Nutzungsdauer bei einem Transporter
Themengebiet: Abschreibungen
Schlagworte: Nutzungsdauer Transporter, Degressive Afa, Sonderabschreibung, Abschreibung LKW, AfA Tabelle,
Guten Tag,
im Mai 2009 habe ich für meine Tischlerfirma einen neuen LKW Transporter 3,0t gekauft. In der allg. Abschreibungstabelle steht eine Nutzungsdauer für LKW von 9 Jahren. Ich müßte danach meinen Transporter wie einen Sattelschlepper abschreiben.Ich halte diese Zeit für nicht realistisch im Baugewerbe. Kann ich eine kürzere Nutzungsdauer z.B 5 Jahre ansetzen? Wie verhalte ich mich gegenüber dem Finanzamt?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Abschreibung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Ungeachtet der aus dem Grundsatz der Einzelbewertung abzuleitenden Einzelfallbetrachtung wird eine Typisierung für bestimmte Gruppen von Wirtschaftsgütern für zulässig erachtet.
Dies geschieht in der Praxis in Anlehnung an die vom Bundesminister der Finanzen herausgegebenen AfA-Tabellen.
Dabei handelt es sich um Tabellen für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter und für einzelne Branchen.
Bei den AfA-Tabellen handelt es sich um Äußerungen der Finanzverwaltung, an die sie für den Regelfall - nicht hingegen in atypischen Fällen - gebunden ist.
Für Sie wäre nun zu prüfen, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt. Da dies im Regelfall schwierig nachzuweisen ist, wird das Finanzamt eine abweichende Nutzungsdauer wahrscheinlich nicht anerkennen.
Möglich wäre jedoch unter Umständen, die Afa gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG nach Leistungseinheiten zu berechnen. Dazu bedarf es, dass der Umfang der Nutzung für jedes Jahr nachgewiesen wird und diese wirtschaftlich begründet ist.
Sie ist bei solchen beweglichen Anlagegütern wirtschaftlich begründet, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. Die Absetzung bemisst sich dann nach im voraus zu schätzenden Leistungseinheiten, im Falle Ihres LKW zum Beispiel anhand der km-Leistung in den einzelnen Jahren der ND.
Eine weitere mögliche Gestaltung wäre, die Abschreibung statt in gleichen Jahresbeträgen in fallenden Jahresbeträgen (Degressive AfA) zu bemessen, § 7 Abs. 2 EStG. Hierbei dürfen Sie vom Restbuchwert den zweieinhalbfachen Prozentsatz der linearen AfA in Anspruch nehmen, max. 25 %.
In Ihrem Fall könnten Sie die 25% degressive AfA in Anspruch nehmen (100 / 9 Jahre ND = 11,11 % pro Jahr x 2,5 = 27,77 %, max. 25%).
Bei einer Restnutzungsdauer von noch 3 Jahren empfiehlt es sich dann auf die lineare Abschreibung über zu gehen, § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG.
Kombiniert man die degressive Abschreibung noch mit einer eventuellen Sonderabschreibung von 20% (§ 7g Abs. 5 EStG) haben Sie den Vorteil, dass Sie in den ersten Jahren nach der Anschaffung viel AfA Volumen in Anspruch nehmen können.
Nach einem möglichen Verkauf des LKWs nach 5 Jahren schreiben Sie dann den Restbuchwert komplett ab.
Hinweis:
Die Sonderabschreibung können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn das Fahrzeug ausschließlich oder fast ausschließlich (Min. 90%) betrieblich genutzt wird und das Wirtschaftgut bis zum 31.12.2010 in Ihrem Betriebsvermögen verbleibt.
Als weitere Voraussetzung für den Abzug darf, sofern Sie bilanzierender Unternehmer sind, Ihr Betriebsvermögen (= Kapital) zum 31.12.2008 nicht größer sein als 235.000,00 Euro.
Sofern Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmen- Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berechnen, darf Ihr Gewinn zum 31.12.2008 insgesamt 100.000,00 Euro nicht übersteigen.
Ihr Frag-Steuertipps-Team