nennen. Im Zweifelsfall entscheidet das Finanzgericht.
Als Handwerkerleistungen sind zum Beispiel begünstigt:
Arbeiten an Innen- und Außenwänden;
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an der Garage usw.;
Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen;
etc.
Den Abzugsbetrag können Sie auch bekommen, wenn Sie etwas bisher noch nicht Vorhandenes bauen oder anlegen lassen, also erstmalig zum Beispiel eine Sonnenmarkise anbringen lassen. Keinen Steuerabzugsbetrag gibt es aber für Handwerkerleistungen im Rahmen eines Neubaus. Als Neubau gilt jede Maßnahme, mit der Sie die Nutz- oder Wohnfläche erweitern (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783 Rz. 14).
Nicht begünstigt ist das eingesetzte Material einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Ausnahme: geringwertige Verbrauchsmaterialien wie Abdeckplane oder Material für die Vorarbeiten, die nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Sie müssen sich also eine Rechnung ausstellen lassen, in der die begünstigten Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten separat genannt sind. Die auf diesen Teil der Rechnung entfallende Mehrwertsteuer gehört zu den begünstigten Kosten.
Wird die Handwerkerleistung aber bereits nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert, bekommen Sie den Steuerabzugsbetrag nicht noch zusätzlich.
Beauftragen Sie einen Containerdienst und steht die Entsorgung im Vordergrund, soll das nach Ansicht des BMF ebenfalls nicht begünstigt sein. Lassen Sie aber zum Beispiel Ihr Bad renovieren oder den Garten neu gestalten und benötigen dafür einen Container, sind die Kosten der Entsorgung auch begünstigt - als Nebenleistung zur eigentlichen Leistung (BMF-Schreiben vom 26.10.2007, BStBl. 2007 I S. 783 Rz. 29).
Unter diesen Voraussetzungen sind bis maximal 3000 Euro begünstigt, davon können 20 % steuerlich geltend gemacht werden, also 600 Euro.
Ihr Frag-Steuertipps-Team